Recht & Soziales

Abzocke an der Grenze

Mal kurz mit dem Schlepper über die Grenze, um im Ausland billiger zu tanken? Achtung, hier droht hohes Bußgeld! Sind Angehörige eines Betriebes grenzüberschreitend tätig, so ist durch Mitführen einer A1-Bescheinigung nachzuweisen, in welchem Land die Sozialversicherungsbeiträge für die jeweilige Person abgeführt werden. Für jeden Staat der EU und die Schweiz ist das ausnahmslos für jeden betrieblichen Auslandseinsatz zwingend vorgeschrieben. Fährt ein Landwirt oder einer seiner Mitarbeiter beispielsweise zum Tanken, zum Einkauf von Spritzmitteln oder zur Erledigung von Lohndruscharbeiten über die Grenze, so ist unbedingt vorher eine A1-Bescheinigung zu beantragen und mitzunehmen. Dass die betriebliche Tätigkeit nur geringfügigst ist und/oder nur ein paar Minuten dauert, spielt keine Rolle. Das EU-Recht kennt keine Ausnahme, weder für den Unternehmer noch für Arbeitnehmer. Nur das Mitführen eines „A1“ für jeden Einzelfall schützt vor Bußgeldern und der Nacherhebung von Sozialabgaben. Die Bußgelder können je nach Staat, in dem man „erwischt“ wurde, sehr saftig ausfallen, von mindestens 500 Euro bis jenseits von 5000 Euro. Weil dieses Vorgehen den EU-Politik-Verdruss massiv befördert, wurde eine Entbürokratisierung des A1-Verfahrens angekündigt, die allerdings auf die Zeit nach der Europawahl 2019 vertagt wurde.

Der Antrag auf Erteilung des „A1“ ist frühzeitig zu stellen, zuständig ist die Krankenversicherung der betroffenen Person. Bei Landwirten ist also die SVLFG zuständig, hier ist ein schriftlicher Antrag nötig, bei Arbeitnehmern ist die jeweilige gesetzliche Krankenkasse zuständig, wo in der Regel der Antrag elektronisch zu stellen ist. Nur bei privat versicherten Arbeitnehmern ist ausnahmsweise die deutsche Rentenversicherung zuständig. Die Erteilung der Bescheinigung erfolgt immer kostenlos und bei der SVLFG per E-Mail oft noch am selben Tag. Die zuständige Auslandsabteilung der SVLFG hat die Telefon-Nr. 0561/785-12643. Dauerbescheinigungen für häufige bzw. wiederkehrende Grenzübertritte sind nur beim Spitzenverband der Krankenkassen erhältlich unter www.dvka.de. Sollte die beantragte Bescheinigung nicht mehr vor dem Auslandseinsatz eingehen, so sollte unbedingt auf andere Art ein Nachweis mitgeführt werden. Hierzu können eine Kopie des gestellten A1-Antrags und eine Gehaltsabrechnung, aus der die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ersichtlich ist, dienen.