Verbandsarbeit Nutztiere

Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten

Pressemitteilung des MLR: Ausnahmeregelungen bei Direktzahlungen zur Futternutzung von als ökologischen Vorrangflächen angemeldeten Zwischenfrüchten und Untersaaten zur Minderung der Auswirkungen der extremen Trockenheit im Jahr 2020

Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten in Baden-Württemberg nach Anzeige möglich

Nachdem bereits die Jahre 2018 und 2019 teilweise außergewöhnlich trocken waren, ist die Lage in Deutschland auch dieses Jahr durch die Auswirkungen der erheblichen Trockenheit im Frühjahr geprägt. Auch in Baden-Württemberg führte die lange Trockenheit mit regional weit unterdurchschnittlichen Niederschlägen und deutlich höheren Temperaturen als im langjährigen Mittel vielerorts zu starken Ertragseinbußen auf Grünland und bei Ackerfutterpflanzen. Die deutlichen Defizite beim ersten und zweiten Grünlandschnitt sind auch mit den bisherigen Regenfällen nicht mehr auszugleichen. Um Futterengpässe zu mindern, hat die Bundesregierung eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates am 18. September auf den Weg gebracht. Danach besteht für die Länder die Möglichkeit die Nutzung von Zwischenfrüchten von ökologischen Vorrangflächen für eine erweiterte Futternutzung zu eröffnen.

Das Land nutzt die Möglichkeit und eröffnet im Rahmen einer Ausnahmeregelung für 2020 für greeningpflichtige Betriebe die Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten, um die Futterversorgung in Folge der Trockenheit im Jahr 2020 zu verbessern.

Der Aufwuchs von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten kann bisher nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Mit der Ausnahmeregelung für 2020 können Zwischenfrüchte und Untersaaten neben der Beweidung mit Schafen und Ziegen auch durch eine Beweidung mit anderen Tieren oder per Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte ist ausschließlich für Futterzwecke zulässig, eine zum Beispiel energetische Verwertung in Biogasanlagen ist nicht zulässig.

Die Ausnahmeregelung ändert nichts an den einschlägigen Regelungen zu ÖVF-Zwischenfrüchten und Untersaaten. Die Vorgaben der zulässigen Pflanzenarten, das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln gelten wie bisher. Außerdem darf nur der Aufwuchs genutzt werden. Die restlichen Pflanzenteile müssen wie bisher bis zum 15. Januar 2021 auf der Fläche verbleiben.

Aufgrund der durch die Trockenheit sehr unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Landesteile und auch innerhalb der Landkreise ist eine generelle Freigabe der Zwischenfruchtnutzung nicht angezeigt, sondern nur in tatsächlich von der Trockenheit stark beeinträchtigen Regionen.

Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Zwischenfrucht und -Untersaatflächen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor Nutzung anzuzeigen. 
Die Meldung dient ebenfalls dazu, Missverständnisse und Rückfragen hinsichtlich zulässiger Nutzungen zu vermeiden. Desweitern gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen.

In FAKT sind bereits – ohne eine gesonderte Regelung – folgende Möglichkeiten zulässig:

Bestehende Verpflichtungen beim Anbau von Zwischenfrüchten können im Rahmen der Fruchtfolge bei Altverpflichtungen von 2015 bis 2017 bzw. deren Verlängerung in 2020 um bis zu 30 % (bei Erstanträgen ab 2018 um 20 %) reduziert und die freiwerdenden Flächen anderweitig genutzt werden. Eine FAKT-Förderung kann für die abgemeldeten Flächen nicht erfolgen, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Einhaltung des eingegangenen Verpflichtungsumfangs.

Ferner können FAKT-Begrünungsmaßnahmen, die am 31. Dezember 2019 nach fünfjähriger Verpflichtung ausgelaufen sind und 2020 verlängert wurden, storniert werden. Somit wäre die Verpflichtung am 31. Dezember 2019 beendet.

Die Landwirte haben die Flächen, für die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, bei der unteren Landwirtschaftsbehörde umgehend schriftlich anzuzeigen.

Weitere Auskünfte erteilt die jeweils zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.