Das Bundesverwaltungsgericht hat am Freitag, dem 24.10.2025, entschieden, dass die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV) – analog zur baden-württembergischen VODüV-Gebiete – auf einer nicht wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht.
Was bedeutet das konkret?
Die bayerische Regelung zur Ausweisung von „Roten“ (nitratbelasteten) und „Gelben“ (phosphatbelasteten) Gebieten ist damit außer Kraft gesetzt. Die zugrunde liegende Ermächtigung im Düngegesetz sei zu unspezifisch und erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf Eigentum und die Berufsfreiheit. Die Regelungsdichte sei zu gering.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Da alle Landesverordnungen auf derselben Ermächtigungsgrundlage basieren, ist nach Einschätzung des BLHV und des DBV zu erwarten, dass auch andere Bundesländer ihre jeweiligen Verordnungen außer Kraft setzen werden. In diesem Fall würden sämtliche Auflagen innerhalb der Roten und Gelben Gebiete entfallen – etwa die Pflicht zur 20-prozentigen Reduktion der Düngung in Roten Gebieten.
Wichtig: Die bundesweite Düngeverordnung bleibt weiterhin gültig. Das bedeutet, Regelungen wie die Obergrenze von 170 kg N/ha, Sperrfristen und weitere Vorgaben gelten unverändert fort.
Situation in Baden-Württemberg:
Solange Baden-Württemberg die VODüV-Gebiete nicht außer Kraft setzt, bleibt die Verordnung formal wirksam, obwohl sie nach Einschätzung vieler rechtswidrig ist. Verstöße können weiterhin zu Bußgeldbescheiden führen – allerdings bestehen gute Erfolgsaussichten bei einer Klage gegen solche Bescheide.
Wie geht es weiter?
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich die mangelnde Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz angeprangert. Die Abgrenzung belasteter Gebiete müsse im Falle Bayerns zudem überarbeitet und die Messstellendichte erhöht werden.
Da das Düngegesetz ohnehin im Zuge der geplanten Monitoringverordnung überarbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik zeitnah beheben wird – nicht zuletzt, um ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland zu vermeiden.
Seitens des DBV möchte man die notwendige Revision nutzen, um die Forderung nach mehr Verursachergerechtigkeit im Düngegesetz zu verankern. Nachweislich gewässerschonende Betriebe müssen von Auflagen befreit werden.
Patrik Heizmann
Das Bundesverwaltungsgericht hat am Freitag, dem 24.10.2025, entschieden, dass die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV) – analog zur baden-württembergischen VODüV-Gebiete – auf einer nicht wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht.
Was bedeutet das konkret?
Die bayerische Regelung zur Ausweisung von „Roten“ (nitratbelasteten) und „Gelben“ (phosphatbelasteten) Gebieten ist damit außer Kraft gesetzt. Die zugrunde liegende Ermächtigung im Düngegesetz sei zu unspezifisch und erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf Eigentum und die Berufsfreiheit. Die Regelungsdichte sei zu gering.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Da alle Landesverordnungen auf derselben Ermächtigungsgrundlage basieren, ist nach Einschätzung des BLHV und des DBV zu erwarten, dass auch andere Bundesländer ihre jeweiligen Verordnungen außer Kraft setzen werden. In diesem Fall würden sämtliche Auflagen innerhalb der Roten und Gelben Gebiete entfallen – etwa die Pflicht zur 20-prozentigen Reduktion der Düngung in Roten Gebieten.
Wichtig: Die bundesweite Düngeverordnung bleibt weiterhin gültig. Das bedeutet, Regelungen wie die Obergrenze von 170 kg N/ha, Sperrfristen und weitere Vorgaben gelten unverändert fort.
Situation in Baden-Württemberg:
Solange Baden-Württemberg die VODüV-Gebiete nicht außer Kraft setzt, bleibt die Verordnung formal wirksam, obwohl sie nach Einschätzung vieler rechtswidrig ist. Verstöße können weiterhin zu Bußgeldbescheiden führen – allerdings bestehen gute Erfolgsaussichten bei einer Klage gegen solche Bescheide.
Wie geht es weiter?
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich die mangelnde Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz angeprangert. Die Abgrenzung belasteter Gebiete müsse im Falle Bayerns zudem überarbeitet und die Messstellendichte erhöht werden.
Da das Düngegesetz ohnehin im Zuge der geplanten Monitoringverordnung überarbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik zeitnah beheben wird – nicht zuletzt, um ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland zu vermeiden.
Seitens des DBV möchte man die notwendige Revision nutzen, um die Forderung nach mehr Verursachergerechtigkeit im Düngegesetz zu verankern. Nachweislich gewässerschonende Betriebe müssen von Auflagen befreit werden.
Patrik Heizmann