Verbandsarbeit

Der BLHV verändert sich – Teil 4

Modernisierung – Nachdem in den vorausgegangenen Beiträgen die Satzungsänderungen vor allem auf Orts- und Kreisebene sowie an der Verbandsspitze vorgestellt wurden, kommen im vierten und letzten Teil der Serie weitere Änderungen von Bedeutung zur Sprache.

Wie bisher besteht nach § 17 der Satzung unverändert im Rahmen der Ehrenordnung die Möglichkeit, Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um den BLHV verdient gemacht haben, zu ehren.

Ehrenordnung 
Zuständig für Ehrungen sind wie bisher die Kreisvorstände, der Vorstand und der Verbandsausschuss. Die Auszeichnung als Ehrenpräsident oder künftig auch als Ehrenpräsidentin bleibt dem Wahlausschuss vorbehalten.

Amt endet mit der Mitgliedschaft 
§ 18 beantwortet alle Fragen im Rahmen von Wahlen und Beschlüssen sowie zur Amtsdauer von Gremienmitgliedern. Weitere Regelungen zur Gremienarbeit, insbesondere zur Einladung und zur Anfechtung von Beschlüssen, finden sich in § 9 der Satzung. Diese beiden Paragrafen sind somit immer zusammen zu lesen. Neu ist hier in § 18, dass die Mitgliedschaft in einem Gremium automatisch endet, wenn die Mitgliedschaft im BLHV endet. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die ihre Mitgliedschaft im Verband aufgegeben haben, weiter an maßgeblicher Stelle im Verband Verantwortung tragen.

Wählbarkeit 
Klarstellend bestimmt nun § 18 ebenso, wer wählbar ist. Dies sind ordentliche Mitglieder, zugleich aber auch die gesetzlichen Vertreter eines ordentlichen oder korporativen Mitglieds, also zum Beispiel bei Gemeinden der Bürgermeister. Unverändert blieb es bei der Altersgrenze für die Wählbarkeit beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ausgenommen davon sind wie bisher die Beisitzer im Ortsvorstand.

Der Stellvertreter darf auch stellvertretend sein 
Ebenso erfolgte eine Klarstellung bei der Stellvertretung im Gremium. Bislang konnte man, wenn man bei einer Sitzung verhindert war, nur einem anderen Mitglied des Gremiums eine Vollmacht erteilen. Künftig kann das Stimmrecht in einem Gremium mit schriftlicher Vollmacht auch auf den gewählten Stellvertreter, zum Beispiel vom Kreisvorsitzenden auf seinen Stellvertreter übertragen werden. Diese Vollmacht ist jedoch nur gültig, wenn sie dem Vorsitzenden des Gremiums vor Beginn der Versammlung vorgelegt wurde.

Beschlüsse künftig auch im Umlaufverfahren 
Neben der Möglichkeit von Videokonferenzen ist künftig auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich; eine ebenfalls wichtige Änderung der BLHV-Satzung. Dazu müssen alle Mitglieder eines Gremiums beteiligt und angeschrieben worden sein. Zu dem in der Einladung festgesetzten Termin müssen mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimme per Brief, E-Mail, WhatsApp und Co. abgegeben haben. Der Beschluss bedarf dann natürlich der erforderlichen Mehrheit. Wie bisher werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt, sie fallen also komplett unter den Tisch. Und bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Projektbezogene Arbeitsgruppen 
§ 19 regelt  Fachausschüsse und projektbezogene Arbeitsgruppen wie auch Arbeitsgemeinschaften. Die Erfahrung hat gezeigt, dass vor allem projektbezogene Arbeitsgruppen eine sehr effiziente Arbeit im Verband leisten können. Es ist auch leichter, Mitglieder für die zeitlich befristete Mitwirkung in einer projektbezogenen Arbeitsgruppe zu gewinnen, als für eine dauerhafte Tätigkeit in einem Gremium. Projektbezogene Arbeitsgruppen können auf Verbands-, aber auch auf Kreisebene eingerichtet werden.

Fachausschüsse bekommen mehr Gewicht 
Fachausschüsse können wie bisher nur auf Ebene des Landesverbandes gebildet werden. Den Fachausschüssen kommt  eine höhere Verantwortung zu. Denn aufgrund der Veränderung beim Zuschnitt der Gremien an der Verbandsspitze werden die Fachausschüsse maßgebliche Arbeit in der Vorbereitung der Vorstandssitzungen zu leisten haben. Wie bisher wird festgehalten, dass Stellungnahmen für die Öffentlichkeit zu bestimmten Themen Aufgabe des Vorstandes sind und nicht eigenständig durch die Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften erfolgen.

Weitere Regelungen 
Keine Änderung gab es in § 20 bei der Regelung der hauptamtlichen Organisation des Verbandes. Hier wurden nur die weiblichen Amtsbezeichnungen ergänzend aufgenommen. 
Satzungsänderungen beschließt wie bisher der Verbandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Verbandes nach § 22 erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Landesversammlung von vier Fünfteln  der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung. Es bleibt zu wünschen, dass § 22 auch während der nächsten Jahrzehnte nur eine theoretische Bedeutung hat. Vor allem aber, dass diese nun von Grund auf renovierte Satzung von allen Mitgliedern und allen Gremien und Ausschüssen mit frischem Wind und Leben erfüllt wird.

Michael Nödl