Die Skepsis vieler Landwirtinnen und Landwirte gegenüber Naturschutzmaßnahmen gründet unter anderem auf der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland. Mit dem Eindruck, dass durch entstehende Schutzgüter auf einer Fläche immerwährende Bewirtschaftungseinschränkungen einhergehen, fremdelt der Berufsstand vielerorts mit dem Ausbau des landesweiten Biotopverbundes. Doch gerade eine Nichtbeteiligung der Landwirtschaft an der Biotopverbundplanung der Kommunen erschwert es, die Planungen so zu gestalten, dass sie auch den Ansprüchen der Landwirtschaft gerecht werden. Die Standortkenntnis und das Wissen über die Landschaft macht die lokale Landwirtschaft unverzichtbar bei der Biotopverbundplanung. Damit beim Biotopverbund neben Naturschutzaspekten auch landwirtschaftliche Belange berücksichtigt werden, ist eine frühzeitige und aktive Beteiligung daher wichtig.
Als eines der Ergebnisse des Biodiversitätsstärkungsgesetzes unterstützen die Bauernverbände in Baden-Württemberg den Ausbau des Biotopverbundes mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 Prozent der Offenlandfläche miteinander vernetzte Lebensräume zu schaffen. Durch die Vernetzung von bestehenden Schutzgebieten (Kernflächen) soll der Austausch des Artbestandes ermöglicht und einer genetischen Verarmung vorgebeugt werden. Sogenannte Trittsteine dienen als Verbindungselement zwischen Kernflächen. Hierfür können bestehende Strukturen wie zum Beispiel Steinriegel und Hecken, also klassische Landschaftselemente (GA-Nutzungscode 040), oder auch Uferstreifen und Kleingewässer herangezogen werden. Sie können aber auch freiwillige Agrarumweltmaßnahmen wie mehrjährige Blühbrachen und Altgrasstreifen umfassen, deren Lage über die Jahre wechseln kann. Trittsteine besitzen somit eine gewisse Flexibilität in der Landschaft. Solange der Biotopverbund vor Ort sichergestellt ist, können sie auf wechselnden Flächen umgesetzt werden, die räumlich und funktional vergleichbar sind.
Neben verschiedenen FAKT-Maßnahmen, wie zum Beispiel der Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland mit mindestens 6 Kennarten (B 3.2) können auch besonders für Betriebe im benachteiligten Gebiet LPR-Verträge von Interesse sein. Mit einer oftmals höheren Vergütung der Maßnahme als durch FAKT, können Bewirtschafter und der Biotopverbund profitieren.
Die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen wie FAKT oder auch LPR führt nicht automatisch zu einer dauerhaften „Stilllegung durch die Hintertür“. Nach § 30 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz können Landwirte nach Ablauf eines Pflege- oder Fördervertrags grundsätzlich wieder zur ursprünglichen Bewirtschaftung zurückkehren – selbst dann, wenn sich während der Vertragslaufzeit ein gesetzlich geschütztes Biotop entwickelt haben sollte. Die häufig geäußerte Sorge, dass durch den Erfolg einer Naturschutzmaßnahme langfristige Nutzungsbeschränkungen entstehen, trifft daher in aller Regel nicht zu. Voraussetzung ist lediglich, dass die ursprüngliche Bewirtschaftung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsende wieder aufgenommen wird. Auch aus dem europäischen Artenschutzrecht ergeben sich meist keine Hindernisse. Viele geschützte Arten, etwa die Feldlerche, nutzen wechselnde Lebensräume und können auf andere geeignete Flächen ausweichen. Nur in besonderen Einzelfällen, beispielsweise bei dauerhaft standortgebundenen und wenig mobilen Arten, können Anpassungen der Bewirtschaftung erforderlich werden. Durch eine frühzeitige Beratung, die Dokumentation des Arteninventars und eine sorgfältige Auswahl der Maßnahmen lassen sich solche Fälle jedoch weitgehend vermeiden.
Resümee: Der Biotopverbund dient der Vernetzung bestehender Biotope und schafft keine neue Schutzkulissen. Die landwirtschaftliche Praxis muss frühzeitig und verbindlich in die Planungsprozesse eingebunden werden. Dabei sind bestehende Strukturen zu berücksichtigen und deren Bedeutung für die Bewirtschaftung klar aufzuzeigen. Agrarumweltmaßnahmen können sowohl für den Naturschutz als auch für die Landwirtschaft Vorteile mit sich bringen. Bestehende Sorgen um andauernde Bewirtschaftungseinschränkungen sind – wie bereits dargelegt – unbegründet. Eine ausgiebige Beratung durch zum Beispiel den Landschaftserhaltungsverband und eine umfassende Dokumentation sollten dennoch stattfinden. Schlussendlich ist es die freie Entscheidung der Betriebe, ob sie sich mit ihren Flächen beim Ausbau des Biotopverbundes einbringen.
Patrik Heizmann
Die Skepsis vieler Landwirtinnen und Landwirte gegenüber Naturschutzmaßnahmen gründet unter anderem auf der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland. Mit dem Eindruck, dass durch entstehende Schutzgüter auf einer Fläche immerwährende Bewirtschaftungseinschränkungen einhergehen, fremdelt der Berufsstand vielerorts mit dem Ausbau des landesweiten Biotopverbundes. Doch gerade eine Nichtbeteiligung der Landwirtschaft an der Biotopverbundplanung der Kommunen erschwert es, die Planungen so zu gestalten, dass sie auch den Ansprüchen der Landwirtschaft gerecht werden. Die Standortkenntnis und das Wissen über die Landschaft macht die lokale Landwirtschaft unverzichtbar bei der Biotopverbundplanung. Damit beim Biotopverbund neben Naturschutzaspekten auch landwirtschaftliche Belange berücksichtigt werden, ist eine frühzeitige und aktive Beteiligung daher wichtig.
Als eines der Ergebnisse des Biodiversitätsstärkungsgesetzes unterstützen die Bauernverbände in Baden-Württemberg den Ausbau des Biotopverbundes mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 Prozent der Offenlandfläche miteinander vernetzte Lebensräume zu schaffen. Durch die Vernetzung von bestehenden Schutzgebieten (Kernflächen) soll der Austausch des Artbestandes ermöglicht und einer genetischen Verarmung vorgebeugt werden. Sogenannte Trittsteine dienen als Verbindungselement zwischen Kernflächen. Hierfür können bestehende Strukturen wie zum Beispiel Steinriegel und Hecken, also klassische Landschaftselemente (GA-Nutzungscode 040), oder auch Uferstreifen und Kleingewässer herangezogen werden. Sie können aber auch freiwillige Agrarumweltmaßnahmen wie mehrjährige Blühbrachen und Altgrasstreifen umfassen, deren Lage über die Jahre wechseln kann. Trittsteine besitzen somit eine gewisse Flexibilität in der Landschaft. Solange der Biotopverbund vor Ort sichergestellt ist, können sie auf wechselnden Flächen umgesetzt werden, die räumlich und funktional vergleichbar sind.
Neben verschiedenen FAKT-Maßnahmen, wie zum Beispiel der Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland mit mindestens 6 Kennarten (B 3.2) können auch besonders für Betriebe im benachteiligten Gebiet LPR-Verträge von Interesse sein. Mit einer oftmals höheren Vergütung der Maßnahme als durch FAKT, können Bewirtschafter und der Biotopverbund profitieren.
Die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen wie FAKT oder auch LPR führt nicht automatisch zu einer dauerhaften „Stilllegung durch die Hintertür“. Nach § 30 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz können Landwirte nach Ablauf eines Pflege- oder Fördervertrags grundsätzlich wieder zur ursprünglichen Bewirtschaftung zurückkehren – selbst dann, wenn sich während der Vertragslaufzeit ein gesetzlich geschütztes Biotop entwickelt haben sollte. Die häufig geäußerte Sorge, dass durch den Erfolg einer Naturschutzmaßnahme langfristige Nutzungsbeschränkungen entstehen, trifft daher in aller Regel nicht zu. Voraussetzung ist lediglich, dass die ursprüngliche Bewirtschaftung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsende wieder aufgenommen wird. Auch aus dem europäischen Artenschutzrecht ergeben sich meist keine Hindernisse. Viele geschützte Arten, etwa die Feldlerche, nutzen wechselnde Lebensräume und können auf andere geeignete Flächen ausweichen. Nur in besonderen Einzelfällen, beispielsweise bei dauerhaft standortgebundenen und wenig mobilen Arten, können Anpassungen der Bewirtschaftung erforderlich werden. Durch eine frühzeitige Beratung, die Dokumentation des Arteninventars und eine sorgfältige Auswahl der Maßnahmen lassen sich solche Fälle jedoch weitgehend vermeiden.
Resümee: Der Biotopverbund dient der Vernetzung bestehender Biotope und schafft keine neue Schutzkulissen. Die landwirtschaftliche Praxis muss frühzeitig und verbindlich in die Planungsprozesse eingebunden werden. Dabei sind bestehende Strukturen zu berücksichtigen und deren Bedeutung für die Bewirtschaftung klar aufzuzeigen. Agrarumweltmaßnahmen können sowohl für den Naturschutz als auch für die Landwirtschaft Vorteile mit sich bringen. Bestehende Sorgen um andauernde Bewirtschaftungseinschränkungen sind – wie bereits dargelegt – unbegründet. Eine ausgiebige Beratung durch zum Beispiel den Landschaftserhaltungsverband und eine umfassende Dokumentation sollten dennoch stattfinden. Schlussendlich ist es die freie Entscheidung der Betriebe, ob sie sich mit ihren Flächen beim Ausbau des Biotopverbundes einbringen.
Patrik Heizmann