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Korrekturen beim Gemeinsamen Antrag

Die aktuellen Prüfergebnisse zum Gemeinsamen Antrag sollte man regelmäßig sichten und notwendige Korrekturen rechtzeitig vor dem 30. September ausführen.  

Darauf weist das Ministerium Ländlicher Raum hin. Prüfergebnisse sind im Navigationsbaum unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ einsehbar und werden dort als Fehler- oder Hinweismeldungen ausgegeben. Das Ministerium stellt ein Informationsblatt mit Tipps zur Bearbeitung von Fehlern bereit, das unter www.fiona-antrag.de abrufbar ist. Korrekturen bis zum 30. September bleiben sanktionsfrei und führen nicht zu Verfristungsabzügen.

Es besteht auch die Möglichkeit,  den Gemeinsamen Antrag ganz oder teilweise über FIONA bis  30. September zurückzunehmen. Nach dem 30. September eintretende Änderungen müssen der unteren Landwirtschaftsbehörde über das Antragstellerpostfach oder per Mail gemeldet werden – einschließlich eines eingescannten Originalschreibens mit Unterschrift.

Grundsätzlich gilt: Soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so dass sie nicht mehr mit den Angaben im Gemeinsamen Antrag übereinstimmen, sind diese immer unverzüglich und auch nach dem 30. September der unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen.

Änderungen oder Rücknahmen von Tieren, Antragsteilen oder Flächen im Gemeinsamen Antrag sind nicht mehr möglich, sobald die untere Landwirtschaftsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. auf einen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen hat.

Bei der FAKT II-Maßnahme E1.2 (Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau) ist die Ummeldung von Flächen bis zum 30. September möglich. 

Bei Mutterschafen und -ziegen sowie bei  Mutterkühen (Tierprämie) müssen  Änderungen im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August  – natürlicher Abgang/Verenden, Standortwechsel/Pension, sonstiger Abgang, Ersatztier, Ohrmarkenersatznummer – unverzüglich in FIONA gemeldet werden. Um Fehler zu vermeiden, dürfen bei mehrfachem Standortwechsel von beantragten Tieren die Unternehmensnummern der vorherigen Einstellbetriebe nicht gelöscht werden.

Abgänge von Mutterkühen im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August  werden automatisch berücksichtigt, soweit diese über HIT gemeldet werden. Abgänge von Mutterschafen oder -ziegen sind hingegen in FIONA anzugeben.

Ab  8. August  werden in FIONA Ergebnisse aus der Verwaltungskontrolle zu Tierprämien für Mutterschafe und -ziegen sowie für Mutterkühe angezeigt. Hierzu muss man im Navigationsbaum den  Eintrag „Feststellungen“ aufrufen. Es werden die Prüfergebnisse zu folgenden Prüfungen angezeigt, soweit die Prüfungen nicht bestanden wurden (Feststellungen):

• Prüfungen der Doppelbeantragung eines Antragstieres;

• Fehlerhafte Meldung (Haltungsfehler) in der HIT-Tierdatenbank; 

• Prüfung zur Tierhaltereigenschaft.

Damit  der Antrag ohne Kürzungen bewilligt werden kann, müssen Antragsteller Angaben entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten korrigieren.

Bei fachlichen Fragen hilft  die untere Landwirtschaftsbehörde weiter, bei technischen Problemen der Benutzerservice  unter Tel.  07154/9598-350 (Mo–Do: 7.00 bis 16.30 Uhr, Fr: 7.00 bis 13.00 Uhr).

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