EEG-Novelle, Bereich Biogasnutzung
Vorrangig bleibt für den bäuerlichen Berufsstand aber die Ernährungssicherung. Die Landwirtschaft leistet jedoch auch einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung. Zentrale gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft sind für den BLHV:
• Die Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel,
• die Erzeugung und Nutzung nachwachsender Rohstoffe,
• die Pflege der Kulturlandschaft.
Biogasproduktion bedeutet Einkommensalternative, Marktentlastung und Konkurrenz
Die Biogasproduktion wird vom BLHV prinzipiell positiv gesehen. Für viele Tierhalter, aber auch Ackerbauern, wurden Produktions- und Einkommensalternativen geschaffen. Dabei wurde die Biogasproduktion in den meisten Landkreisen des Verbandsgebiets moderat entwickelt. Die Bindung der entsprechenden Produktionsfläche hat eine Marktentlastung zur Folge, die sich positiv auf die Erzeugerpreise auswirkt. Der BLHV missbilligt jedoch, dass es in einzelnen Landkreisen seines Verbandsgebietes zu einer immer stärker werdenden Konkurrenz zwischen Tierhaltern und Betreibern großer Biogasanlagen kommt. Das gilt vor allem für viehstarke Regionen bzw. Veredelungsgebiete in denen mit und ohne Biogasanlagen das Problem der Flächenknappheit besteht.
EEG-Einspeisevergütungssätze passen zum BLHV-Gebiet
Der BLHV hält im Hinblick auf die Betriebsstruktur in seinem Verbandsgebiet die derzeitigen EEG-Einspeisevergütungssätze für angemessen. Bestehende Biogasanlagen benötigen daher bei gesetzlichen Vergütungen Bestandsschutz. Änderungsbedarf beim EEG sieht der BLHV bei Neuanlagen insbesondere beim Güllebonus. Der Mindestanteil von 30 Masseprozent wird positiv bewertet und muss weiterhin gelten. Der Güllebonus darf jedoch nur noch für den Strom gewährt werden, der tatsächlich aus der Vergärung von Gülle resultiert. Um den Einsatz von Gülle in kleinen Anlagen attraktiver zu gestalten, muss der Güllebonus deutlich erhöht werden. Um Gülletourismus zu vermeiden, sollte nur Gülle aus dem eigenen Betrieb und aus benachbarten Betrieben eingesetzt werden dürfen. Die Grundvergütung und der NawaRo-Bonus müssen in der bisherigen Höhe erhalten bleiben, damit die Biogasproduktion in Baden-Württemberg nachhaltig und moderat weiterentwickelt werden kann. Die Vergütungsstaffelung in Abhängigkeit von der Anlagengröße ist dabei gerechtfertigt. Wenn in Zukunft Biogasanlagen bzw. Stromgeneratoren abgeschaltet werden müssen, um eine Netzüberlastung zu vermeiden, fordert der BLHV im Gegenzug einen „Spitzenstrom-Preiszuschlag“. Auch sind Anreize zur Gasspeicherung notwendig. Der Landschaftspflegebonus ist zu erhalten. Der Einsatz von pflanzlichen Nebenprodukten und Reststoffen muss vereinfacht und attraktiver gestaltet werden. Der KWK-Bonus muss unverändert erhalten bleiben. Die fakultative Wärmenutzung sollte durch Begleitmaßnahmen stärker unterstützt werden. Eine obligatorische Nutzung der Überschusswärme wird abgelehnt. Eine jährliche Überprüfung landwirtschaftlicher Biogasanlagen durch einen Umweltgutachter wird als unverhältnismäßig abgelehnt. Ein
neues Umweltgutachten ist nur bei Kapazitätserweiterung der Biogasanlage erforderlich. Akzeptanz für die Biogasproduktion ist durch standortangepasste Anlagengröße anzustreben. Größere Biogasanlagen in Ackerbauregionen oder durch Kooperation mehrerer Tier haltender Betriebe können im Einzelfall aber auch sinnvoll sein. Insgesamt sind landwirtschaftliche Biogasanlagen mit Bezug zur Betriebsfläche und bäuerlichem Eigenkapital eindeutig zu favorisieren. Sehr große gewerbliche Biogasablagen, die über Kapitalgesellschaften finanziert und betrieben werden, sind
abzulehnen.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht auf fruchtbaren Böden
Zahlreiche Bauern haben Fotovoltaik bereits auf ihren Dachflächen installiert. Dachflächen bieten in Deutschland noch ein großes Potential für weiteren Ausbau, dies muss aus Sicht des BLHV vorrangig genutzt werden. Bauwillige sollten die Freiheit erhalten die Dachflächen entsprechend zu planen.
Für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen sind bereits beeinträchtigte Flächen, beispielsweise versiegelte Flächen, militärische Konversionsflächen oder Flächen mit Schadstoffkontaminationen zu nutzen. Fotovoltaik-Freiflächenanlagen auf guten fruchtbaren Böden werden vom BLHV abgelehnt. Stattdessen sollten Fotovoltaik-Freiflächenanlagen ohne weitere Regelung auf allen Grenzertragsstandorten (Grünland und Ackerland) zulässig sein.
Entschließung „EEG-Novelle, Bereich Biogasnutzung“ als PDF herunterladen
