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Mais-Untersaaten lösen Fruchtwechselproblem

Der Fruchtwechsel wurde vom EU-Trilog zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) als guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand der Fläche (GLÖZ) für die Zeit ab 2023 vorgegeben.

Dann müssen Antragsteller auf jedem Schlag eine andere Hauptkultur als 2022 anbauen. Ein Auslegungsdokument der EU-Kommission bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Jahr 2022 als Jahr „Null“ festlegen sollen. Ausnahmen wurden in BBZ 49/21, Seite 5, aufgezählt. Wie Maisbauern mit Untersaaten und Zwischenfrüchten die Fruchtwechselvorgabe jetzt einsetzen können, beschreibt nachfolgend der BLHV. Allerdings gibt es aktuell noch gewisse Unsicherheiten. Auf höchstens der Hälfte des Ackerlandes eines Betriebes kann man den Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat erbringen. Diese interessante Möglichkeit bietet die GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Wer auf einem Schlag dieses Jahr Mais begrünt in Form einer Untersaat oder einer Zwischenfrucht, darf also 2023 auf demselben Schlag wieder Mais bringen. Gewisse Dinge sind jedoch zu beachten. Die  Begrünung muss vor dem 15. Oktober ausgesät werden. Und die Begrünung sollte wohl auch noch gelingen. Zur Bekämpfung des Maiszünslers wird die Maisstoppel im Herbst üblicherweise zerkleinert. Das dürfte unproblematisch sein, auch wenn eine vorhandene Begrünung mit zerkleinert wird.

Bis 15. Februar belassen

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung setzt ferner voraus, dass die Zwischenfrucht beziehungsweise die Untersaat-Begrünung dann bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche belassen wird. Erst dann darf der Boden vorbereitet werden für die nächste Maissaat. Die fehlende Bodengare kann einen erhöhten Aufwand für die Saatbettbereitung und auch Risiken für den Maisertrag bedeuten. Eine Untersaat-Fruchtwechselstrategie ist also mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. In der Oberrheinebene ist dazuhin die Allgemeinverfügung des Landkreises gegen den Maiswurzelbohrer zu beachten. Mais darf dort höchstens zweimal in drei Jahren auf demselben Schlag stehen. In der Annahme, dass die Landkreise wieder Allgemeinverfügungen in ähnlicher Weise für 2023 erneut erlassen werden, könnten Maispflanzer vorsorglich die Untersaat einer Begrünung dieses Jahr schon einmal auf all jenen Maisschlägen einplanen, auf denen letztes Jahr kein Mais stand. Das macht rund ein Drittel der Ackerfläche aus. Dann dürften sie dort 2023 vielleicht ein zweites Mal Mais bringen. Die Untersaat-Begrünungsstrategie könnte dann in den Folgejahren rotierend auf der Ackerfläche immer dort angewandt werden, wo im Vorjahr kein Mais stand.

Zweitkultur nutzen

Aus ackerbaulicher Sicht wäre stattdessen überlegenswert, eine Zweitkultur nach Mais zu etablieren, die im selben Jahr zur Ernte führt. Die Verordnung stellt auch diese Zweitkultur dem Fruchtwechsel gleich. Das wäre in Niederungen beispielsweise für die Biogasnutzung einer in Mais untergesäten Kultur denkbar. Die abgeerntete Zweitfruchtfläche müsste dann wohl zur Erfüllung der GLÖZ-Winterbodenbedeckung bis 15. Januar stehen bleiben, und eine Bodenbearbeitung dürfte dann ab dem 16. Januar beginnen. Offen aber ist, inwieweit diese Form der Zweitkulturstrategie bei der Verwaltungsumsetzung akzeptiert werden wird. Abzuwarten bleibt auch, wie 2023 Mischkulturen, die Mais enthalten, bei der Fruchtfolge angesehen werden. Gemenge aus Mais und Sonnenblumen oder Stangenbohnen könnten für die Fütterung von Milchvieh oder für Biogasanlagen infrage kommen. Und schließlich ist noch offen, ob das Land die Ermächtigung nutzen wird, in einer Landesverordnung zweimal Mais hintereinander zuzulassen. In einer Sitzung der BLHV-Fachausschüsse wurden dafür gute Gründe vorgebracht.

Hubert God