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Informationsblatt des Bundesfinanzministeriums zu steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus

Am 28. Mai 2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Informationsblatt mit den häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus aktualisiert. Die aktuellste Version der FAQs können Sie weiter unter ansehen/herunterladen.

Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen: 

  • Informationen zu steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer von bis zu 1.500 Euro (auch als „Corona-Sonderzahlung“ bekannt) (Abschnitt VII.).
  • Wann Verspätungszuschläge bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung anfallen (Abschnitt II. Nummer 7). 
  • Weitere Maßnahmen, die im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise getätigt wurden (Abschnitt X.). 
  • Die Maßnahmen des am 28. Mai 2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) benötigen noch die Zustimmung des Bundesrates und kommen daher noch nicht in dieser Version des FAQ vor.
  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz wird befristet für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
  • Steuerfreistellung von Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
    Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl. I S. 503) „eingeführte“ Steuerbefreiung für Prämien bis zu 1.500 €: Nach § 3 Nr. 11a EStG sind vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer geleistete Zuschüsse und Sachbezüge bis zu 1.500 € in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 steuerfrei.
  • Ausweitung der Entschädigungsregelungen nach § 56 IfSG: Der Entschädigungsanspruch von Eltern, den diese für durch die Betreuung von Kindern während der Corona-Pandemie verursachte Verdienstausfälle geltend machen können, wird von sechs auf zehn Wochen ausgeweitet (bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen). Außerdem wird der Entschädigungsanspruch nunmehr auch bei behördlich angeordneter Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gewährt.


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