Verbandsarbeit

Satzung des BLHV

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsbereich, Geschäftsjahr

Der Verein führt die Bezeichnung „Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.V.“ (BLHV).
Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Sein Geschäftsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des ehemaligen Landes Baden (Südbaden). Erfüllungsort ist der Sitz des Landesverbandes, Freiburg i. Br. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der BLHV erstrebt als bäuerliche Standesorganisation den freien Zusammenschluss der gesamten bäuerlichen Bevölkerung in Südbaden, einschließlich der Landfrauen und der Landjugend. Er bezweckt im Rahmen der Pflege des Allgemeinwohls die Förderung eines christlichen und heimatverbundenen Bauerntums. Er vertritt die Gesamtinteressen der Landwirtschaft auf allen Gebieten.
(2) Der BLHV ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Er wirkt auf der, den christlichen Bekenntnissen gemeinsamen und verbindlichen Grundlage unter Wahrung seiner Unabhängigkeit gegenüber Staat, Kirchen und politischen Parteien.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufgaben

Dem BLHV obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a) Stellungnahmen zu Maßnahmen des Gesetzgebers, der Regierung und der Verwaltung; Anträge und Eingaben an den Gesetzgeber sowie die Vertretung der Vorschläge, Beratung und Unterstützung des Gesetzgebers und der Regierung sowie der Verwaltung bei Regelung aller der Landwirtschaft dienenden Angelegenheiten.
b) Beratung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in allen wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
c) Wahrnehmung aller vom Gesetzgeber und der Regierung übertragenen Aufgaben zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft soweit die hierfür notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.
d) Staatsbürgerliche, wirtschaftspolitisch-berufsständische und beruflich-fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere die Förderung des Berufsnachwuchses und der Berufsbildung sowie der Landfrauen und Landjugend.
e) Wahrung der sozialen und sozialpolitischen Interessen der Bäuerinnen und Bauern.
f) Förderung des ländlichen Genossenschaftswesens und vergleichbarer Organisationsformen.
g) Mitarbeit an der Festigung unseres demokratischen Staatswesens durch sachliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lage der Landwirtschaft und durch ständiges Bemühen um eine staatsbürgerlich aufgeschlossene und verantwortungsbewusste Verhaltensweise des Landvolkes.
h) Aktive Gestaltung einer Politik zur Förderung des Ländlichen Raums.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verband unterscheidet ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung verschiedentlich die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt. Die Verwendung der männlichen Form ist geschlechtsunabhängig zu verstehen.
(2) Ordentliches Mitglied können jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie jede andere Person werden, die sich mit der Landwirtschaft und der Zielsetzung des BLHV verbunden fühlt und dies durch ihr Verhalten bekundet.
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Jedes Mitglied des BLHV, das familienfremde landwirtschaftliche Arbeitskräfte beschäftigt, ist zugleich Mitglied des Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes für Südbaden, sofern diese Mitgliedschaft gegenüber der Hauptgeschäftsstelle oder jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt wird.
(5) Landfrauen, Landsenioren und Landjugend bilden besondere Gruppen im BLHV. Sie erledigen ihre Aufgaben nach eigenen Richtlinien im Sinne der Satzung und unter Beachtung der agrarpolitischen Konzeption des Verbandes. Sie wählen getrennt ihre Vorstände auf Orts-, Kreis- und Landesebene.
(6) Land- und forstwirtschaftliche Fachverbände und sonstige öffentlich-rechtliche oder private Organisationen, die unmittelbare Beziehungen zur Landwirtschaft haben, sowie Gemeinden können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(7) Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt (Näheres siehe § 17).

§ 5 Arbeitgeberverband; Arbeitskreis Jagdgenossenschaften; Landsenioren

Zur Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder mit Arbeitgebereigenschaft unterhält der BLHV den Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband für Südbaden, zur Wahrung der Interessen der Jagdrechtsinhaber (Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften) im Verbandsgebiet den Arbeitskreis Jagdgenossenschaften und Eigenjagden und zur Wahrung der Interessen der Landsenioren den Landseniorenverband Südbaden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an der Arbeit des Verbandes im satzungsgemäßen Rahmen teilzunehmen und sämtliche Einrichtungen des Verbandes zu benützen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes in jeder Hinsicht zu wahren, sich für die Belange der Landwirtschaft im Sinne der Satzung des BLHV und der Beschlüsse der Verbandsorgane einzusetzen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
(3) Der Verein kann sich zur Regelung des inneren Vereinslebens Vereinsordnungen, z.B. Geschäftsordnungen oder eine Beitrags-, Wahl-, Disziplinar- oder Datenschutzverordnung, geben. Für Erlass, Änderung und Aufhebung solcher Vereinsordnungen ist, mangels abweichender Regelung, das Präsidium zuständig.

§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird – sofern der Ortsvorstand oder Ortssprecher, im Zweifelsfall und bei Ablehnung der Kreisvorstand, gegen die Aufnahme des Bewerbers keine Einwendungen erhebt – durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres, Kündigungsfrist drei Monate zum jeweiligen Jahresende.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
(3) Auf Antrag eines Verbandsorganes kann ausgeschlossen werden, wer die Satzung des Verbandes und die Beschlüsse der Verbandsorgane verletzt, das Ansehen des Verbandes schädigt sowie den Verbandsinteressen entgegenarbeitet. Ausgeschlossen werden kann auch, wer den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht zahlt.
(4) Über den Ausschlussantrag entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides kann gegen die Entscheidung beim Kreisvorstand Einspruch erhoben werden. Die Kreisversammlung entscheidet endgültig. Dem betroffenen Mitglied sind die Ausschlussgründe mitzuteilen.
(6) Die Anrufung staatlicher Gerichte gegen den Ausschluss ist nur zulässig, wenn das in Absatz 5 vorgesehene Einspruchsverfahren durchgeführt wurde.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Bemessungsgrundlage der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt. Sie werden von der Geschäftsleitung nach Weisung des Präsidiums eingezogen. Die Mitgliedsbeiträge des laufenden Jahres sind jährlich bis spätestens 31. März im Voraus zu entrichten. Bei Mitgliedern, die am SEPA Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Beiträge jährlich am nächsten darauf folgenden Werktag eingezogen.
(2) Der BLHV erhebt auf Beschluss des Vorstands Gebühren oder Kostenbeiträge für Dienstleistungen, die gegenüber einzelnen Mitgliedern erbracht werden. Die Höhe dieser Gebühren oder Kostenbeiträge setzt das Präsidium fest.

§ 9 Aufbau und Organe des Verbandes

(1) Der Verband baut sich folgendermaßen auf:
a) der Ortsverein
b) der Kreisverband
c) der Landesverband
(2) Die Organe des Verbandes sind:
a) im Ortsverein: Ortsvorstand bzw. Ortssprecher/Ortssprecherin, Ortsvereinsversammlung,
b) im Kreisverband: Kreisvorstand, Kreisversammlung,
c) im Landesverband: Präsidium, Vorstand, Verbandsausschuss, Wahlausschuss und Landesversammlung (Landesbauerntag)
Für die Haftung der Mitglieder der Organe oder besondere Vertreter des Verbandes gilt, unabhängig von der Höhe einer etwaigen Vergütung, insoweit rechtlich zulässig § 31 a BGB.
(3) Die Ortsvereinsversammlung und die Kreisversammlung sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der satzungsgemäß einzuladenden oder vertretenen Mitglieder anwesend ist. Wird ein solches Organ des Verbandes zum zweiten Mal zur Behandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Für die Auflösung des Verbandes gilt § 22 der Satzung.
(4) Zu den Sitzungen der Organe des Verbandes ist unter Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung regelmäßig unter Einhaltung einer angemessenen Frist einzuladen.
(5) Die Einladungen zu Ortsvereinsversammlungen erfolgen schriftlich, in der örtlichen Presse oder in den Gemeindemitteilungsblättern, zur Kreisversammlung und Landesversammlung in der „Badischen Bauern Zeitung“. Alle übrigen Einladungen erfolgen in Textform.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Übermittlungsadresse gerichtet ist.
(6) Ein Beschluss eines Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden. Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Sitzung des Organs erschienene Mitglied des Organs, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Sitzung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
(7) Die Mitglieder eines Organs können beschließen, dass Sitzungen des Gremiums ohne Anwesenheit der Teilnehmer am Versammlungsort erfolgen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.

§ 10 Ortsverein

(1) Die Mitglieder des Verbandes einer oder mehrerer politischer Gemeinden bilden einen oder mehrere Ortsvereine. Die Neugründung und der Zusammenschluss von Ortsvereinen bedürfen der Billigung durch den Kreisvorstand. Der Ortsverein ist nicht rechtsfähig.
Er kann durch Beschluss der Ortsvereinsversammlung für 3 Jahre ruhend gestellt werden und hat folgende Organe:
a) den Ortsvorstand bzw. den Ortssprecher/die Ortssprecherin
a) die Ortsvereinsversammlung
Ortsvorstand
(2) An der Spitze des Ortsvereines stehen der oder die Ortsvorsitzende und mindestens eine stellvertretende Person als Vertretung des Ortsvereins. Dem Ortsvorstand können darüber hinaus Schriftführer/in, Kassierer/in und weitere Beisitzende angehören.
(3) Der Ortsvorstand leitet den Ortsverein. Der/die Schriftführer/in ist für die Führung der Protokolle verantwortlich, die vom Vorsitzenden und von ihm/ihr zu unterzeichnen sind. Der Ortsvorstand tagt nach Bedarf. Ortsvorstand bzw. Ortssprecher/Ortssprecherin sind Bündler der Interessen der Mitglieder des Ortsvereins. Insbesondere organisieren sie landwirtschaftliche Projekte vor Ort und sind Ansprechpartner rund um alle landwirtschaftlichen Fragen in der Gemeinde.
Ortvereinsversammlung
(4) Der oder die Ortsvorsitzende beruft mindestens alle 3 Jahre eine Mitgliederversammlung ein. Wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es verlangen, muss er/sie innerhalb vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Liegt die letzte Mitgliederversammlung mehr als
3 Geschäftsjahre zurück, kann der Kreisvorsitzende den Ortsvorsitzenden auffordern, eine Mitgliederversammlung bis zu einem bestimmten Datum einzuberufen. Erfolgt dies nicht, beruft der oder die Kreisvorsitzende die Mitgliederversammlung ein. Dieses Recht hat der/die Kreisvorsitzende auch beim ruhenden Ortsverein.
(5) Der Ortsvereinsversammlung obliegt es:
a) über die Interessen des Berufsstandes zu beraten, deren Wahrnehmung in der Ortsebene sicherzustellen und Anträge an den Kreisverband zu beschließen;
b) den Vorstand zu wählen; bei der Wahl der Beisitzenden sollen die Teilorte berücksichtigt werden;
c) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen;
d) den Ortsverein für 3 Jahre ruhend zu stellen und in diesem Fall einen Ortssprecher oder eine Ortssprecherin zu wählen; Voraussetzung ist, dass weder ein Ortsvorstand gewählt werden konnte noch die Fusion mit einem benachbarten Ortsverein möglich ist.
(6) Mehrere benachbarte Ortsvereine können zu einer gemeinsamen Ortsvereinsversammlung einladen. Wahlen erfolgen auch in diesem Fall getrennt nach Ortsvereinen.

§ 11 Kreisverband

(1) Die Mitglieder des BLHV mit Betriebs- oder Wohnsitz innerhalb eines Landkreises nach dem Stand vom 01.01.1972 bilden den Kreisverband. Er ist nicht rechtsfähig. Änderungen der Kreisverbandsbereiche, Fusionen und Neugründungen beschließt der Verbandsausschuss mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Der Kreisverband hat folgende Organe:
a) Kreisvorstand
b) Kreisversammlung
Kreisvorstand
(2) Den Kreisvorstand bilden der oder die Kreisvorsitzende, mindestens eine stellvertretende Person, die praktizierende Landwirte sein sollen, und der/die Schriftführer/in sowie mindestens ein Beisitzer, davon jeweils eine Vertretung der Landfrauen und der Landjugend. Die Vertretung der Landjugend soll aktiver Landwirt und Mitglied im Kreisvorstand des BBL sein.
(3) An Stelle der Wahl eines oder einer Kreisvorsitzenden und seiner Stellvertretung kann auch ein Vorstandsteam gewählt werden. Dieses Team muss einen Vorstandssprecher oder eine Vorstandssprecherin ernennen. Diesem oder dieser obliegt die Vertretung des Kreisverbandes in den Organen des Verbandes an Stelle eines oder einer Kreisvorsitzenden.
(4) Dem Kreisvorstand gehört der/die Bezirksgeschäftsführer/in mit beratender Stimme an. Er übernimmt die Aufgabe des Schriftführers.
(5) Der Kreisvorstand leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung den Kreisverband. Der oder die Kreisvorsitzende bzw. Vorstandssprecher/in führt den Vorsitz bei allen Tagungen. Der/die Schriftführer/in ist für das Protokoll verantwortlich, das von der oder dem Vorsitzenden und ihm oder ihr unterzeichnet werden muss. Der/die Bezirksgeschäftsführer/in bekommt eine Abschrift des Protokolls zugestellt, wenn er/sie an der Sitzung nicht teilgenommen hat.
(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf.
Kreisversammlung
(7) Die Kreisversammlung bilden der Kreisvorstand, die Mitglieder des Kreisverbandes sowie eine Vertreterin des Landfrauenverbandes und zwei Vertreter der Landjugend. Die Kreisversammlung ist von der oder dem Kreisvorsitzenden bzw. Vorstandsteam einmal im Jahr einzuberufen oder wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Kreisversammlung sowie die Tagesordnung sollen 2 Wochen vorher, wenn Wahlen anstehen, 4 Wochen vorher in der „Badischen Bauern Zeitung“ bekannt gemacht werden. Vorschläge zur Wahl des oder der Kreisvorsitzenden, seiner Stellvertreter oder eines Vorstandsteams müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisverband eingereicht werden.
(8) Der Kreisversammlung obliegt es:
a) Stellung zu nehmen zu den, die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten im Bereich des Kreisverbandes an den Vorstand;
b) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen zu nehmen und Entlastung zu erteilen;
c) Beschwerden von Mitgliedern der Ortsverbände entgegen zu nehmen und darüber zu entscheiden;
d) die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes vorzunehmen.

§ 12 Bezirksausschuss

Die Kreisvorsitzenden und ihre 1. Stellvertreter bzw. die Vorstandsteams können bei der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle einen Bezirksausschuss bilden. Der Vorsitz des Ausschusses soll jedes Jahr unter den Kreisvorsitzenden/Vorstandssprechern bzw. Vorstandssprecherinnen wechseln.
Dem Bezirksausschuss gehört der/die Bezirksgeschäftsführer/in mit beratender Stimme an. Er/sie übernimmt die Aufgabe des Schriftführers.
Der Bezirksausschuss wird nach Bedarf zur Beratung und Beschlussfassung aller auf der Bezirksebene liegenden fachlichen, agrar- und marktpolitischen und genossenschaftlichen Aufgaben einberufen.

§ 13 Der Verbandsvorstand

(1) Dem Präsidium gehören an:
a) der Präsident bzw. die Präsidentin,
b) der 1. Vizepräsident bzw. die 1. Vizepräsidentin,
c) zwei Vizepräsidenten/innen als zweite Stellvertreter/innen,
d) mit beratender Stimme der/die Hauptgeschäftsführer/in und seine Stellvertretung.
e) Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen ohne Stimmrecht hinzugeladen werden.
(2) Dem Vorstand gehören an
a) der Präsident als Vorsitzender und die übrigen Mitglieder des Präsidiums
b) alle Kreisvorsitzenden, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sind; bei Vorstandsteams der/die Vorstandssprecher/in,
c) die Vorsitzende des Südbadischen LandFrauenverbandes im BLHV und der/die Vorsitzende des Bundes Badischer Landjugend oder einer dessen Stellvertreter, der praktizierender Landwirt sein sollte,
d) bis zu 4 Vertreter der Vorstände der Junglandwirtegruppen im Bund Badischer Landjugend.
e) Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Personen ohne Stimmrecht hinzugeladen werden.
(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin und der 1. Vizepräsident bzw. die 1. Vizepräsidentin vertreten den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident bzw. die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der 1. Vizepräsident bzw. die
1. Vizepräsidentin oder eine(r) der beiden Vizepräsidenten/innen, beruft Sitzungen und Tagungen der Organe des Landesverbandes ein und führt dabei den Vorsitz. Er oder sie ist Vorgesetzter des gesamten Personals des Verbandes.
(4) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Sitzungen des Vorstands vorzubereiten;
b) Administrative, personelle und finanzielle Fragen, insbesondere die Höhe von Beiträgen und Gebühren, zu beraten und zu beschließen
c) einen Jahresabschluss mit Lagebericht und Haushaltsplan aufzustellen und dem Verbandsausschuss fristgerecht zur Feststellung vorzulegen;
d) den/die Hauptgeschäftsführer/in, die verantwortlichen Mitarbeiter der Fachbereiche sowie Bezirksgeschäftsführer/innen einzustellen und zu entlassen;
e) Fachausschüsse und projektbezogene Arbeitsgruppen einzusetzen und aufzulösen
f) Satzungsänderungen vorzubereiten sowie die erforderlichen Vereinsordnungen zu erlassen;
g) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Verbandsausschusses, des Wahlausschusses und der Landesversammlung festzulegen;
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) die Richtlinien für das gesamte Aufgabengebiet des BLHV festzulegen;
b) die Interessen des Berufsstandes seines Verbandsgebietes wahrzunehmen und zu wichtigen agrarpolitischen Fragen Beschlüsse zu fassen und durchzusetzen;
c) Ehrungen verdienter Angehöriger des Berufsstandes vorzunehmen (siehe § 16);
d) über Aufnahme und Ausschluss korporativer Mitglieder zu entscheiden;
e) Vertreter für die Fachausschüsse bei staatlichen, kommunalen und privaten Stellen in Bund und Land zu benennen und abzuberufen;
f) die Geschäftsordnung und die Ehrenordnung des Verbandes zu beschließen
g) die Erhebung von Beiträgen und Gebühren dem Grunde nach zu beschließen
h) die Delegierten für die Mitgliederversammlung des Deutschen Bauernverbandes zu wählen;
i) weitere Mitglieder in den Verbandsauschuss zu wählen
(6) Der Vorstand und das Präsidium treten nach Bedarf zusammen. Der/die Hauptgeschäftsführer/in ist für das Protokoll verantwortlich, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Sitzungen beider Gremien erfolgen, wenn möglich im Wege der elektronischen Kommunikation,
§ 9 Abs. 7 der Satzung.

§ 14 Wahlausschuss

Das Präsidium gem. § 13 Abs. 1 wird von einem Wahlausschuss gewählt. Dem Wahlausschuss gehören an:
a) das amtierende Präsidium nach § 13 Abs. 1,
b) die weiteren Mitglieder des Vorstands nach § 13 Abs. 2
c) ein weiteres Mitglied des Kreisvorstands eines jeden Kreisverbands, das der Kreisvorstand bestimmt
d) der oder die Vorsitzende des Landseniorenverbandes Südbaden
Dem Wahlausschuss obliegt es auch, die Auszeichnung „Ehrenpräsident/in“ zu verleihen.


§ 15 Verbandsausschuss

(1) Den Verbandsausschuss bilden alle Mitglieder des Vorstands nach § 13 Absatz 2 sowie die weiteren, von diesem zugewählten Mitglieder. Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen ohne Stimmrecht hinzugeladen werden.
(2) Dem Verbandsausschuss obliegt es
a) bis spätestens zum 31.08. des Folgejahres den aufgestellten Jahresabschluss, Lagebericht und Haushaltsplan festzustellen und über die Verwendung des Bilanzgewinns zu beschließen sowie einen Abschlussprüfer zu wählen;
b) das Präsidium und die Geschäftsführung zu entlasten;
c) Satzungsänderungen zu beschließen (siehe § 21);
d) zu den Richtlinien, Themen und Zielen der Verbandsarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Agrar- und Wirtschaftspolitik, Stellung zu nehmen.
(3) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies ein Fünftel seiner Mitglieder verlangen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem/der Hauptgeschäftsführer/in, gegebenenfalls deren Stellvertretern, unterzeichnet werden muss.

§ 16 Landesversammlung (Landesbauerntag)

(1) Der Vorstand lädt einmal jährlich die Mitglieder des BLHV zur Landesversammlung (Landesbauerntag). Auf der Tagesordnung des Landesbauerntages stehen unter anderem Berichte des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers über die Arbeit des Verbandes und aktuelle verbands- und agrarpolitische Themen, die Aussprache darüber sowie Ehrungen.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung muss erfolgen, wenn es der Verbandsausschuss verlangt oder in den in dieser Satzung bestimmten Fällen. Ausschließlich über eine außerordentliche Landesversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Der Hauptgeschäftsführer ist für das Protokoll verantwortlich, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(3) Die Einladung zur Landesversammlung sowie die Tagesordnung müssen wenigstens 4 Wochen vorher in der „Badischen Bauern Zeitung“, bekannt gemacht werden.

§ 17 Ehrungen

Ehrungen von Mitgliedern und solchen Persönlichkeiten, die sich um die Badische Landwirtschaft verdient gemacht haben, können nach Maßgabe der Ehrenordnung des BLHV durch die Kreisvorstände, den Vorstand und den Verbandsausschuss vorgenommen werden. Die Verleihung der Auszeichnung „Ehrenpräsident/in“ bleibt dem Wahlausschuss auf Antrag des Vorstandes vorbehalten.

§ 18 Amtsdauer, Wahlen und Abstimmungen über Beschlüsse

(1) Die Amtsdauer aller Organe des Verbandes und ihrer Mitglieder erstreckt sich auf drei Jahre. Wird ein Nachfolger im Amt nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Amtsträgers bis zur regulären Neuwahl des Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied aus einem Organ aus, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu wählen. Die Mitgliedschaft in einem Organ endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verband.
(2) Wahlberechtigt ist im Rahmen der Satzung jedes ordentliche Mitglied; wählbar ist, wer ordentliches Mitglied oder gesetzlicher Vertreter eines ordentlichen oder korporativen Mitglieds ist und das 18. Lebensjahr und, mit Ausnahme der Beisitzer im Ortsvorstand, noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Wahlen des Präsidiums erfolgen geheim mittels Stimmzettel, wobei gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Alle übrigen Wahlvorgänge können durch Akklamation erfolgen, wenn dies von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Organs des BLHV beschlossen wird. Blockwahl ist zulässig.
(4) Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl statt zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl bzw. zwischen den zwei Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Beschlüsse sämtlicher Verbandsorgane erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht nach § 126 BGB auf den gewählten Stellvertreter oder ein anderes anwesendes Mitglied dieses Organs übertragen werden, bei juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts von ihrem gesetzlichen Vertreter auf eine von diesem beauftragte Person. Jeder anwesende Stimmberechtigte darf nur eine Vollmacht halten. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorsitzenden vor Beginn der Versammlung vorgelegt wurde. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Wahlen.
(6) Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstands und die Kreisverbandsvorsitzenden erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, wenn dies der Verbandsausschuss beschließt, sowie Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
(7) Ein Beschluss eines Verbandsorgans ist auch ohne Versammlung gültig, wenn:
a) alle Mitglieder des Verbandsorgans beteiligt und in Textform angeschrieben wurden,
b) bis zu dem vom Einladenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten angeschriebenen Personen ihre Stimme in Textform (Brief, E-Mail, Telefax, Whatsapp & Co.) abgegeben hat,
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 19 Fachausschüsse, projektbezogene Arbeitsgruppen und Arbeitsgemeinschaften

Für bestimmte Arbeitsgebiete und Aufgaben können auf Verbands- und Kreisebene projektbezogene Arbeitsgruppen, auf Verbandsebene auch Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Diese haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu bearbeiten und die Ergebnisse ihren Vorständen vorzulegen. Stellungnahmen in die Öffentlichkeit kann nur das Präsidium abgeben.

§ 20 Geschäftsstellen, Aufgabenbereiche

(1) Zur Durchführung der Aufgaben des BLHV werden beim Landesverband eine Hauptgeschäftsstelle und für 2 bis 4 Kreisverbände eine Bezirksgeschäftsstelle errichtet.
(2) Der/die Hauptgeschäftsführer/in führt nach Weisung und im Auftrage des Präsidiums die laufenden Geschäfte. Ihm/ihr obliegt gleichzeitig die Bearbeitung der Organisations- und Personalfragen sowie die Geld- und Vermögensverwaltung des Verbandes. Er/sie hat seiner/ihrerseits ein Weisungsrecht gegenüber den Verbandsangestellten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der/die Bezirksgeschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Bezirksgeschäftsbereiches und dessen Kreisverbände gemäß den Anordnungen des Präsidiums und den Weisungen des/der Hauptgeschäftsführers/in in Zusammenarbeit mit dem Bezirksausschuss. Seine/ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) wirtschaftspolitische Betreuung und Vertretung der Verbandsmitglieder des jeweiligen Bezirksbereiches;
b) Beratung in allen agrarpolitischen, rechtlichen, steuerlichen, sozialen und Versicherungs-Fragen, soweit sie mit der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit der Mitglieder zusammenhängen;
c) Förderung der Ortsvereine einschließlich der Landfrauen und der Landjugend in Zusammenarbeit mit dem Kreisvorstand.

§ 21 Satzungsänderung

Satzungsänderungen beschließt der Verbandsausschuss mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 22 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Landesversammlung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung erfolgen.
(2) Dieser Beschluss wird erst dann rechtswirksam, wenn er nach einem Jahr von dem gleichen Organ mit der gleichen qualifizierten Mehrheit nochmals gefasst wird. Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen kann nur für berufsständisch-landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Darüber bestimmt der Verbandsausschuss.

Die vorstehende Satzung wurde durch den Verbandsausschuss am 22. Oktober 2020 als neue Satzung des BLHV beschlossen.