Nutztiere

Afrikanische Schweinepest und Jagd

Die BLHV-Hauptgeschäftsstelle hat für die Mitglieder erneut Wissenswertes über die Afrikanische Schweinepest (ASP) zusammengetragen.

1. Grundlagen

Die afrikanische Schweinepest, die schon seit einiger Zeit in Osteuropa grassiert, wurde im letzten Jahr im Osten von Tschechien festgestellt. Ursache war wohl nicht die weite Wanderung eines infizierten Wildschweines. Dies ist unwahrscheinlich, da infizierte Wildschweine innerhalb von wenigen Tagen schwer erkranken und sterben. Ursache ist vielmehr, dass sich der Virus auch in Fleischprodukten sehr lange hält. So kann ein von einem osteuropäischen Fernfahrer an der Autobahn entsorgtes Hausmacherwurstbrot, welches von einer hiesigen Wildsau gefressen wird, zu einem Ausbruch der afrikanischen Schweinpest bei uns führen.

Die Ansteckungsquote unter Wildschweinen ist sehr gering. Allein durch Wildschweinwanderungen würde sich die Seuche jedes Jahr 20 km ausbreiten. Bei Sauen verendet sehr schnell die ganze Rotte und die Kadaver finden sich dann auf Flächen von nur 20 m².

Das Ausbreitungsrisiko ist nur der Mensch: 

Vor allem europäische Saisonarbeitskräfte werden als Risikogruppe eingestuft. In Polen oder in Rumänien gibt es in ärmeren Gegenden häufig eine sog. Kleinstschweinehaltung von 3 bis 4 Stück. Wenn eine Sau schwächelt, wird sie geschlachtet und auch viel Rohwurst produziert. Die wird dann als Proviant zum Arbeitseinsatz in den Westen mitgebracht. Die polnischen Schweinehaltungsbetriebe selber sind sauber.

Ein Problem bei der ASP ist der freie Warenverkehr über die Grenzen. So importiert Frankreich Schweinefleisch, auch von Wildschweinen aus Polen. Das zuständige Ministerium hat auf den Freihandel innerhalb der EU auf entsprechende Vorhaltungen hin verwiesen. Ebenso gibt es in Frankreich häufig Jagdparks, in denen Wildsauen zum Abschuss vorgehalten werden. Lebende Wildsauen werden dazu aus Polen importiert.

Diese hätte gravierende volkswirtschaftliche Folgen für unsere landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich Schweinehaltung. Der Exportmarkt bräche wie bei der letzten Schweinepest zusammen. Innerhalb eines bestimmten Gebietes dürften Schweine nicht mehr transportiert werden, was bei der arbeitsteiligen Art der Schweinehaltung, wie sie bei uns üblich ist, ebenfalls den Stillstand und damit „das Aus“ der Produktion zur Folge hätte.

Auch für die Bevölkerung hätte ein Ausbruch der afrikanischen Schweinepest erhebliche Konsequenzen, wie bspw. Betretungsverbote, Anleingebote für Hunde. Und im Bereich der Jagd ein vorübergehendes komplettes Jagdverbot. Eine Stabsrahmenübung zum Thema ASP findet am 11. November im Ortenaukreis statt. Der Ortenaukreis hat bis heute noch nicht die erforderlichen Verwahrstellen eingerichtet.    

2. Maßnahmen zur Erleichterung der Bejagung

Die Landesregierung Baden-Württemberg hatte bereits im vergangenen Spätherbst reagiert und als erste Bejagungserleichterungen künstliche Lichtquellen, jedoch nicht befestigt am Gewehr, zuglassen. Ebenso wurde festgestellt, dass wenn es fahrlässig zu einem Abschuss von führenden Bachen auf Treib- oder Drückjagden kommt, dies nicht als Ordnungswidrigkeit momentan verfolgt wird.

3. Weitere Ausnahmen durch Verordnung zum JWMG vom 1. März 2018

a)      Mit Wirkung vom 01. März 2018 wurde die im JWMG geltende allgemeine Schonzeit in den Monaten März und April für Wildschweine für 2018 aufgehoben. Ebenso dürfen Wildschweine in dieser Zeit neuerdings angekirrt werden.   

b)     Die Zahl der je Jagdbezirk mindestens zulässigen Kirrungen wurde von 2 auf 5 erhöht. Die Kirrung ist weiterhin nur im Wald zulässig.

c)      Ergänzend zum Einsatz künstlicher Lichtquellen auf der Schwarzwildjagd wurde nunmehr das jagdrechtliche Verbot zum Einsatz von sog. Nachtsichtvorsatzgeräten gelockert.

d)     Die Ausnahmeregelungen a) und b) gelten befristet bis zum 28. Februar 2019.

Damit ist die Schwarzwildjagd in 2018 ganzjährig zulässig. Ausgenommen sind lediglich führende Bachen. Der nicht vorsätzliche Abschuss einer Bache wird nur auf Drückjagden nicht geahndet, bei der Einzeljagd durchaus.

Hinweis: die Monate März und April bieten in Verbindung mit der jetzt ebenfalls zulässigen Kirrung die Möglichkeit, bei denen jetzt von der Bache abgeschlagenen führerlosen Überläuferrotten zielgerichtet bei gutem Licht die Überläufer und Frischlingsbachen als potentielle Vermehrungsträger zu entnehmen. Ohne eine verschärfte Bejagung der Bachen lässt sich die Schwarzwildpopulation nicht in den Griff bekommen.

4. Einsatz von Nachtsicht-Vorsatzgeräten

Gemeint ist nicht der Einsatz von Nachzielgeräten, wie bei Polizei oder Militär üblich. Bereits jetzt war es legal zulässig, zum Beispiel für Fotoapparate oder Ferngläser so genannte Nachtsicht-Vorsatzgeräte zu erwerben und auch zu benutzen. Lediglich mit dem Zielfernrohr auf der Waffe durften sie nicht verbunden werden. Letzteres wurde nun legalisiert.

Beantragung von Nachtsicht-Vorsatzgeräten:

Nach derzeitigem Informationsstand muss der Antragsteller bei der unteren Jagdbehörde glaubhaft machen und dokumentieren, dass der Einsatz dieses Gerätes in seinem Jagdbezirk zwingend erforderlich ist, insbesondere aufgrund gravierender Wildschäden. Nachgewiesen werden muss eine Zunahme der Wildschäden über die Jahre trotz gleichzeitiger Zunahme der Schwarzwildstrecke. Eine regelmäßige Durchführung von Bewegungsjagden dient auch als Nachweis, dass alle möglichen Maßnahmen zur Schwarzwildreduktion und Schadensprävention ausgeschöpft wurden.

Die nach dem Waffenrecht erforderliche Beauftragung erfolgt über die untere Jagdbehörde, eine weitere Genehmigung durch die zuständige Waffenbehörde ist nicht erforderlich. Die Beauftragung ist auf drei Jahre befristet. Dann erlischt sie nach heute geltendem Recht. Eine Änderung des Bundeswaffengesetzes, das den dauerhaften Einsatz solcher Geräte auf der Jagd ermöglichte, ist angestrebt. Genehmigt werden nur Aufsatz- und Vorsatzgeräte, nicht jedoch Kombigeräte.

Problem: Es fehlen noch die amtlichen Kriterien für die Zulassung von Nachtsichtvorsatzgeräten. Diese erarbeitet jetzt noch das MLR.

5. Zu hohe Gebühren für die Trichinenbeschau

Auch die Landkreise können einen Beitrag zu einer vermehrten Bejagung des Schwarzwildes leisten, wenn die Gebühren für die Trichinenbeschau gesenkt oder beim Abschuss von Frischlingen gänzlich darauf verzichtet würde. So werden für die selbe Amtshandlung nach einer Erhebung des Ministeriums Ländlicher Raum im Enzkreis 4,00 € und im Ortenaukreis als einsamer Spitzenreiter 19,50 € (bei Einzelproben) erhoben. Die Trichinenbeschaugebühren im Ortenaukreis ist abhängig von der Menge der abgegebenen Proben. Einzelproben kosten rund 20 €. Mehrere Proben 4,90 €.

Hier können Bürgermeister, deren Gemeinde die Jagdgenossenschaft verwaltet, in den Kreistagen auf eine Änderung drängen.

Die Preise für Wildschweinefleisch sind im Keller. Eine Sau ab 40 kg kann max. auf 0 vermarktet werden, also kommen nur die Trichinenbeschaugebühren heraus. Im Schnitt werden da nur 50 Cent je kg erwirtschaftet.

6. Anlage von Bejagungsschneisen:      

Die Anlage von Bejagungsschneisen in landwirtschaftlichen Kulturen kann ein wirksames Werkzeug sein, Wildbestände zu regulieren und Wildschäden zu vermeiden. Bejagungsschneisen können auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt werden, ohne dass die Beihilfefähigkeit der Flächen für Direktzahlungen berührt wird. Denkbar sind folgende Möglichkeiten:

a)      Vorzeitige Ernte eines Streifens in einer Maisfläche: 
Es ist möglich, Streifen aus einer Maisfläche vorzeitig zu ernten und so Bejagungsschneisen zu schaffen. Die Ernte sollte nach dem 15. Juli erfolgen, damit Greening-pflichtige Betriebe Auswirkungen auf die Erfüllung der Anbaudiversifizierung und separate Flächenausweisungen vermeiden. Vorzeitig geerntete Bejagungsschneisen bleiben weiterhin Teil der Maisfläche und müssen deshalb im Förderantrag nicht gesondert ausgewiesen werden.
 

b)     Anlage im Rahmen ökologischer Vorrangflächen
Landwirtschaftliche Betriebe, die über 15 ha Ackerland bewirtschaften, müssen grundsätzlich 5 % für Direktzahlung beantragten Fläche als ökologische Vorrangfläche nutzen. Einige Elemente auf diesen Flächen können so angelegt werden, dass sie auch als Bejagungsschneisen nutzbar sind. Dies sind vor allem brachliegende Flächen, Pufferstreifen, Feldränder oder beihilfefähige Flächen an Waldrändern. Bei Brachen ist jedoch die Mindestparzellengröße zu beachten. Diese Bejagungsschneisen sind jedoch genau nach Lage und Größe im Antrag auszuweisen.
  

c)        Bejagungsschneisen als Teilflächen eines Maisfeldes:
Es ist möglich und auch nach ersten Praxiserfahrungen sinnvoll, Bejagungsschneisen mit einer bestimmten Kultur z.B. Wintergerste zu bestellen, die dann frühzeitig geerntet wird und so das Stoppelfeld nicht nur als Bejagungsschneise, sondern mit hellen Hintergrund sich auch besonders gut zur Bejagung eignet. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wird Baden-Württemberg nicht der vom Bund eingeräumten Möglichkeit im Förderrecht Gebrauch machen, dass solche Bejagungsschneisen im Mais ohne gesondertes Ausmessen ausgewiesen werden können.   

7. Keine Ausstiegsklausel bei afrikanischer Schweinepest

Manche Jagdpächter wünschen im Pachtvertrag ein Recht zur vorzeitigen Kündigung, wenn in dem Revier die afrikanische Schweinepest ausbricht.
Wie bereits ausgeführt, wird bei einem Ausbruch der afrikanischen Schweinepest die Jagdausübung nur für kurze Zeit verboten und dann mit um so größerer Intensität fortgesetzt. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass die Jagdgenossenschaft über ortskundige Jäger verfügt, die der Schwarzwildjagd nachgehen. Es wäre grundverkehrt, in solchen Fällen die Jagdpächter aus dem Vertrag und damit der Verantwortung zu entlassen. Von solchen Vereinbarungen ist dringend abzuraten.

Zudem besteht auch kein sachlicher Grund für die Jagdpächter, in diesem Falle den Pachtvertrag zu kündigen, da die Bejagung der übrigen Wildarten nach der max. zweimonatigen Jagdpause problemlos durchgeführt werden kann. Eine flächendeckende über das Revier hinausgehende intensivste Bejagung des Schwarzwildes dürfte auch die Wildschadensproblematik zugunsten der Jagdpächter erheblich entschärfen.
 

8. Erfahrungen aus Tschechien: 

Der Einsatz von Scharfschützen von Militär und Polizei hat sich nicht gelohnt. Erst als diese Scharfschützen von einheimischen Jägern begleitet wurden, hatten sie Erfolge beim Abschuss.

9. Rheinland-Pfalz und ASP: 

Die Jagd mit der Taschenlampe funktioniert. Es gibt zahlreiche Konstruktionen wie Stative oder Fußpedale zum Einschalten der Lampe. Befallene Gebiete würden sich im Ernstfall nicht komplett sperren lassen, da sie dicht besiedelt sind

Rheinland-Pfalz hat die Schlüsselnummer „177 Blüh- und Bejagungsschneise mit Mais“ auf einer Fläche eingeführt.

Die Frischlingsfalle funktioniert als normale Fallenjagd ohne Genehmigung. 21 Frischlingsfallen existieren noch in der Pfalz im Landesbesitz. Eine Schulung durch einen erfahrenen Förster wäre möglich.

Hinweis: Der Wegfall von Frischlingen führt möglicherweise dazu, dass die Bachen erneut rauchen und frischen. Die Stadt Straßburg hat Frischlingsfallen im Einsatz. Sie hat seit mehreren Jahren die Jagd nicht mehr verpachtet. Dort wurden in den Fallen insgesamt 100 Frischlinge gefangen. Trotzdem entstanden auf der Gemarkung im Jahr 2017 30.000 € Wildschäden.

Saufänge sind hingegen im Einzelfall genehmigungspflichtig und sollten vor allem im siedlungsfernen Bereich installiert werden.

Der Abschuss vom Saufang erfolgt von einem Hochsitz aus tierschutzgerecht, sodass die Sauen den Abschuss nicht mitbekommen. Beim Abschuss von gestreiften Frischlingen ist der Einsatz der 22 Hornet erlaubt.