News

Futterknappheit: MLR weißt auf Möglichkeiten hin

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und des geringen Grünlandaufwuchses können Betriebe zur Sicherung der Futterversorgung stillgelegte Flächen als Futterflächen nutzen.

Werden Flächen, die im Gemeinsamen Antrag als aus der Produktion genommen ) gemeldet wurden, doch für die Futtergewinnung genutzt, muss dies der unteren Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden. Die Fläche ist in FIONA entsprechend der tatsächlichen Nutzung anzupassen und der Antrag erneut elektronisch einzureichen. Änderungen sind bis 30. September 2026 möglich.

Flächen mit Öko-Regelungen (ÖR)

  • ÖR1a (nichtproduktive Ackerflächen): Beweidung mit Schafen oder Ziegen ab 1. September erlaubt.
  • ÖR1d (Altgrasstreifen): Beweidung oder Schnittnutzung ab 1. September erlaubt.
  • ÖR1b und ÖR1c (Blühflächen): Keine Futternutzung möglich.

Soll eine ÖR-Fläche darüber hinaus als Futterfläche genutzt werden, kann die ÖR-Beantragung für diese Fläche bis zum 30. September 2026 zurückgenommen werden. In diesem Fall entfällt die Förderung für die betreffende Fläche.

Flächen mit FAKT-Förderung

Kann eine FAKT-Maßnahme, beispielsweise der Zwischenfruchtanbau, aufgrund der Witterung nicht umgesetzt werden, kann die Beantragung für die betroffene Fläche ebenfalls bis zum 30. September 2026 zurückgenommen werden. Auch hier ist eine Anpassung in FIONA erforderlich; für die Fläche erfolgt dann keine Zahlung.

Höhere Gewalt möglich

Können Verpflichtungen oder Auflagen aufgrund der Trockenheit nicht eingehalten werden, kann unter Umständen ein Fall von höherer Gewalt geltend gemacht werden. Dies muss innerhalb von 15 Werktagen nach Kenntnis bei der unteren Landwirtschaftsbehörde angezeigt und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

Hier die volle Pressemitteilung:

Weitere Informationen erhalten Betriebe bei den unteren Landwirtschaftsbehörden der Landkreise: