Recht & Soziales

Prämien wegen Nichtinanspruchnahme von LKK-Leistungen nur noch nach Teilnahmeerklärung

Mitglieder, die in einem Kalenderjahr länger als drei Monate bei der LKK versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung in Höhe von einem Zwölftel der im Kalenderjahr an die LKK gezahlten Beiträge, wenn Sie und Ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der LKK in Anspruch genommen haben.

Bisher war keine Anmeldung für den Erhalt der Prämie erforderlich und die Prämie wurde automatisch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres überwiesen. Betroffene Mitglieder erhalten die Prämienzahlung für das Kalenderjahr 2018 noch letztmalig von Amts wegen ohne Antrag. Ab dem 1. Januar 2019 ist aber zu beachten: Es ist eine Teilnahmeerklärung abzugeben!

Das bedeutet, dass die Mitglieder, die für das Kalenderjahr 2019 eine Prämienzahlung in 2020 erhalten wollen, in 2019 eine Teilnahmeerklärung bis spätestens zum 30.09.2019 bei der LKK abgeben müssen. Die Teilnahme am Wahltarif beginnt mit Zugang der Teilnahmeerklärung und gilt ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Teilnahmeerklärung abgegeben wurde, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft. Bei Eingang der Teilnahmeerklärung zwischen dem 01.10. und 31.12. eines Jahres beginnt die Teilnahme erst am 01.01. des Folgejahres.

Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden. Die Mindestbindungsfrist der Teilnahmeerklärung beträgt ein Jahr. Die Teilnahmeerklärung kann seitens des Mitglieds mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Teilnahmeerklärung ist unter http://www.svlfg.de/60-service/serv01_formulare/serv0103_leist/serv010303_kk/KL17047.pdf erhältlich.

Und damit Ihre Gesundheit auch weiterhin erhalten bleibt, können sämtliche ärztliche oder zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, in Anspruch genommen werden, ohne dass die Prämienzahlung gestrichen wird. Auch mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgeschlossen, das heißt der Besuch beim Kinderarzt schmälert nicht die Prämienzahlung.