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Ausschank durch Ortsvereine bei Festen etc. – Vereinfachte Regelungen des Gaststättenrechts beachten

In dem Fall, dass nur kurzzeitig aus besonderem Anlass gewirtet werden soll, so genügt es, dass der Verantwortliche das Vorhaben bei der zuständigen Gemeinde anzeigt. Dies gilt auch für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten wollen. Auch „nur“ vorübergehende Aktionen (z. B. Wein-/Bier-Getränkeausschank beim Vereinsfest, Glühweinstand beim Nikolausmarkt) fallen unter die Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 2 LGastG BW 2026). Es entfällt die alte Pflicht, für solche Aktionen eine spezielle Genehmigung (Gestattung) zu beantragen – stattdessen genügt seit 1.1.2026 die Anzeige – schriftlich oder in Textform (Email) – bei der Gemeinde. Viele Gemeinden haben bereits ein Anzeigeformular auf ihre Website gestellt.

Sollen keine alkoholischen Getränke beim Vereinsfest ausgeschenkt werden, so ist eine Anzeige nicht nötig, es sind aber dennoch einige Vorschriften des Gaststättenrechts einzuhalten (Siehe § 1 Abs.3 S.2 GastG BW 2026).

Wer muss Anzeigen?

Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, bei einem Verein der Vorstand, bei einem Betrieb der Inhaber.

Was muss man bei der Anzeige angeben?

– Name, Funktion mit ladungsfähiger Anschrift

– Ort und Zeit des besonderen Anlasses und welcher es ist

– hilfreich: erwartete Besucherzahl und was konkret angeboten werden soll an Speisen und Getränken, Verfügbarkeit von Toiletten

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Die Gemeinde kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Wer die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Ein regelmäßiger Stand auf dem Wochenmarkt wäre ein häufiges Ereignis und kein besonderer Anlass mehr, und somit als stehendes Gastgewerbe mit höheren Anforderungen zu behandeln.

Die Gaststättenbehörde kann jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste, Nachbarn sowie der Allgemeinheit erlassen (vgl. § 6 LGastG BW 2026). Man ist zudem gegenüber der Gaststättenbehörde verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine mögliche Nachschau vor Ort zu dulden (vgl. § 10 LGastG BW 2026). Die Vorgaben zur Sperrzeit sind zu beachten (§ 8 LGastG BW 2026, im Regelfall um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr, in der Nacht auf Samstag und Sonntag um 5 Uhr), und auch die Ge- und Verbote in § 9 LGastG BW 2026, z. B. ist es demnach verboten, erkennbar betrunkenen Personen Alkohol auszuschenken oder alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet.

Otmar König