Natur & Umwelt

Bei der Düngeverordnung moderat vorgehen

Die Landesregierung hat einen „Verordnungsentwurf für Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete)“ in die Anhörung geben. Der BLHV hat Stellung bezogen. Er fordert für die Bauern Augenmaß ein.

Der BLHV hat zur Abgrenzung der „roten Gebiete“, die einen schlechten  Zustand hinsichtlich des Nährstoffs Nitrat haben, Stellung genommen. Dort muss das Land eine Auswahl von mindestens drei Maßnahmen aus einem Katalog von 14  treffen, die Bewirtschafter in diesen Gebieten künftig einhalten müssen.

Nur neun Prozent „rote Gebiete“ im Land
Der BLHV spricht sich für eine insgesamt moderate Umsetzung aus. Da Baden-Württemberg bei Nitrat im Grundwasser mit lediglich neun Prozent der Landesfläche einen deutlich geringeren Anteil an Grenzwertüberschreitungen als andere Bundesländer aufweist, sollten nach Auffassung des BLHV die Auflagen nicht über das Maß in anderen Bundesländern hinausgehen. Die Gebietskulisse sollte aus Verbandssicht auf das fachlich erforderliche Ausmaß begrenzt werden. Das Land könne jene Gemeinden, deren Messstellen-Einzugsgebiete die Nitrat-Grenzwerte einhalten, aus den Verpflichtungen dieser Verordnung entlassen. Ferner schlägt der BLHV vor, die Abgrenzung der roten Gebiete auf Gemarkungsebene vorzunehmen statt auf Gemeindeebene. Für Betriebe, die in nur geringem Umfang Flächen in roten Gebieten bewirtschaften, müssten Bagatellgrenzen eingezogen werden. Da in der Praxis die Erfahrung gemacht worden sei, dass zum gewünschten Düngezeitpunkt die angeforderten Untersuchungsergebnisse nicht immer vorliegen, empfiehlt der Verband, für diesen Fall eine Ausnahme vorzusehen: Liegt einem Bewirtschafter das Untersuchungsergebnis nicht innerhalb von zehn Tagen nach Beauftragung der Bodenprobenahme vor, soll er im roten Gebiet nach den in den nicht-roten Gebieten geltenden Regeln düngen dürfen. Erneut mahnt der BLHV anlässlich der geplanten Landesregelung auch regionale Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung in Gebieten mit Ammoniak-Hintergrundbelastung bis 4 µg/m3 Luft an und fordert eine Initiative des Landes zur Verminderung der neuen bürokratischen Hürden in der Stoffstrombilanzverordnung für überbetriebliche Abgabe von Wirtschaftsdüngern.
 
In Kürze überholt
Die jährlichen Maßnahmenkosten für die betroffenen  Betriebe beziffert das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium auf rund eine Million Euro. Der BLHV kritisiert in seiner Stellungnahme, dass Landwirte hierfür keinen finanziellen Ausgleich erhalten, so dass sich deren Wettbewerbsposition ein weiteres Mal gegenüber ausländischer Billigkonkurrenz verschlechtere. Schon heute sei absehbar, dass im Zuge des Nitrat-Vertragsverletzungsverfahrens bundesweite Vorgaben zur Umsetzung in roten Gebieten kommen werden. Wenn Deutschland  positive Wirkungen der Düngeverordnung vom Mai 2017 nicht abwarten kann, so sollte wenigstens die Landesregierung jetzt nicht Regeln einführen, die erkennbar in Kürze wieder überholt sein werden.

In roten Gebieten will das Land Baden-Württemberg folgende  verschärfende Maßnahmen von 14 möglichen wählen:
1. Jährliche Untersuchung flüssiger Wirtschaftsdünger (inklusive Gärreste) auf Ge-samt-N, verfügbaren Stickstoff und Gesamt-Phosphat
2. N-Bodenuntersuchung vor der Düngung auf jeder Bewirtschaftungseinheit außer Grünland und mehrschnittigem Feldfutter
3. Aufzeichnungspflicht für vieharme Betriebe ab 10 ha
4. Als Alternative zu 2.: Vorlage des Nährstoffvergleichs des vorangegangenen Düngejahres mit einem Kontrollwert von nicht mehr als 40 kg N/ha.
 
Andererseits sieht die Verordnung Erleichterungen für nicht-rote Gebiete vor in Form einer Befreiung von der Aufzeichnungspflicht bis 20 ha Betriebsgröße, wenn
–          max. 3 ha Gemüse, Wein oder Erdbeeren angebaut werden,
–          max. 110 kg Gesamt-N aus Wirtschaftsdünger anfallen,
–          keine Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände übernommen und aufgebracht werden.
 
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