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Die meisten Landratsämter haben die Sperrfrist für die Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern um zwei Wochen verschoben. Im Details unterscheiden sich die jeweiligen Ausnahmen. Die Allgemeinverfügungen sind auf der Homepage des jeweiligen Landratsamtes ersichtlich.
Landkreis Ortenau
Allgemeinverfügung Ortenaukreis
Landkreis Emmendingen
Allgemeinverfügung Emmendingen
Landkreis Freiburg Breisgau-Hochschwarzwald
Allgemeinverfügung Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Lörrach
Allgemeinverfügung Landkreis Lörrach
Landkreis Waldshut
Allgemeinverfügung Landkreis Waldshut
Landkreis Villingen-Schwenningen am 05.10.2021
Allgemeinverfügung Villingen-Schwenningen
Landkreis Tuttlingen
Allgemeinverfügung Landkreis Tuttlingen
Die Landkreise Bodenseekreis (FN), Konstanz (KN) oder der Landkreis Rastatt (RA) haben im Jahr 2021 keine Allgemeinverfügung von der bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern erlassen. Dort können Landwirte eine Verschiebung bis zu vier Wochen einzelbetrieblich beantragen.
Die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind ebenfalls zu beachten.
Diese Zusammenstellung des BLHV ist Stand 26.10. und dient als Einführung, wir garantieren nicht für Richtigkeit der Angaben, bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis!