Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bayern hat weitreichende Folgen für alle Bundesländer. Noch kann nicht abschließend beurteilt werden, wie weitreichend diese ausfallen.
das Bundesverwaltungsgericht hat am Freitag, dem 24.10.25, geurteilt, dass die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV) -analog zur Baden-Württembergischen VODüV-Gebiete- auf einer nicht wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht. Die bayerische Regelung zur Ausweisung von „Roten“ (nitratbelasteten) und „Gelben“ (phosphatbelasteten) Gebieten ist damit außer Kraft gesetzt. Die zugrunde liegende Ermächtigung in der Düngeverordnung sei zu unspezifisch und erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf Eigentum und die Berufsfreiheit. Die Regelungsdichte sei zu gering.
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle weiteren Landesverordnungen, da diese auf derselben Ermächtigungsgrundlage fußen. Nach Einschätzung des BLHV und des Deutschen Bauernverbandes ist zu erwarten, dass alle weiteren Bundesländer dem Beispiel Bayerns folgen werden und ihre jeweilige Landesverordnung außer Kraft setzen werden. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, ist noch nicht abschließend geklärt. Zunächst muss die schriftliche Urteilsbekundung abgewartet werden. Dabei sind zwei Szenarien denkbar.
Der bayerische Bauernverband geht davon aus, dass nun alle Auflagen in den „Roten“ und „Gelben“ Gebieten hinfällig sind und z.B. die Pflicht zur 20-prozentigen Reduktion der Düngung innerhalb Roter Gebiete entfällt. Je nach noch ausstehender Urteilsbegründung könnte allerdings der gegenteilige Fall eintreten. Schlimmsten Falls könnten alle Grundwasserkörper zum Nitratgebiet erklärt werden, die nur eine einzige belastete Messstelle aufweisen. In diesem Falle wäre mit einer massiven Ausdehnung der „Roten“ Gebiete und entsprechender Auflagen bei der Düngung zu rechnen.
Wie geht es weiter?
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich die mangelnde Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz angeprangert. Die Abgrenzung belasteter Gebiete müsse im Falle Bayerns zudem überarbeitet und die Messstellendichte erhöht werden. Da das Düngegesetz ohnehin im Zuge der geplanten Monitoringverordnung überarbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik zeitnah beheben wird– nicht zuletzt, um ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland zu vermeiden.
Der Deutsche Bauernverband möchte die notwendige Revision nutzen, um die Forderung nach mehr Verursachergerechtigkeit im Düngegesetz zu verankern. Nachweislich Gewässerschonende Betriebe müssen von Auflagen befreit werden.
Patrik Heizmann
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bayern hat weitreichende Folgen für alle Bundesländer. Noch kann nicht abschließend beurteilt werden, wie weitreichend diese ausfallen.
das Bundesverwaltungsgericht hat am Freitag, dem 24.10.25, geurteilt, dass die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV) -analog zur Baden-Württembergischen VODüV-Gebiete- auf einer nicht wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht. Die bayerische Regelung zur Ausweisung von „Roten“ (nitratbelasteten) und „Gelben“ (phosphatbelasteten) Gebieten ist damit außer Kraft gesetzt. Die zugrunde liegende Ermächtigung in der Düngeverordnung sei zu unspezifisch und erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf Eigentum und die Berufsfreiheit. Die Regelungsdichte sei zu gering.
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle weiteren Landesverordnungen, da diese auf derselben Ermächtigungsgrundlage fußen. Nach Einschätzung des BLHV und des Deutschen Bauernverbandes ist zu erwarten, dass alle weiteren Bundesländer dem Beispiel Bayerns folgen werden und ihre jeweilige Landesverordnung außer Kraft setzen werden. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, ist noch nicht abschließend geklärt. Zunächst muss die schriftliche Urteilsbekundung abgewartet werden. Dabei sind zwei Szenarien denkbar.
Der bayerische Bauernverband geht davon aus, dass nun alle Auflagen in den „Roten“ und „Gelben“ Gebieten hinfällig sind und z.B. die Pflicht zur 20-prozentigen Reduktion der Düngung innerhalb Roter Gebiete entfällt. Je nach noch ausstehender Urteilsbegründung könnte allerdings der gegenteilige Fall eintreten. Schlimmsten Falls könnten alle Grundwasserkörper zum Nitratgebiet erklärt werden, die nur eine einzige belastete Messstelle aufweisen. In diesem Falle wäre mit einer massiven Ausdehnung der „Roten“ Gebiete und entsprechender Auflagen bei der Düngung zu rechnen.
Wie geht es weiter?
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich die mangelnde Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz angeprangert. Die Abgrenzung belasteter Gebiete müsse im Falle Bayerns zudem überarbeitet und die Messstellendichte erhöht werden. Da das Düngegesetz ohnehin im Zuge der geplanten Monitoringverordnung überarbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik zeitnah beheben wird– nicht zuletzt, um ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland zu vermeiden.
Der Deutsche Bauernverband möchte die notwendige Revision nutzen, um die Forderung nach mehr Verursachergerechtigkeit im Düngegesetz zu verankern. Nachweislich Gewässerschonende Betriebe müssen von Auflagen befreit werden.
Patrik Heizmann