Öko-Betriebe, die von den Änderungen in der Auslegung der EU-Öko-Verordnung hinsichtlich Weide betroffen sind und an der FAKT II-D2-Ökolandbau-Förderung teilnehmen, können bis spätestens 30. September – statt bisher 15. Mai – förderunschädlich aussteigen.
Der Ausstieg muss an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden. Ein späterer Ausstieg ohne Rückforderungen ist nicht möglich. Somit wird den betroffenen Betrieben mehr Zeit eingeräumt, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, teilt das Stuttgarter Ministerium Ländlicher Raum mit.
Achtung: Wer alternative, mit FAKT II-D2 nicht kompatible FAKT II-Maßnahmen beantragen möchte, muss einen entsprechenden FAKT-Förderantrag bis 15. Februar gestellt haben und im Rahmen des Gemeinsamen Antrags die entsprechenden Maßnahmen bis spätestens 15. Mai beantragen. Eine gleichzeitige Beantragung der FAKT II D2-Maßnahme ist dann nicht möglich. Der Ausstieg aus der entsprechenden FAKT D2-Verpflichtung muss folglich vor der Antragstellung bis spätestens am 15. Mai erfolgen.
Die Fristverlängerung bezieht sich insofern auf Betriebe, die FAKT II-D2 und ansonsten mit FAKT II-D2 kompatible Maßnahmen oder keine weiteren FAKT-Maßnahmen beantragt haben und aktuell noch über den Ausstieg aus FAKT II-D2 nachdenken. Bei Fragen dazu ist die untere Landwirtschaftsbehörde Ansprechpartner.
Der BLHV begrüßt die Fristverlängerung. Der Verband mahnt jedoch, dass weiterhin überprüft werden sollte, ob für Härtefälle Ausnahmen geltend gemacht werden könnten, sodass nicht immer alle Tiergruppen Zugang zur Weide benötigen. Diejenigen Betriebe, die bauliche Maßnahmen unternehmen müssen, um die Vorschrift zu erfüllen, bräuchten außerdem eine deutlich längere Übergangszeit. red
Öko-Betriebe, die von den Änderungen in der Auslegung der EU-Öko-Verordnung hinsichtlich Weide betroffen sind und an der FAKT II-D2-Ökolandbau-Förderung teilnehmen, können bis spätestens 30. September – statt bisher 15. Mai – förderunschädlich aussteigen.
Der Ausstieg muss an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden. Ein späterer Ausstieg ohne Rückforderungen ist nicht möglich. Somit wird den betroffenen Betrieben mehr Zeit eingeräumt, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, teilt das Stuttgarter Ministerium Ländlicher Raum mit.
Achtung: Wer alternative, mit FAKT II-D2 nicht kompatible FAKT II-Maßnahmen beantragen möchte, muss einen entsprechenden FAKT-Förderantrag bis 15. Februar gestellt haben und im Rahmen des Gemeinsamen Antrags die entsprechenden Maßnahmen bis spätestens 15. Mai beantragen. Eine gleichzeitige Beantragung der FAKT II D2-Maßnahme ist dann nicht möglich. Der Ausstieg aus der entsprechenden FAKT D2-Verpflichtung muss folglich vor der Antragstellung bis spätestens am 15. Mai erfolgen.
Die Fristverlängerung bezieht sich insofern auf Betriebe, die FAKT II-D2 und ansonsten mit FAKT II-D2 kompatible Maßnahmen oder keine weiteren FAKT-Maßnahmen beantragt haben und aktuell noch über den Ausstieg aus FAKT II-D2 nachdenken. Bei Fragen dazu ist die untere Landwirtschaftsbehörde Ansprechpartner.
Der BLHV begrüßt die Fristverlängerung. Der Verband mahnt jedoch, dass weiterhin überprüft werden sollte, ob für Härtefälle Ausnahmen geltend gemacht werden könnten, sodass nicht immer alle Tiergruppen Zugang zur Weide benötigen. Diejenigen Betriebe, die bauliche Maßnahmen unternehmen müssen, um die Vorschrift zu erfüllen, bräuchten außerdem eine deutlich längere Übergangszeit. red