BLHV berät zur Allgemeinverfügung
Die Landratsämter im Oberrheintal haben bzw. werden Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers erlassen. Demnach wird auf Maisanbauflächen eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren einzuhalten sein. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 1. Januar 2017.
Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden. Als erstes Landratsamt hatte Breisgau-Hochschwarzwald am 20. November die Allgemeinverfügung erlassen. Verbandsmitglieder können sich an ihre BLHV-Bezirksgeschäftsstelle wenden. Hier kann geprüft werden, ob ein Widerspruch sinnvoll wäre und wie im Einzelfall vorgegangen werden sollte. In der BLHV-Hauptgeschäftsstelle wurden dafür die Verordnungen und ein Leitfaden zur Beratung in den Geschäftsstellen erstellt. Darin sind wichtige Eckpunkte aufgeführt, die im Fall eines Widerspruchs zu beachten sind, sowie die Kontaktdaten erfahrener Fachanwälte aus dem Raum Freiburg. Der Fachbereich für Recht und Steuerpolitik hat mögliche und denkbare Angriffspunkte der Allgemeinverfügung bewertet. Weiterhin erarbeiteten die Fachbereiche fachliche Hintergründe, die in der politischen Diskussion, geführt durch Kreis- und Ortsvertreter des Verbandes, für eine sachliche Argumentationsgrundlage ausgebaut werden können.
Der BLHV fordert, dass die Allgemeinverfügung auch die Wirtschaftlichkeit des Maisanbaus berücksichtigen müsste. In diesem Sinne wäre ein dreimaliger Anbau von Mais hintereinander eine nachhaltigere Variante für die Landwirtschaft.
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