Obergrenze bei Investition
Danach gelten für alle nach dem 18. November 2011 eingereichten Förderanträge für Stallbauten die Grenzen der „Stufe S“ nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVP-Gesetz). Ausschlussgrenzen für eine staatliche Investitionsförderung sind Stallplätze für mehr als 600 Rinder, 560 Zuchtsauen, 1500 Mastschweine oder 15.000 Legehennen.
Nach Darstellung des Ministerialdirektors verlangt die aktuelle Diskussion über die Akzeptanz sehr großer Tierhaltungsanlagen bei den Verbrauchern auch von der Politik eine kritische Betrachtung dieser Thematik. Vor diesem Hintergrund sei die Förderung von Stallbauvorhaben mit öffentlichen Mitteln auf deren Ausrichtung hin zu überdenken. Auch wenn in Baden-Württemberg strukturelle Nachteile gegeben seien, sollte ein Wachstum in höhere Größenordnungen nicht durch staatliche Mittel gefördert werden. Angesichts der Betriebs- und Bestandsgrößen im Lande hält Reimer die Grenzen der „Stufe S“ des UVP-Gesetzes für den überwiegenden Teil der Maßnahmen für angemessen. Unternehmen mit größeren Tierbeständen seien am ehesten in der Lage, ihre weitere betriebliche Entwicklung aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Reimer weist darauf hin, dass die Kürzungen der Mittel der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe ohnehin zu einer Anpassung der Zuwendungsvoraussetzungen zwinge, um für die restliche Förderperiode bis 2013 eine ausreichende Verteilung der Fördermittel auf solche Betriebe, deren Förderung am wichtigsten sei, im Land gewährleisten zu können.
Der Ministerialdirektor machte deutlich, dass für Anträge vor dem 18. November 2011 die neuen Fördergrenzen noch nicht angewandt werden.
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