Verbandsarbeit

Der BLHV verändert sich – Teil 2

Der BLHV verändert sich – Teil 2

Die neue Satzung des BLHV, gültig ab 1. Januar 2021, hat weitreichende Änderungen bei den Organen und den Mitgliederbeziehungen zur Folge. Nachfolgend Teil 2 einer vierteiligen Serie, in dem behandelt wird, was sich auf Orts-, Kreis- und Bezirksebene ändert.

Weitreichende Änderungen erfährt auch der Ortsverein in § 10. Verbandsweit ist das Phänomen zu beobachten, dass bis zu 40 Prozent der Ortsvereine nur noch auf dem Papier existieren, also keinerlei Aktivität mehr entfalten. In der Vergangenheit wurde versucht, durch Fusionen zukunftsfähige Strukturen zu bilden, häufig auch erfolgreich. Nicht immer gelingt dies jedoch, genauso wie nicht jeder Ortsvereinsvorsitzende rechtzeitig einen Nachfolger findet.

Der ruhende Ortsverein 
Um dem Rechnung zu tragen, hat die Ortsvereinsversammlung künftig die Möglichkeit, durch Beschluss den Ortsverein für maximal drei Jahre ruhend, also inaktiv, zu stellen. Der Ortsverein wird nicht aufgelöst, kann also jederzeit wieder mit Leben erfüllt werden. Voraussetzung für einen solchen Beschluss ist jedoch, dass weder ein Ortsvorstand gewählt werden konnte noch die Fusion mit einem benachbarten Ortsverein möglich ist. Beides muss ernsthaft versucht werden, bevor der Beschluss, den Verein ruhend zu stellen, gefasst werden kann.

Ortsvorstand und Ortssprecher als Bündler 
Es gibt beim ruhenden Ortsverein keinen Vorstand und keine Sitzungen. Dem BLHV ist es wichtig, dass auch bei einem ruhenden Ortsverein ohne Ortsvorstand ein Ansprechpartner vorhanden ist. Dies ist dann der Ortssprecher. Diese Person ist Ansprechpartner für alle BLHV-Mitglieder im Ort und zugleich auch für den Kreisverband und Landesverband sowie die Gemeinde. In diesem Punkt unterscheiden sich Ortssprecher und Ortsvorstand nicht. Beide sind Bündler der Interessen der Mitglieder des Ortsvereines. Als solche organisieren beide landwirtschaftliche Projekte vor Ort und sind auch zugleich Ansprechpartner in allen landwirtschaftlichen Fragen in der Gemeinde, zum Beispiel für den Bürgermeister. Der Ortssprecher ist jedoch komplett von der Gremienarbeit im Ortsverein entbunden, muss also keine Vorstandssitzungen oder Ähnliches einberufen und leiten. Er muss jedoch nach Ablauf der drei Jahre eine Ortsvereinsversammlung einberufen mit dem Ziel, den Ortsverein wieder zu beleben. Ein erneutes Ruhenlassen des Ortsvereins ist nur möglich, wenn es weder gelingt, einen Ortsvorstand zu wählen noch mit einem benachbarten Ortsverein zu fusionieren.

Zugriffsrecht des Kreisvorsitzenden beim inaktiven Ortsverein 
Neu beim Ortsverein ist auch ein Zugriffsrecht des Kreisvorsitzenden, wenn der Ortsvorsitzende nicht wie vorgeschrieben zumindest alle drei Jahre eine Mitgliederversammlung einberuft. Dann fordert der Kreisvorsitzende ihn zunächst auf, eine Versammlung einzuberufen, und setzt ihm dazu eine Frist. Wenn die Frist erfolglos verstreicht, beruft der Kreisvorsitzende selbst eine Ortsvereinsversammlung ein und sorgt für die Durchführung der nötigen Regularien wie zum Beispiel Vorstandswahlen. Daneben gibt es beim Ortsverein auch noch redaktionelle Änderungen. Die Vertrauensleute heißen künftig Beisitzer und bei ihrer Wahl werden nicht die lokalen Bezirke, sondern die Teilorte berücksichtigt. Neu schafft die Satzung auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ortsvereinsversammlung mehrerer benachbarter Ortsvereine.

Änderungen beim Kreisverband

Direkte Mitgliedschaft der Einzelmitglieder 
Bislang waren die einzelnen Ortsvereine die Mitglieder des Kreisverbands, und auch die Kreisversammlung wurde aus Ortsvereinsvorsitzenden, Delegierten der Ortsvereine und Kreisvorstand gebildet. Künftig ist jedes einzelne Mitglied des BLHV mit Betriebssitz oder Wohnsitz innerhalb eines Kreisverbandes direktes Mitglied in diesem.

Basisdemokratie in der Kreisversammlung 
Der Kreisverband stützt sich künftig auf eine breite Basisdemokratie. In logischer Konsequenz setzt sich die Kreisversammlung künftig aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes sowie dem Kreisvorstand zusammen und, wie bisher, einer Vertreterin der Landfrauen und zwei Vertretern der Landjugend. Das in der Praxis überwiegend nicht gelebte Delegiertensystem wird abgeschafft. Künftig kann jedes Mitglied eines Kreisverbandes zur Kreisversammlung kommen, dort abstimmen und wählen.

Einladung zur Kreisversammlung künftig in der BBZ 
Deshalb erfolgt die Einladung zur Kreisversammlung nicht mehr per Brief, sondern wie zur Landesversammlung in der BBZ. Stehen Wahlen an, muss die Einladung vier Wochen vorher bekannt gemacht werden. Vorschläge zur Wahl des Kreisvorstandes müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Kreisverband eingereicht werden. Mit der Einladung wird zugleich die Tagesordnung der Kreisversammlung in der BBZ bekannt gemacht. In diesem Zuge kann der amtierende Kreisvorstand seine Wahlvorschläge verkünden. Die Mitglieder haben dann die Möglichkeit, ihrerseits Alternativen vorzuschlagen. Mit ihren Wahlvorschlägen übernehmen die Mitglieder zugleich Verantwortung, dass diese Personen auch bereit und in der Lage sind, das Amt des Kreisvorsitzenden und seiner Stellvertreter auszuüben. Wie beim konstruktiven Misstrauensvotum im Bundestag geht es nicht darum, der eigenen Unzufriedenheit mit dem aktuellen Kreisvorstand Ausdruck zu verleihen, sondern mit Gegenkandidaten eine konstruktive Alternative aufzuzeigen.

Vorstandsteam statt Kreisvorsitzender 
Zumal es zunehmend schwerfällt, auch auf Kreisebene Mitglieder für die Übernahme dieses Ehrenamtes zu begeistern. Deshalb sieht die Satzung eine weitere Neuerung vor. Wie bereits im Kreisverband Donaueschingen praktiziert, kann anstelle eines Kreisvorsitzenden und seiner Stellvertreter auch ein Vorstandsteam gewählt werden. Die übrigen Posten im Kreisvorstand, wie Schriftführer und Beisitzer, werden auch dann regulär besetzt. Dieses Vorstandsteam muss sich allerdings für die Vertretung in den Gremien des Verbandes auf einen Vorstandssprecher oder eine Vorstandssprecherin verständigen. Bei der jeweiligen Gremiensitzung muss klar sein, wer Vorstandssprecher des Kreisverbandes ist. Die Kompetenzen der Kreisversammlung bleiben die gleichen wie bisher. Es entfällt jedoch die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung (dazu dann dort). § 12 sah bislang vor, dass die Kreisvorsitzenden der Kreisverbände bei der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle zwingend einen Bezirksausschuss bilden. Da dies nicht in allen Bezirken umgesetzt wurde, ist der Bezirksausschuss künftig nicht mehr verpflichtend, sondern fakultativ.

Michael Nödl