Politik Natur & Umwelt

Konflikte verhindern

Bei der Novellierung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) befürchtet BLHV-Präsident Werner Räpple, dass ein Beschäftigungsprogramm für Rechtsanwälte und Gerichte entsteht. Grund dafür sind die Obliegenheiten.

Die sogenannten Obliegenheiten sollen zulasten der Landwirtschaft beim Wildschadenersatz eingeführt werden (siehe Infos unten). In einem persönlichen Brief übermittelte Räpple seine Bedenken direkt an Landwirtschaftsminister Peter Hauk. Räpple kritisiert auch, dass kaum jemand aus der Praxis wisse, was „allgemein zumutbare übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung zur Verhütung von Wildschäden“ sind. Der BLHV-Präsident stellte zudem klar, dass Landwirte gerne gemeinsam mit den örtlichen Jägern zusammenarbeiten würden, um Wildschäden zu verhindern – aber auf freiwilliger Basis. „Wenn aber ein gesetzlicher Zwang eingeführt wird, dass sich die Landwirte künftig um alles kümmern müssen, wird diese Zusammenarbeit leiden“, erklärt Räpple in seinem Brief. Besonders in Revieren, in denen es jetzt schon Spannungen zwischen Jägern und Landwirten gebe, könnten die Konflikte eskalieren. Um das zu vermeiden, appelliert Präsident Räpple  an Minister Hauk, dafür zu sorgen, dass der Gesetzentwurf so geändert wird, dass unnötige Konflikte zwischen Jägern und Landwirtschaft vermieden werden. Räpple erinnerte auch daran, dass beide Bauernverbände im Land in ihrer Stellungnahme verpflichtende Obliegenheiten und insbesondere die Beweislastumkehr bereits abgelehnt haben.

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Stichwort: Obliegenheiten
Künftig soll nach dem JWMG der Bewirtschafter „allgemein zumutbare übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden“ erfüllen. Die Obliegenheiten richten sich nach der Wildschadensgeneigtheit eines Grundstückes. Diese ergibt sich aus seiner Lage und Bewirtschaftungsart. Die konkreten Obliegenheiten werden nicht definiert. Gemeint sind wohl zum Beispiel Bejagungsschneisen in größeren Schlägen hochwüchsiger Kulturen; oder die Information des Jägers über Aussaat und Milchreife bei Kulturen, die beim Wild beliebt sind. Kann der Landwirt die Erfüllung dieser „Obliegenheiten“ nicht beweisen, verliert er bis zu 100 Prozent seines gesetzlichen Anspruchs auf Wildschadenersatz. Nach der aktuellen 80/20-Regelung muss der Landwirt nur bei Mais „die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden“ vornehmen. Tut er dies nicht, beziehungsweise kann er dies nicht beweisen, verliert er nur 20 Prozent seines Anspruches auf Wildschadenersatz. Die Neuregelung wäre eine deutliche Verschlechterung für die Landwirtschaft.

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