Natur & Umwelt

Nächster Schritt eingeläutet – was jetzt?

Das Innenministerium von Baden-Württemberg hat am 14. August das Volksbegehren Artenschutz – rettet die Bienen zugelassen. Der BLHV erläutert nochmals den Sachstand und bezieht dazu Stellung.

Das Innenministerium wird die Zulassung des Volksbegehrens einschließlich des Gesetzentwurfs diese Woche im Staatsanzeiger bekanntmachen. Einen Monat nach der Veröffentlichung, voraussichtlich ab dem 20. September, wird dann die freie Sammlung beginnen. Weitere vier Wochen später, voraussichtlich ab dem 18. Oktober, wird die dreimonatige amtliche Sammlung, bei der sich die Bürgerinnen und Bürger bei ihren Gemeindeverwaltungen in Unterstützungslisten für das Volksbegehren eintragen können, starten. Die amtliche Sammlung endet voraussichtlich im Januar, die freie Sammlung im März des nächsten Jahres. Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein, wofür eine Unterstützung von zehn Prozent der Wahlberechtigten (das sind knapp 770000) notwendig ist, würde es dem Landtag von der Regierung mit einer Stellungnahme unterbreitet. Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf nicht unverändert zu, kommt es zur Volksabstimmung, voraussichtlich im Herbst 2020. Es darf daran erinnert werden, dass das vergleichbare Volksbegehren in Bayern, jedoch mit erheblich weniger weitreichenden Konsequenzen für die Landwirtschaft, in sehr viel kürzerer Zeit mehr als die notwendige Zahl der Unterschriften eingesammelt hat.

Verfassungsbeschwerde erwägen

Die Wahrscheinlichkeit ist also auch in Baden-Württemberg groß, dass der Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt wird, trotz der Kritik, die er von verschiedenen Seiten erfahren hat. Beide Bauernverbände haben nach intensiver Prüfung erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs festgestellt und darüber das Innenministerium informiert. Verschiedene der vorgesehenen neuen Vorschriften verletzten das Gebot der Normenklarheit, da sie mehrdeutig seien. Für das weitreichende Verbot des Pflanzenschutzmitteleinsatzes in Schutzgebieten fehle dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Ebenso verstoße diese Norm gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und greife zudem in die nach Artikel 14 Grundgesetz geschützten Eigentumspositionen der betroffenen Landwirte ein. Hierfür würden nach geltendem Recht Entschädigungen erforderlich, die den Landeshaushalt erheblich finanziell belasten werden. Die Zielvorgaben zur Förderung des ökologischen Landbaus seien gleich mehrfach verfassungswidrig. Sollte der Landtag nach erfolgreichem Abschluss des Volksbegehrens den Gesetzentwurf unverändert beschließen, hätte dies weitreichende Konsequenzen. Dann könnten die in ihrer Existenz betroffenen Landwirte sich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Wehr setzen, so der BLHV. Seit dem 1. April 2013 kann jeder Bürger, der sich durch ein Landesgesetz oder eine Verordnung der Landesregierung in seinen Rechten verletzt sieht, direkt beim Verfassungsgerichtshof klagen. Im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist es nicht notwendig, zunächst gegen die Verbote beim Verwaltungsgericht durch mehrere Instanzen zu klagen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Schritt notwendig wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine rechtlichen Schritte möglich. Ein möglicher Verstoß der Vorschriften gegen europäisches Recht kann ebenfalls erst nach der möglichen Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch den Landtag gerügt werden.