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SVLFG informiert: So sieht es für Schweinehalter aus

Seit dem 01.01.2025 berücksichtigt die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) beim Beitragsmaßstab nach dem sogenannten „Standardeinkommen“ auch das Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

Der Beitragsberechnung für das Jahr 2025 lag dabei der Durchschnitt der drei Wirtschaftsjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 zugrunde. Insbesondere in der Sauenhaltung und der Ferkelmast ergaben sich negative Standardeinkommenswerte (StEW). Diese führte für die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer im Regelfall zu deutlich geringeren Krankenkassenbeiträgen.

Bei der Beitragsberechnung ab dem 01.01.2026 entfällt das Wirtschaftsjahr 2020/2021. Stattdessen wird das Wirtschaftsjahr 2023/2024 einbezogen. Damit bleibt für schweinehaltende Betriebe ein wirtschaftlich sehr ungünstiges Jahr unberücksichtigt, während ein vergleichsweise günstigeres Jahr in den Durchschnitt einfließt. Entsprechend sind die StEW für Sauenhaltung und Ferkelmast nun positiv und das Standardeinkommen steigt. Lediglich bei der Mastschweinehaltung sinken die StEW im Vorjahresvergleich in nahezu allen Landkreisen. Die aktuellen Beitragsveränderungen sind daher in aller Regel auf das gestiegene Einkommenspotenzial zurückzuführen.

Schon als der neue Beitragsmaßstab eingeführt wurde, war bekannt, dass sich das Standardeinkommen – trotz dreijähriger Durchschnittsbildung – von Jahr zu Jahr spürbarer verändern kann als beim vorherigen Beitragsmaßstab. Wenngleich kein Beitragsmaßstab die aktuelle Einkommenssituation vollständig abbilden kann, spiegelt das Standardeinkommen die Entwicklung des Einkommenspotenzials deutlich besser wider als der früher angewandte „korrigierte Flächenwert“.

Mit den Beitragsbescheiden des Jahres 2025 wurden für alle Landwirte, die über den Jahreswechsel Mitglied der LKK waren, sogenannte Angleichungssätze festgelegt. Diese führen in den Jahren 2025 bis 2027 stufenweise an das Beitragsniveau nach dem neuen Beitragsmaßstab heran – sowohl nach oben als auch nach unten. Für Betriebe mit Schwerpunkt Sauenhaltung oder Ferkelmast sinken diese Angleichungssätze bis Ende 2027.

Bei nun deutlich steigenden Standardeinkommen kann es dazu kommen, dass der Beitrag nicht nur nach dem höheren, sondern nach einem nochmals erhöhten Wert (Standardeinkommen × 130 Prozent Angleichungssatz) zu berechnen ist. Um Überforderungen zu vermeiden, wurde daher eine Deckelungsregelung geschaffen. Beitragserhöhungen infolge der Angleichungssätze werden im Jahr 2026 auf maximal 129,38 Euro begrenzt. An der Beitragsveränderung aufgrund des gestiegenen Standardeinkommens ändert dies jedoch nichts.

Kein Beitragsmaßstab für selbständige Landwirte kann ein aktuelles Einkommenspotenzial unmittelbar berücksichtigen. Durch die dreijährige Durchschnittsbildung beim Standardeinkommen wird die Entwicklung des Einkommenspotenzials jedoch zeitversetzt in die Beitragsberechnung einbezogen.

Für die Beitragsberechnung ab dem 01.01.2027 entfällt dann das Wirtschaftsjahr 2021/2022, während das Wirtschaftsjahr 2024/2025 hinzukommt.

Auch vor dem Hintergrund der deutlichen jährlichen Veränderungen des Standardeinkommens werden Vorstand und Vertreterversammlung der SVLFG nach Ablauf der Übergangsregelung – also im Jahr 2027 für die Zeit ab 2028 – beraten, ob künftig ein weitergehender Durchschnitt (zum Beispiel über fünf Jahre) sachgerechter wäre. Innerhalb der laufenden Angleichungsphase ist eine solche Änderung rechtlich nicht möglich.

SVLFG