Entschließung zur Erbschatsteuer-Reform

13.09.2007

Grund und Boden, Gebäude, Maschinen und Vieh sind unverzichtbare Existenzgrundlage der Land- und Forstwirte. Trotz eines doppelt so hohen Anlagevermögens gegenüber einem Arbeitsplatz in der gewerblichen Wirtschaft hinken bäuerliche Einkommen um mehr als 20 Prozent hinter dem gewerblichen Vergleichslohn hinterher. 

Flächenbesitz ist mit sozialen, landschaftskulturellen und ökologischen Sonderverpflichtungen belastet. Die Hofübernahme in der Land- und Forstwirtschaft darf nicht durch eine praxisfremde Vermögensbewertung im Rahmen der anstehenden Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer belastet werden.

Der BLHV anerkennt die Bemühungen der Bundesregierung, das Erbschaftssteuergesetz entsprechend den Vorgaben der Verfassungsrichter zu reformieren. Der BLHV lehnt allerdings die Vorschläge zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach Substanzwert entschieden ab. Entscheidend für das Einkommen eines Hofnachfolgers ist der Ertragswert des Unternehmens.

Der BLHV sieht im Vorschlag zur Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens anhand eines „modifizierten Stuttgarter Verfahrens“ einen brauchbaren Ansatz. Dabei soll der Substanzwert mit dem Ertragswert kombiniert werden. Die im Stuttgarter Verfahren  vorgesehene Ermittlung von Substanzwerten ist aus berufsständischer Sicht allerdings aufgrund kaum vorhandener Vergleichsfälle beim Grund und Boden nicht aussagekräftig. Die Wertermittlung ist zudem extrem aufwändig. Für die betroffenen Land- und Forstwirte ist nicht akzeptabel, wenn zu jeder Betriebsübergabe ein Sachverständigengutachten erstellt werden muss, in dem jede Maschine, jedes Gerät und jede übertragene Schraube zu bewerten sind.

Nach Ansicht des BLHV wird die politisch angestrebte steuerliche Entlastung von Betriebsvermögen ins Gegenteil verkehrt, wenn zur Wertermittlung kostspielige und bürokratische Verfahren eingeführt werden. Es besteht Gefahr, dass die Verfahren den Steuerpflichtigen mehr kosten als die möglicherweise daraus resultierende Steuer.

Eine verkehrswertnahe Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kann aus Sicht des BLHV sachgerecht nur durch ein ertragswertorientiertes Verfahren erfolgen. Der BLHV unterstützt deshalb den Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes, das aus der Bewertung gewerblicher Unternehmen stammende „Stuttgarter Verfahren“ auf die Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft anzupassen. Damit könnte eine aufwändige, streitanfällige und kostenträchtige Ermittlung des Substanzwertes vermieden und dennoch ein realistisches Ergebnis erzielt werden. Dieser Ansatz muss weiter ausgebaut werden.

Der BLHV fordert darüber hinaus ein besonderes Augenmerk bei der Besteuerung von land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden. Hohe Steuerlasten gefährden die Substanz der Höfe. Eine erbschaftssteuerliche Mehrbelastung land- und forstwirt-schaftlichen Vermögens kann die Generationenfolge massiv gefährden. Sie gefährdet zudem die politisch gewünschte breite Streuung an Grund und Boden. Viele Eigentümer wären schließlich gezwungen, Teilflächen zu veräußern, um ihre Steuerschuld zu tilgen. Der BLHV erinnert an zahlreiche gemeinwohlorientierte Funktionen der Land- und Forstwirtschaft. Die Pflege der Kulturlandschaft, der Erhalt von Ressourcen, die Versorgungssicherheit für Lebensmittel und erneuerbare Energien, die Sicherung von Arbeitsplätzen und ländlicher Räume begründen eine steuerliche Berücksichtigung bei der Bemessung der Steuerlast. Der BLHV fordert die Bundesregierung auf, ihre im Koalitionsvertrag angekündigte Verschonungsregelung im Falle einer zehnjährigen Unternehmensfortführung jetzt auch einzulösen. Die Erbschaftssteuerreform darf den Generationenwechsel in der Land- und Forstwirtschaft nicht belasten

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