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PM MLR 30.4.: Weidepflicht für Ökopflanzenfresser

Neue Info vom MLR am 30. April 2025

Presseinformation

111/2025                                                                                                                        30. April 2025

Fristverlängerung für Ökobetriebe mit Weidepflicht

Ausstieg aus FAKT-II-D2-Ökoförderung bis 30. September möglich

Öko-Betriebe, die von den Änderungen in der Auslegung der EU-Öko-Verordnung hinsichtlich Weide betroffen sind und die an der FAKT II-D2-Ökolandbau-Förderung teilnehmen, können nunmehr bis spätestens 30. September 2025 förderunschädlich aus dem Programm aussteigen. Der Ausstieg muss an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden. Ein späterer Ausstieg ohne Rückforderungen ist nicht möglich. Bisher war die Frist der 15. Mai 2025. Somit wird den betroffenen Betrieben mehr Zeit eingeräumt, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.

Achtung: Wer alternative, mit FAKT II-D2 inkompatible, FAKT II-Maßnahmen beantragen möchte, muss einen entsprechenden FAKT-Förderantrag bis 15. Februar gestellt haben und im Rahmen des Gemeinsamen Antrags die entsprechenden Maßnahmen bis spätestens 15. Mai beantragen. Eine gleichzeitige Beantragung der FAKT II D2 Maßnahme ist dann nicht möglich. Der Ausstieg aus der entsprechende FAKT D2 Verpflichtung muss folglich vor der Antragstellung bis spätestens am 15. Mai erfolgen. Die Fristverlängerung bezieht sich insofern auf Betriebe, die FAKT II-D2 und ansonsten mit FAKT II-D2 kompatible Maßnahmen oder keine weiteren FAKT-Maßnahmen beantragt haben und aktuell noch über den Ausstieg aus FAKT II-D2 nachdenken.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

Hintergrundinformationen:

Die EU-Kommission hat in einem Pilotverfahren gegen Deutschland klargestellt, dass Pflanzenfresser immer Zugang zu Weideland haben müssen, wenn der Betrieb als Ökobetrieb geführt wird. Die Weidepflicht gilt ab 2025. Rechtliche Grundlage ist die seit 2022 geltende EU – Öko-Verordnung 2018/848. Weitere Dokumente in diesem Zusammenhang, wie das Weidepapier und die FAQ (häufig gestellte Fragen und Antworten), sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe beim ökologischen Landbau unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/pflanzliche-erzeugung/oekologischer-landbau/ zu finden.

Weidepflicht für Ökopflanzenfresser: Strukturelle Gründe sind nicht mehr zulässig

Ab 2025 müssen Ökopflanzenfresser Zugang zu Weide habe. Ungünstige strukturelle Voraussetzungen des Betriebes sind dann kein Grund mehr, Tieren den Weidezugang zu verwehren.

Die EU-Kommission hat in einem Pilotverfahren gegen Deutschland klargestellt, dass Pflanzenfresser immer Zugang zu Weideland haben müssen, wenn der Betrieb als Ökobetrieb geführt wird. Der Weidezugang darf nur aus vorübergehenden Gründen eingeschränkt werden. Strukturelle Aspekte sind kein zulässiger Grund mehr für Nichtweide. Eine Online-Veranstaltung der Bauern- und Ökoanbauverbände informierte vergangene Woche über die Umsetzung der Weidepflicht ab 2025.
Eine Übergangszeit für die Umsetzung gibt es formal nicht. Nachdem die EU-Kommission das Verfahren gegen Deutschland im vergangenen November abgeschlossen und die Bundesregierung den entsprechenden Forderungen der Brüsseler Behörde zugestimmt hat, gilt die Weidepflicht ab 2025 uneingeschränkt, wie Martin Ries, Referent für ökologischen Landbau am baden-württembergischen Ministerium für Landwirtschaft (MLR), erklärte. Rechtliche Grundlage ist die seit 2022 geltende EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848).
„Wir wissen, dass in Süddeutschland Betriebe ihre Mühe haben werden, die Weidepflicht sofort zu hundert Prozent zu erfüllen“, sagte Ries. Daher stünden den Behörden in Abstimmung mit der Kommission im Jahr 2025 noch Abwägungsspielräume zur Verfügung. Ab 2026 müssen die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung dann allerdings erfüllt sein. Betriebe, die die Anforderungen nicht erfüllen können oder wollen, müssten aus dem Ökolandbau aussteigen, so Ries.

Keine Änderung

„Es gibt keine Änderungen in der EU-Verordnung“, stellte Dr. Georg Eckert, Leiter der Ökokontrollstelle ABCert, klar. Die Kommission hat lediglich der „wilden und abenteuerlichen“ Auslegung der Ausnahmeregelungen in Deutschland einen Riegel vorgeschoben.
Die EU-Öko-Verordnung besagt, dass allen Pflanzenfressern im Betrieb (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) während der Weidezeit von April bis Oktober Zugang zu Weideland gewährt werden muss, wann immer die Umstände dies gestatten. Ausnahmen von der Weidepflicht sind nach EU-Recht nur aufgrund von klimatischen Bedingungen, von Bodenverhältnissen, der Tiergesundheit oder im Rahmen eines notwendigen betrieblichen Managements temporär zulässig. Wegen „strukturellen Gegebenheiten“ wie Innerortslagen des Betriebes oder fehlenden Weideflächen darf die Weidepflicht im Ökolandbau nicht mehr ausgesetzt werden. Damit ist auch die bislang von den Ökoverbänden tolerierte Alternative des ganzjährigen Auslaufs nicht mehr zulässig. Eine generelle Ausnahme von der Weidepflicht besteht für über ein Jahr alte männliche Rinder, denen kein Zugang zu Weideland gewährt werden muss. Ständiger Zugang zu Mindestaußenflächen genügt.
Um in Zukunft Missverständnisse bei der Umsetzung der Weidepflicht zu vermeiden und ein einheitliches Vorgehen der Bundesländer, der Verbände und Kontrollstellen sicherzustellen, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) ein „Weidepapier“ aufgesetzt, das die rechtlichen Grundlagen, die Weidevorgaben sowie die Anforderungen an Freigelände aufführt. Es ist auch Bestandteil des EU-Verfahrens. Ergänzt wird es um ein „FAQ-Weide“, das häufig gestellte Fragen zur Umsetzung beantwortet.

Beide Dokumente stehen hier zur Verfügung: Aufzeichnung Online: Weidepflicht für Öko-Pflanzenfresser – BLHV

Betriebsanpassung

Biolandberater Martin Weiß und Kontrollstellenleiter Eckert teilen Martin Ries’ Einschätzung, dass es 2025 noch nicht gelingen wird, alle Tiere rechtskonform auf die Weide zu bringen. „Das können wir in den Kontrollen jedoch beherrschen, ohne gleich die große Keule auszupacken“, meinte Eckert. Beispielsweise, wenn in diesem Jahr die Hälfte der weidepflichtigen Tiere zumindest zeitweise, also stundenweise oder für mehr als acht Wochen, Weidegang hat und der Betrieb in einem Aktionsplan plausibel darlegen kann, dass ab 2026 allen Tiergruppen Weidegang gewährt werden wird. Die Kontrollstelle wird in einem solchen Fall einen „Geringfügigen Verstoß“ aussprechen, der weder Auswirkungen auf die Förderung noch die Bioanerkennung hat.
Ab 2026 gilt jedoch: Alle Pflanzenfresser des Betriebes haben Weidegang. Bei Nichterfüllung droht dann ein „Erheblicher Verstoß“, der Kürzungen der Fördermittel sowie die Aberkennung der Biozertifizierung nach sich ziehen kann.

Weitere Infos, auch wenn es darum geht was jetzt bei FAKT beantragt werden soll, gibt es hier: Bis Mitte Februar alternative Maßnahmen in FAKT II beantragen: Baden-Württemberg.de

Gudrun Koeck

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