Der BLHV informiert: Betretungsrecht
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Die Ausübung des Jedermannrechtes auf Erholung in der freien Landschaft, das freie Betretungsrecht, muss jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden. Diese Duldungspflicht gilt aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Betretungsverbote sind zu beachten! Das Betretungsrecht gilt nur für den Zweck der Erholung. Hilfssheriffs, die meinen, Bauern kontrollieren zu müssen, haben kein Betretungsrecht. Das Betretungsrecht ist Naturschutzrecht für die freie Landschaft und im Landeswaldgesetz für den Wald näher geregelt.
Mehr Informationen können Sie hier herunterladen.
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Der BLHV informiert: Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen