Egal ob Dachanlagen, Freiflächenanlagen oder Agri-Photovoltaik – die Dynamik bei Photovoltaik ist enorm. Deshalb waren letzte Woche viele Landwirte der Einladung des BLHV und der Maschinenringe Konstanz, Linzgau und Tuttlingen-Stockach nach Stockach gefolgt.
BLHV-Photovoltaikexperte Hubert God und Torsten Schwarz von der Projektierungsfirma wir.solar referierten einleitend. BLHV und wir.solar kooperieren seit kurzem unter der neuen Marke „Bauern-Solar“, um BLHV-Mitgliedern individuell Konzepte zum Betrieb von Freiflächenanlagen anbieten zu können. God sprach zuerst über Dachanlagen. Die große Frage sei, wo sich der Strompreis nach den durch die Energiekrise verursachten Turbulenzen auf dem Strommarkt in Zukunft hinbewege. Seit August 2022 bekomme man für die Volleinspeisung des auf dem eigenen Dach erzeugten Stroms bei einer Leistung von 100 kWp 10,9 Cent pro kWh. Dieser Preis sei doppelt so hoch wie noch 2021. Bei Überschusseinspeisung liege der Preis mit 5,8 Cent niedriger, dafür spare man sich aber den Einkauf von Strom für den Eigenbedarf. „Photovoltaik aufs Dach ist das Gebot der Stunde“, stellte God fest. Denkbar sei, auf einem Dach nebeneinander zwei Anlagen zu betreiben, eine mit Volleinspeisung und eine mit Überschusseinspeisung. Dann brauche es jedoch zwei Messstellen und zwei Wechselrichter. Ab einer Leistung von mehr als 100 kWp greife das Marktprämienmodell, das die Direktvermarktung des erzeugten Stroms vorschreibt. Wer dies nicht selbst in die Hand nehmen wolle, könne einen Direktvermarkter beauftragen.
Solarstadel
Ein Spezialfall sei der sogenannte Solarstadel, also eine Anlage auf einem Nicht-Wohngebäude ohne Tierhaltung im Außenbereich, zum Beispiel auf einer Maschinenhalle. Nach 2012 errichtete Anlagen waren aus der Dachflächenvergütung gefallen. Es werde jedoch noch für 2023 eine neue gesetzliche Regelung erwartet, die diese Schlechterstellung revidieren soll. Gods Empfehlung: Mit der Inbetriebnahme einer eventuell gerade im Bau befindlichen neuen Anlage warten, bis neue Stichtage festgesetzt sind. Die Nutzung von Eigenstrom sei nach Wegfall der EEG-Umlage wieder lukrativ. Große Speicher rechnen sich seiner Meinung nach derzeit allerdings nicht. Für eine Notstromversorgung könnten sie theoretisch eine Lösung sein, praktisch sei es jedoch teuer und schwierig. Er riet zu einer kleinen Lösung für den Notfall wie dem Einbau eines Wechselrichters mit einer 230-Volt-Steckdose. Vom Inselbetrieb mit einer vom Stromnetz unabhängigen Eigenversorgung hält God nicht viel. Es gebe ein gutes Stromnetz, die autarke Versorgung berge die Gefahr von Überspannungsschäden und benötige deshalb einen Versicherungsschutz. Im Hinblick auf die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer neuen Anlage verwies er auf den Agrardienst Baden, der BLHV-Mitglieder kostenlos berät.
Die Gestehungskosten für Anlagen auf der Fläche lägen deutlich unter denen für Dachanlagen, betonte God. Aus berufsständischer Sicht gehörten Anlagen vorrangig auf Dächer und andere versiegelte Flächen. Agri-Photovoltaik in Kombination mit Obst halte er ebenfalls für eine tolle Sache, bei der Kombination mit Wein und Ackerfrüchten zeigte er sich skeptisch.
Freiflächenanlagen müssten Landwirte ganz oder wenigstens teilweise selbst betreiben, so die Ansicht von God. Er rief zu einem Perspektivwechsel auf: Die Flächen seien schließlich nicht für immer verloren, sondern könnten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die Rolle der Landwirte bei Freiflächenanlagen beleuchtete Projektentwickler Torsten Schwarz von wir.solar: „Die Welle rollt“, charakterisierte er die aktuelle Situation. Mehr Freiflächenanlagen werden kommen, das Landschaftsbild werde sich verändern. Es seien drei verschiedene Rollen denkbar:
der Landwirt als Bauherr und Betreiber seiner Anlage,
der Landwirt als Bauherr gemeinsam mit der Kommune,
der Landwirt als Verpächter der Fläche und Mitbetreiber der Anlage.
BLHV und wir.solar könnten Beratung und verschiedene Leistungsbausteine anbieten und mit dem Landwirt vorab klären, ob eine Anlage auf einer bestimmten Fläche überhaupt genehmigungsfähig sei und ein Stromanschluss in der Nähe vorhanden ist. In Baden-Württemberg müssten künftig 2 % der Fläche für Windkraft- und Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehen. Die Regionalverbände seien derzeit damit beschäftigt, diese Flächen zu identifizieren. Auch die Kommunen hätten begonnen, Potenzialstudien in Auftrag zu geben, um genehmigungsfähige Flächen auszuweisen. Landwirte sollten die Entwicklung genau verfolgen, riet er.
Netzausbaubedarf
Hinsichtlich der Marktentwicklung müsse berücksichtigt werden, dass in manchen Regionen noch erheblicher Netzausbaubedarf bestehe. Die Genehmigungsphase könne ein bis zwei Jahre dauern, Planer und Errichter von Anlagen seien stark ausgelastet. Eine attraktive Rendite sei möglich, wenn nicht zu viele andere vorher abgeschöpft hätten. Die Bundesregierung plane ab 2026 ein sehr hohes jährliches Ausbauziel von 11 Gigawatt auf Freiflächen. Für die Freiflächen-PV habe die Novelle des EEG 2023 viele Neuerungen gebracht, unter anderem die Möglichkeit eines anteiligen Eigenverbrauches mit Überschusseinspeisung. Auch seien die Sätze für die Einspeisevergütung angehoben worden. Die Flächenkulisse entlang von Infrastrukturtrassen sei von 200 auf 500 Meter ausgeweitet worden. Dort seien Anlagen privilegiert, es sei nicht mehr die Zustimmung der Kommune erforderlich.
Privilegierung mit Vorbehalt geplant
Für Anlagen bis zu einer Größe von 2,5 ha im Außenbereich sei eine Privilegierung geplant, sofern sie in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stünden, ergänzte God. 85 % der Fläche sei GAP-förderfähig und die Anlage gelte als Betriebsvermögen. In Naturschutzgebieten ist Agri-PV ausgeschlossen, im Wasserschutzgebiet möglich. Raphael Haug vom Maschinenring Deutschland referierte über den Weiterbetrieb älterer Anlagen. Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW dürften weiterbetrieben werden, der Netzbetreiber müsse den Strom zum sogenannten Jahresmarktwert abnehmen. Dieser liege aktuell bei 11,17 Cent. Der Landwirt könne sich entweder für Volleinspeisung, Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung oder Direktvermarktung entscheiden. Die Umrüstung für den Eigenbetrieb bewertete Haug als die für die meisten Betriebe sinnvollste Lösung, auch wenn zusätzliche Zähler eingebaut werden müssten. Werde der Rückbau erwogen, sei ein Weiterverkauf der Module denkbar. Darüber hinaus seien alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Module kostenlos zu recyceln. Der Maschinenring biete sich Landwirten als Partner für eine Analyse von Weiterbetriebskonzepten sowie für Direktvermarktungslösungen für Anlagen von 25 bis 100 kW an.
Steuerliches bei Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen
Etwas Wasser in den Wein gießen musste BLHV-Steuerberater Hartmut Weber. Bei den Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen müssten fünf Steuerarten im Blick behalten werden: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Grundsteuer. Verpachte der Landwirt seine Flächen für ein PV-Anlage, seien die Erträge einkommensteuerpflichtig, aber umsatzsteuerfrei. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht sei möglich, um Vorsteuerabzug aus Kosten abziehen zu können. „Die Flächen sind Grundvermögen, sobald mit dem Bau einer Freiflächen-PV-Anlage begonnen wird,“ warnte er mit Blick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Hier gebe es keine Freibeträge und keinen Verschonungsabschlag. Der Besteuerung würden der Bodenrichtwert und die Flächengröße zugrunde gelegt. Der Wegfall der Verschonung könne auch dem Hofübernehmer drohen, führte Weber aus. Betreibt der Landwirt die Anlage auf eigenen oder zugepachteten Flächen selbst, werde er gewerblich und die Umwidmung in landwirtschaftliches Betriebsvermögen werde möglich. Ist der Landwirt mit einem Flächenanteil an der Anlage beteiligt, sollte der Beteiligungsumfang im Rahmen einer zu bildenden GmbH & Co. KG nicht zu niedrig sein, um die gewerbliche Prägung darzustellen. Es entstünden dann gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus Pacht, das erbschaftssteuerliche Betriebsvermögen sei in diesem Fall verschonbar. Allerdings müssten Fläche und Beteiligung gemeinsam übergeben werden. Eine weitere mögliche Kostenfalle machte Weber in der ab 2025 geltenden neuen Grundsteuer aus. Es sei zu erwarten, dass die Hebesätze im ländlichen Raum ansteigen. Für PV-Anlagen gelte die Grundsteuer B. Der Landwirt müsse also unbedingt darauf achten, dass die Grundsteuer auf die Betreibergesellschaft umlegbar sei. Webers Vortrag machte deutlich, dass in puncto Steuerrecht dringend Anpassungen erforderlich sind, um den schnellen Ausbau der Kapazitäten für die Erzeugung von Solarstrom nicht zu konterkarieren. Ziel der Politik sollte es sein, so Weber, dass Freiflächenanlagen im Sinne des Steuerrechts landwirtschaftlich betrieben werden können. Doch das habe die Finanzverwaltung bislang abgelehnt. Ändern könne dies nach Ansicht des Steuerexperten nur die Energie-Lobby, die Landwirte allein hätten hier zu wenig Einfluss.
Egal ob Dachanlagen, Freiflächenanlagen oder Agri-Photovoltaik – die Dynamik bei Photovoltaik ist enorm. Deshalb waren letzte Woche viele Landwirte der Einladung des BLHV und der Maschinenringe Konstanz, Linzgau und Tuttlingen-Stockach nach Stockach gefolgt.
BLHV-Photovoltaikexperte Hubert God und Torsten Schwarz von der Projektierungsfirma wir.solar referierten einleitend. BLHV und wir.solar kooperieren seit kurzem unter der neuen Marke „Bauern-Solar“, um BLHV-Mitgliedern individuell Konzepte zum Betrieb von Freiflächenanlagen anbieten zu können. God sprach zuerst über Dachanlagen. Die große Frage sei, wo sich der Strompreis nach den durch die Energiekrise verursachten Turbulenzen auf dem Strommarkt in Zukunft hinbewege. Seit August 2022 bekomme man für die Volleinspeisung des auf dem eigenen Dach erzeugten Stroms bei einer Leistung von 100 kWp 10,9 Cent pro kWh. Dieser Preis sei doppelt so hoch wie noch 2021. Bei Überschusseinspeisung liege der Preis mit 5,8 Cent niedriger, dafür spare man sich aber den Einkauf von Strom für den Eigenbedarf. „Photovoltaik aufs Dach ist das Gebot der Stunde“, stellte God fest. Denkbar sei, auf einem Dach nebeneinander zwei Anlagen zu betreiben, eine mit Volleinspeisung und eine mit Überschusseinspeisung. Dann brauche es jedoch zwei Messstellen und zwei Wechselrichter. Ab einer Leistung von mehr als 100 kWp greife das Marktprämienmodell, das die Direktvermarktung des erzeugten Stroms vorschreibt. Wer dies nicht selbst in die Hand nehmen wolle, könne einen Direktvermarkter beauftragen.
Solarstadel
Ein Spezialfall sei der sogenannte Solarstadel, also eine Anlage auf einem Nicht-Wohngebäude ohne Tierhaltung im Außenbereich, zum Beispiel auf einer Maschinenhalle. Nach 2012 errichtete Anlagen waren aus der Dachflächenvergütung gefallen. Es werde jedoch noch für 2023 eine neue gesetzliche Regelung erwartet, die diese Schlechterstellung revidieren soll. Gods Empfehlung: Mit der Inbetriebnahme einer eventuell gerade im Bau befindlichen neuen Anlage warten, bis neue Stichtage festgesetzt sind. Die Nutzung von Eigenstrom sei nach Wegfall der EEG-Umlage wieder lukrativ. Große Speicher rechnen sich seiner Meinung nach derzeit allerdings nicht. Für eine Notstromversorgung könnten sie theoretisch eine Lösung sein, praktisch sei es jedoch teuer und schwierig. Er riet zu einer kleinen Lösung für den Notfall wie dem Einbau eines Wechselrichters mit einer 230-Volt-Steckdose. Vom Inselbetrieb mit einer vom Stromnetz unabhängigen Eigenversorgung hält God nicht viel. Es gebe ein gutes Stromnetz, die autarke Versorgung berge die Gefahr von Überspannungsschäden und benötige deshalb einen Versicherungsschutz. Im Hinblick auf die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer neuen Anlage verwies er auf den Agrardienst Baden, der BLHV-Mitglieder kostenlos berät.
Die Gestehungskosten für Anlagen auf der Fläche lägen deutlich unter denen für Dachanlagen, betonte God. Aus berufsständischer Sicht gehörten Anlagen vorrangig auf Dächer und andere versiegelte Flächen. Agri-Photovoltaik in Kombination mit Obst halte er ebenfalls für eine tolle Sache, bei der Kombination mit Wein und Ackerfrüchten zeigte er sich skeptisch.
Freiflächenanlagen müssten Landwirte ganz oder wenigstens teilweise selbst betreiben, so die Ansicht von God. Er rief zu einem Perspektivwechsel auf: Die Flächen seien schließlich nicht für immer verloren, sondern könnten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die Rolle der Landwirte bei Freiflächenanlagen beleuchtete Projektentwickler Torsten Schwarz von wir.solar: „Die Welle rollt“, charakterisierte er die aktuelle Situation. Mehr Freiflächenanlagen werden kommen, das Landschaftsbild werde sich verändern. Es seien drei verschiedene Rollen denkbar:
BLHV und wir.solar könnten Beratung und verschiedene Leistungsbausteine anbieten und mit dem Landwirt vorab klären, ob eine Anlage auf einer bestimmten Fläche überhaupt genehmigungsfähig sei und ein Stromanschluss in der Nähe vorhanden ist. In Baden-Württemberg müssten künftig 2 % der Fläche für Windkraft- und Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehen. Die Regionalverbände seien derzeit damit beschäftigt, diese Flächen zu identifizieren. Auch die Kommunen hätten begonnen, Potenzialstudien in Auftrag zu geben, um genehmigungsfähige Flächen auszuweisen. Landwirte sollten die Entwicklung genau verfolgen, riet er.
Netzausbaubedarf
Hinsichtlich der Marktentwicklung müsse berücksichtigt werden, dass in manchen Regionen noch erheblicher Netzausbaubedarf bestehe. Die Genehmigungsphase könne ein bis zwei Jahre dauern, Planer und Errichter von Anlagen seien stark ausgelastet. Eine attraktive Rendite sei möglich, wenn nicht zu viele andere vorher abgeschöpft hätten. Die Bundesregierung plane ab 2026 ein sehr hohes jährliches Ausbauziel von 11 Gigawatt auf Freiflächen. Für die Freiflächen-PV habe die Novelle des EEG 2023 viele Neuerungen gebracht, unter anderem die Möglichkeit eines anteiligen Eigenverbrauches mit Überschusseinspeisung. Auch seien die Sätze für die Einspeisevergütung angehoben worden. Die Flächenkulisse entlang von Infrastrukturtrassen sei von 200 auf 500 Meter ausgeweitet worden. Dort seien Anlagen privilegiert, es sei nicht mehr die Zustimmung der Kommune erforderlich.
Privilegierung mit Vorbehalt geplant
Für Anlagen bis zu einer Größe von 2,5 ha im Außenbereich sei eine Privilegierung geplant, sofern sie in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stünden, ergänzte God. 85 % der Fläche sei GAP-förderfähig und die Anlage gelte als Betriebsvermögen. In Naturschutzgebieten ist Agri-PV ausgeschlossen, im Wasserschutzgebiet möglich. Raphael Haug vom Maschinenring Deutschland referierte über den Weiterbetrieb älterer Anlagen. Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW dürften weiterbetrieben werden, der Netzbetreiber müsse den Strom zum sogenannten Jahresmarktwert abnehmen. Dieser liege aktuell bei 11,17 Cent. Der Landwirt könne sich entweder für Volleinspeisung, Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung oder Direktvermarktung entscheiden. Die Umrüstung für den Eigenbetrieb bewertete Haug als die für die meisten Betriebe sinnvollste Lösung, auch wenn zusätzliche Zähler eingebaut werden müssten. Werde der Rückbau erwogen, sei ein Weiterverkauf der Module denkbar. Darüber hinaus seien alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Module kostenlos zu recyceln. Der Maschinenring biete sich Landwirten als Partner für eine Analyse von Weiterbetriebskonzepten sowie für Direktvermarktungslösungen für Anlagen von 25 bis 100 kW an.
Steuerliches bei Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen
Etwas Wasser in den Wein gießen musste BLHV-Steuerberater Hartmut Weber. Bei den Freiflächen- und Agri-PV-Anlagen müssten fünf Steuerarten im Blick behalten werden: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Grundsteuer. Verpachte der Landwirt seine Flächen für ein PV-Anlage, seien die Erträge einkommensteuerpflichtig, aber umsatzsteuerfrei. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht sei möglich, um Vorsteuerabzug aus Kosten abziehen zu können. „Die Flächen sind Grundvermögen, sobald mit dem Bau einer Freiflächen-PV-Anlage begonnen wird,“ warnte er mit Blick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Hier gebe es keine Freibeträge und keinen Verschonungsabschlag. Der Besteuerung würden der Bodenrichtwert und die Flächengröße zugrunde gelegt. Der Wegfall der Verschonung könne auch dem Hofübernehmer drohen, führte Weber aus. Betreibt der Landwirt die Anlage auf eigenen oder zugepachteten Flächen selbst, werde er gewerblich und die Umwidmung in landwirtschaftliches Betriebsvermögen werde möglich. Ist der Landwirt mit einem Flächenanteil an der Anlage beteiligt, sollte der Beteiligungsumfang im Rahmen einer zu bildenden GmbH & Co. KG nicht zu niedrig sein, um die gewerbliche Prägung darzustellen. Es entstünden dann gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus Pacht, das erbschaftssteuerliche Betriebsvermögen sei in diesem Fall verschonbar. Allerdings müssten Fläche und Beteiligung gemeinsam übergeben werden. Eine weitere mögliche Kostenfalle machte Weber in der ab 2025 geltenden neuen Grundsteuer aus. Es sei zu erwarten, dass die Hebesätze im ländlichen Raum ansteigen. Für PV-Anlagen gelte die Grundsteuer B. Der Landwirt müsse also unbedingt darauf achten, dass die Grundsteuer auf die Betreibergesellschaft umlegbar sei. Webers Vortrag machte deutlich, dass in puncto Steuerrecht dringend Anpassungen erforderlich sind, um den schnellen Ausbau der Kapazitäten für die Erzeugung von Solarstrom nicht zu konterkarieren. Ziel der Politik sollte es sein, so Weber, dass Freiflächenanlagen im Sinne des Steuerrechts landwirtschaftlich betrieben werden können. Doch das habe die Finanzverwaltung bislang abgelehnt. Ändern könne dies nach Ansicht des Steuerexperten nur die Energie-Lobby, die Landwirte allein hätten hier zu wenig Einfluss.
Antonia Kitt