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Biberverordnung – Was steht drin? 

Der Biber gehört zu den am strengsten geschützten Tierarten in Deutschland und Europa. 

Das heißt ganz konkret: 

  • Der Biber darf nicht getötet werden 
  • Seine Bauten (Burgen und Röhren) dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden 
  • Seine Dämme dürfen nicht entfernt werden 
  • Der Biber darf nicht gestört oder vertrieben werden 

Der starke Schutz des Bibers kommt nicht aus der Biberverordnung. Er beruht auf mehreren übergeordneten Gesetzen – von der EU bis zum Land Baden‑Württemberg. 

Problemstellung

In vielen Regionen – auch in Baden‑Württemberg – gibt es heute wieder viele Biber. Das führt zu Konflikten, zum Beispiel: 

  • Überflutete Äcker und Wiesen 
  • Vernässte Waldflächen 
  • Schäden an Wegen, Dämmen oder Gräben 
  • Nutzungseinschränkungen für Land‑ und Forstwirtschaft 

Nach dem normalen Artenschutzrecht dürfte man trotzdem nichts tun. 

Zahlen zum Biber:

  • Bestandsentwicklung: Die Zahl der Biber hat stark zugenommen. Im Wildtierbericht 2024 wird von 11.500 Bibern in Baden-Württemberg ausgegangen. Aktuellen Schätzungen zufolge leben allerdings bereits 13.500 Biber in Baden-Württemberg (Stand 2026).
  • Verbreitung: Der Biber ist mittlerweile in allen vier Regierungsbezirken Baden-Württembergs wieder heimisch. Besonders dicht besiedelt sind die Gebiete um die Donau und den Hochrhein, aber auch im Bodenseeraum.

Die Biberverordnung 

Hier kommt die Biberverordnung ins Spiel.

Ganz wichtig: Die Biberverordnung hebt den Schutz nicht auf.  Der Biber bleibt: 

  • streng geschützt 
  • europa‑ und bundesrechtlich abgesichert 

Die Biberverordnung ist eine Ausnahme‑Regelung. 

  • innerhalb der engen Grenzen des EU‑ und Bundesrechts 
  • speziell für praktische Probleme vor Ort 

Sie regelt: 

  • Wann, 
  • unter welchen Voraussetzungen und 
  • in welchem Umfang 

man ausnahmsweise in den Schutz des Bibers eingreifen darf. 

WAS kann man gegen den Biber tun? 

Grundsätzlich gilt: Der Biber ist streng geschützt. Die Biberverordnung erlaubt nur in Ausnahmefällen Eingriffe – und auch dann nur schrittweise und unter klaren Regeln. Maßnahmen gegen Biber sind nur erlaubt, wenn es keine zumutbaren anderen Lösungen gibt (z. B. technische Schutzmaßnahmen) und es dem Biberbestand insgesamt nicht schadet (die Population darf sich nicht verschlechtern). 

Möglich sind das Entfernen von Biberdämmen, das Beschädigen oder Beseitigen von Biberbauen sowie die Vergrämung von Bibern. Fang und Tötung sind nur als letzter Schritt zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht helfen oder unzumutbar sind und der Biberbestand dadurch nicht gefährdet wird. 

WO sind Maßnahmen gegen den Biber erlaubt? 

Maßnahmen sind nur in bestimmten Bereichen zulässig, insbesondere zum Schutz von Hochwasser‑ und Wasserversorgungsanlagen, Verkehrsinfrastruktur, Feuerlöschteichen und wirtschaftlich genutzten Fischteichen. In land‑, forst‑ und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen sowie an Gewässern sind Maßnahmen nur nach vorheriger Allgemeinverfügung erlaubt. In Nationalparken sowie in Natur‑, FFH‑ und Vogelschutzgebieten gelten besonders strenge Einschränkungen oder Ausschlüsse. 

WANN sind Maßnahmen gegen den Biber erlaubt?  

Maßnahmen gegen Biber sind grundsätzlich nur vom 1. September bis 15. März erlaubt. 
Ausnahmen gelten bei einzelnen Tieren sowie bei Gefahr für Hochwasser‑ oder Wasserversorgungsanlagen. Der Schutz von Biberfamilien hat dabei hohe Priorität. 

WER darf Maßnahmen gegen den Biber durchführen? 

Maßnahmen gegen Biber dürfen nur von speziell bestellten Fachpersonen durchgeführt werden. Das Töten von Bibern ist ausschließlich Jägern mit gültigem Jagdschein erlaubt. Bei Fang oder Tötung muss die jagdausübungsberechtigte Person vor Ort informiert werden. 

WIE müssen Maßnahmen durchgeführt werden?  

Maßnahmen gegen Biber müssen nach festen Regeln erfolgen. Jagdrechtliche Abläufe gelten sinngemäß. Wer Maßnahmen auslöst, muss einer Wiederbesiedlung vorbeugen. Erlegte Biber dürfen nicht vermarktet werden, das Verfügungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten. 

Berichtspflicht 

Alle Maßnahmen gegen Biber müssen gemeldet werden. Nach jeder Maßnahme ist ein Bericht mit Ort und Datum Pflicht. Fang und Tötung werden zahlenmäßig erfasst und landesweit ausgewertet. 

Mehr Infos zur Biberverordnung gibt’s in unserem Fact Sheet: