Grenzbauern-Problem Kurzfristig nicht lösbar
Darauf verweist Agrar-Staatssekretär Dr. Robert Kloos in einem Antwortschreiben an den BLHV. Der Verband hatte mit Hinweis auf das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) angemahnte Diskriminierungsverbot für Schweizer Landwirte bei der Anpachtung und dem Kauf landwirtschaftlicher Flächen im deutschen Zollgrenzbezirk gefordert, dass auch die faktische Diskriminierung deutscher Landwirte unterbleiben müsse. Unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung, so der BLHV, müsse das deutsch-schweizerische Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr von 1958 neu bewertet werden. Schließlich bevorteile der zollfreie Import der von Schweizer Bauern auf deutschem Hoheitsgebiet erzeugten Produkte in die Schweiz einseitig die Schweizer Landwirte. Gründe seien die in Jahrzehnten extrem unterschiedlichen Erzeugerpreisentwicklungen in der EU und in der Schweiz.
Versagung hinfällig
Kloos versichert, dass er sich die Situation deutscher Landwirte im Grenzgebiet zur Schweiz eingehend schildern ließ. Er verweist auf die zahlreichen Versuche in der Vergangenheit, der Problematik des Landkaufs und der Pacht durch Schweizer Landwirte zu begegnen. Schweizer Landwirte seien zunächst von den zuständigen Behörden als Nichtlandwirte im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes behandelt worden. Das hatte den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit geboten, die Genehmigung von Kauf- oder Pachtverträgen zu versagen, sofern ein deutscher Landwirt bereit war, das betreffende Grundstück zu einem angemessenen Preis zu erwerben oder zu pachten. Diese Auslegung des Grundstücksverkehrsgesetzes, so Dr. Kloos, sei 2009 vom Bundesgerichtshof mit Hinweis auf einen Verstoß gegen das EU-Schweiz-Freizügigkeitsabkommen für unzulässig erklärt worden.
Gestützt auf eine inzwischen auf die Länder übertragene Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr habe Baden-Württemberg eine Regelung geschaffen, nach der die Genehmigung versagt werden konnte, wenn auf der betreffenden Fläche Waren erzeugt werden sollten, die dann zollfrei ausgeführt werden, und dies zu einer Wettbewerbsverzerrung führte.
Teilrevision sondiert
Inzwischen habe der Europäische Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung entschieden, dass die Regelung nur dann mit dem Schweiz-Abkommen vereinbar ist, wenn sie nicht in der überwiegenden Zahl der Fälle schweizerische Staatsbürger betrifft. Für Staatssekretär Dr. Kloos sind damit die Ansätze einer Lösung mit den Mitteln des Grundstücksverkehrsgesetzes erschöpft.
Nach der Darstellung von Dr. Kloos wurden auch die vom BLHV geforderten Möglichkeiten einer Teilrevision des deutsch-schweizerischen Abkommens über den Grenz- und Durchgangsverkehr von 1958 sondiert. Bereits 2004 sei die in diesem Abkommen festgelegte gemischte Kommission zusammengetreten. Bei den Beratungen sei die Möglichkeit geprüft worden, die Vorschrift, nach der die Grenzbewohner die auf Flächen im jeweils anderen Land erzeugten Waren abgabenfrei in das eigene Land einführen dürfen, aufzuheben. Alternativ dazu habe die gemischte Kommission die Möglichkeit geprüft, den deutschen Landwirten eine abgabenfreie Einfuhr der von ihnen in Deutschland im Grenzgebiet erzeugten Waren in die Schweiz zu ermöglichen. Ergebnis dieser Beratung sei gewesen, dass keine Möglichkeit besteht, das Abkommen einer Teilrevision bezüglich der entsprechenden Bestimmungen zu unterziehen, ohne dabei das gesamte Abkommen zur Disposition zu stellen. Eine etwaige Teilrevision bedürfte in der Schweiz einer parlamentarischen Umsetzung. Dazu fehlten die erforderlichen politischen Mehrheiten. Es sei vielmehr zu befürchten, dass seitens der schweizerischen Parteien weitgehende Gegenforderungen gestellt würden.
Formal ausgewogen
Die mangelnde Bereitschaft der Schweiz zu einer Teilrevision des Abkommens hänge auch damit zusammen, dass mit den übrigen Nachbarstaaten der Schweiz inhaltsgleiche Abkommen bestehen. Die schweizerische Seite wolle vermeiden, auch von dort mit gleichen Forderungen konfrontiert zu werden.
Dr. Kloos verweist in seinem Schreiben an den BLHV auf weitere Aspekte. In Bezug auf das Grenz- und Durchgangsverkehrsabkommen mit der Schweiz müsse in Gesamtabwägung bedacht werden, dass auch die deutsche Grenzregion erheblichen Nutzen aus den Regelungen des Abkommens zieht. Daher bestehe auf der deutschen Seite kein Interesse daran, das Abkommen zu kündigen oder einer Gesamtrevision zu unterziehen. Auch könne unter formalen Gesichtspunkten nicht von einer Ungleichbehandlung durch das Abkommen gesprochen werden. Es gestatte nicht nur den schweizerischen Landwirten, sondern den Landwirten beider Seiten, die im Grenzgebiet des jeweils anderen Staates gewonnenen Erzeugnisse in das eigene Land abgabenfrei einzuführen.
Mittelfristig, so Dr. Kloos, lasse sich das Problem nur durch den Abschluss eines Agrarfreihandelsabkommens zwischen der EU und der Schweiz lösen. Ein solches Abkommen würde es den deutschen Landwirten rmöglichen, ihre Erzeugnisse abgabenfrei in der Schweiz anzubieten. Damit würden sich die derzeit bestehenden Konflikte lösen. Die Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und der Schweiz über den Abschluss eines solchen Abkommens, so Dr. Kloos, werden bereits seit 2008 geführt. Sie hätten bislang allerdings noch nicht zu einem Abschluss geführt. Der Staatssekretär versichert, dass er sich unabhängig davon an die Kollegen des Bundesfinanzministeriums wenden und auf die durch EuGH-Rechtsprechung geschaffene Konfliktsituation hinweisen werde. Er wolle auf bilaterale Lösungen drängen.
Gegenüber dem SWR gaben Vertreter des Bundesfinanzministeriums zu erkennen, dass weder die Bundesregierung noch die Schweizer Regierung derzeit an Verhandlungen über eine Teilrevision des Zollabkommens von 1958 interessiert sei. Der BLHV bleibt bei seiner Haltung, dass der EuGH-Entscheid eine erneute Prüfung des Abkommens im Hinblick auf eine Diskriminierung deutscher Landwirte gebietet. Bund und Land müssen Chancengleichheit für deutsche Grenzlandwirte herstellen.

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