Umbruchverbot bleibt

17.02.2012

Der Erhalt wertvoller Wiesen und Weiden ist Auftrag aus dem Koalitionsvertrag. Dort hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, den Klima- und Artenschutz im Lande voranzubringen. Erhebliche Grünlandverluste in einzelnen Regionen ließen ein Grünlandumwandlungsverbot geboten erscheinen.

Das bekräftigte der Ministerialdirektor des Stuttgarter Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Wolfgang Reimer, in einem Antwortschreiben an den Wolfacher BLHV-Kreisverbandsvorsitzenden Ulrich Müller. Müller hatte den restriktiven Charakter des Gesetzes zum Schutz des Grünlands massiv kritisiert. Er verwies darauf, dass vielen Betrieben durch das Verbot einer Neuanlage von Christbaumkulturen oder Obstkulturen auf bisherigen Grünlandflächen jegliche Zukunftsperspektive verbaut werde. Das Vertrauen in die grün-rote Politik sei damit beschädigt. Müller sieht ferner die Gefahr, dass unrentable Steilhangflächen zunehmend aufgeforstet oder aufgegeben statt wie bisher gepflegt werden.

Überleben sichern

MD Reimer betonte, dass sich die Landesregierung veranlasst sah, ein Dauergrünlandumbruchverbot zeitnah umzusetzen, um einen wirkungsvollen Schutz des Dauergrünlandes vor Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen sicherzustellen. Dazu gehörten auch Obst- und Gartenbau und die Anlage von Christbaumkulturen.

Der Landesregierung, so Reimer, sei sehr wohl bewusst, dass sich das Dauergrünlandumwandlungsverbot auf die jeweiligen Betriebe und auch regional sehr unterschiedlich auswirken werde. Auch aus diesem Grund sei das Verbot bis Ende 2015 befristet. Danach sei mit Regelungen vonseiten der EU im Rahmen der Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu rechnen. Die Regelungen im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz könnten aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungen gegebenenfalls angepasst und fortgeschrieben werden. Die am 17. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung enthalte außerdem verschiedene Ausnahme und Übergangsregelungen. Um grundsätzlich eine gewisse Flexibilisierung zu ermöglichen, könne die untere Landwirtschaftsbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn der Verlust des Dauergrünlands an anderer Stelle im naturräumlichen Zusammenhang dauerhaft wieder ausgeglichen werde. Ausnahmen seien ferner möglich, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erforderten oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Nicht als Umwandlung gelte unter anderem die Umwandlung von Dauergrünland auf Flächen von bis zu 20 Ar pro Betrieb innerhalb des Zeitraums bis Ende 2015.

Reimer verwies darauf, dass agrarpolitische Maßnahmen gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Berufsstand, mit den Umweltverbänden und mit anderen Wirtschafts- und Sozialpartnern weiterentwickelt würden. Mögliche Maßnahmen für das Grünland seien mit den Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen des Nachhaltigkeitsprojektes „Wiesen und Weiden“ intensiv erörtert worden.

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