FFH-Wiesenschutz nur mit den Landwirten
Das gilt für den BLHV insbesondere für Fälle, in denen Landwirte ihre Wirtschaftsweise auf den betroffenen FFH-Wiesen nicht wesentlich änderten und dennoch bei Nachkartierungen Verluste bei der Artenvielfalt festgestellt wurden. Für den Verband steht die Frage er Korrektheit der „geeichten Kartierung“ im Raum.
Das MLR hatte die Bauernverbände am 21. Februar über die geplante Umsetzung des FFH-Wiesenschutzes in Kenntnis gesetzt und einen Entwurf für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag übergeben. Zu der geplanten Vorgehensweise und dem Vertragsentwurf nahm der BLHV jetzt Stellung.
Anreiz statt Anordnung
Er verwies darauf, dass das Land seinen Verpflichtungen gegenüber der EU, für den Erhalt von FFH-Wiesen zu sorgen, nur in Partnerschaft mit den Landwirten gerecht werden könne. Der BLHV habe sich stets für eine Umsetzung von Naturschutzzielen auf Basis der Freiwilligkeit ausgesprochen. Ein vorbildliches Anschauungsbeispiel dafür wurde im elsässischen Mattstall einem breiten Kreis vorgestellt. Dieses französische Modell, so der BLHV, sei überzeugend. Es sei entschieden vorzuziehen gegenüber der vom MLR geplanten Vorgehensweise mit Anordnungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die Stuttgarter Umsetzung sei in Deutschland und auch in der gesamten EU wohl bisher ohne Beispiel. Der BLHV sehe erhebliche Probleme bei der Akzeptanz und Rechtssicherheit.
Vor diesem Hintergrund könne das berechtigte Anliegen des MLR, auf Anordnungen möglichst zu verzichten und hilfsweise einen „Heilungsprozess“ mit Hilfe des Instrumentes von öffentlich-rechtlichen Verträgen zuzulassen, vom BLHV nicht vorbehaltlos unterstützt werden. Hierzu meldete der BLHV neben fachlichen auch zahlreiche juristische Zweifel an.
Schutz durch Nutzung
Der Erhalt der Wiesen, so der Verband, setze ein aktives Bewirtschaftungsinteresse voraus. Der Wiesenschnitt und das Abfahren des Aufwuchses sowie die Verwertung durch Viehhaltung stellten ein aktives Tun dar, was nach berufsständischem Verständnis nicht angeordnet werden könne. Der Landwirt müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, aus der Bewirtschaftung einer Wiese auszusteigen. Der BLHV vermisst im vorgelegten Entwurf eines Schemas das Szenario eines Ausstiegs. Das MLR habe zu dieser Frage leider lediglich auf die Gerichte verwiesen.
Der BLHV weist darauf hin, dass Bewirtschafter und Eigentümer keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Abgrenzung der gemeinten Flächen und bei der Kartierung von FFH-Wiesen in den Jahren 2003 und 2004 hatten. Das Kartierergebnis sei ohne jegliche Mitwirkungs- oder Bewertungsmöglichkeit der Betroffenen nach Brüssel gemeldet worden. Auch landwirtschaftliche Grünlandexperten seien daran offensichtlich nicht beteiligt gewesen.
In Erklärungsnot
Im Verbandsgebiet, so der BLHV, sei bisher ausschließlich das Beispiel in Gersbach unter Beteiligung des Berufsstandes näher betrachtet worden.
In einer Nachkartierung 2008 sei dort ein Verlust von 20 Prozent gegenüber den 2004 als FFH-Wiesen kartierten Flächen ermittelt worden. In einem Umfang von knapp zehn Prozent sei an neuen Standorten die FFH-Qualität festgestellt worden. Bei dieser Vorortbesichtigung habe es wesentliche Erkenntnisse gegeben, die auch bei der jetzt geplanten Umsetzung berücksichtigt werden müssten. Entgegen der Einschätzung der Kartierer habe dort insgesamt keine Intensivierung durch die Landwirtschaft stattgefunden. Die Ursache der Verschlechterung von zwei Drittel der Wiesen habe insgesamt nicht schlüssig erklärt werden können. Zur Frage, inwieweit die Dürre im Jahr 2003 die Artenzusammensetzung der Wiesengesellschaften beeinflusst hat, gebe es unterschiedliche Sichtweisen.
Kartierung fraglich
Die Frage nach der Korrektheit der „geeichten“ Kartierungen stehe deshalb im Raum. Die Kartierung in Gersbach sei zwar nicht insgesamt in Frage gestellt worden. Sie wies aber Fehler auf. Das habe das Umweltministerium im Kurzprotokoll festgehalten. Aus dieser Erkenntnis müsse abgeleitet werden, dass vor der Umsetzung der Wiederherstellungspflicht zunächst geprüft werden müsse, ob in Einzelfällen die Kartierung zum korrekten Ergebnis gekommen ist. Nach Auffassung des Berufsstandes ist eine Prüf- und Korrekturmöglichkeit vorzusehen, auch wenn die Kartierergebnisse vom Land Baden-Württemberg bereits nach Brüssel gemeldet worden sind. Der BLHV habe bisher leider keine Hinweise erhalten, ob und wie dies erfolge. Auch im vorgelegten Entwurf des Schemas und den Anmerkungen zum Schema sei dies nicht berücksichtigt.
Bewirtschafter und Eigentümer dürften nach Auffassung des BLHV weder über Anordnungen verpflichtet noch über öffentlich-rechtliche Verträge angehalten werden, FFH-Qualität „wiederherzustellen“, wenn nach objektiver Betrachtung vermutet werden müsse, dass die betreffende Fläche nicht wirklich den FFH-Status aufwies.
Kommission nötig
Für diesen Fall seien allenfalls freiwillige Förderangebote denkbar.
Zur Durchführung einer möglichst objektiven Bewertung schlägt der BLHV vor, eine Kommission einzurichten, in der neben Naturschutzvertretern auch Grünlandberater der unteren Landwirtschaftsbehörden und der Landesanstalt Baden-Württemberg sowie Repräsentanten des Berufsstandes vertreten sind. Dies sollte in das geplante Schema aufgenommen werden.
Ihr Ansprechpartner
Hubert God
E-Mail: hubert [dot] god
blhv [dot] de


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