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Abkommen zur Anwerbung von Saisonarbeitskräften zwischen der BRD und Georgien

Als Pilotprojekt auf Anregung der Bauernverbände wurde 2021 ein Abkommen zur Anwerbung von Saisonarbeitskräften zwischen der BRD und Georgien abgeschlossen.

Die aktuelle Verabredung zwischen der georgischen Arbeitsverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit sieht folgendes vor:

  • Statt des bislang vereinbarten Kontingents von 500 Saisonkräften können im Jahr 2021 5.000 georgische Saisonkräfte rekrutiert werden.
  • Zugleich wird das Pilotprojekt auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet.
  • Interessierte Arbeitgeber können sich ab sofort an den Arbeitgeber-Service ihrer örtlichen Arbeitsagentur wenden und ihren Bedarf melden.
  • Möglich ist nur eine anonyme Anforderung von Saisonkräften. Eine namentliche Anforderung soll ab 2022 zugelassen werden.
  • Die georgischen Saisonarbeitskräfte dürfen maximal 90 von 180 Tagen beschäftigt werden. Sie erhalten auf Antrag der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis.
  • Erlaubt ist nur eine saisonabhängige Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich.
  • Ist die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei, muss der Betrieb eine private Erntehelfer-Krankenversicherung für diese abschließen.
    Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zu Mindestlohn, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Sozialversicherungspflicht etc.
  • Hinweis:  Der Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/-freiheit ist bereits in georgischer Sprache verfügbar. Sie finden die Fragebögen in allen verfügbaren Sprachen auch unter www.minijobzentrale.de -> Service -> Formulare.
  • Die Vermittlung ist sowohl für die Betriebe als auch für die Saisonkräfte kostenfrei.
  • Private Arbeitsvermittlungen sind weder auf deutscher noch auf georgischer Seite gestattet.