Verbandsarbeit

Der BLHV verändert sich – Teil 1

Der Verbandsausschuss des BLHV hat auf seiner Sitzung am 22. Oktober eine der umfassendsten Satzungsänderungen der letzten Jahrzehnte auf den Weg gebracht. Nachfolgend Teil 1 einer Artikelserie, in der die Änderungen ausführlich erläutert werden.

Den Änderungen vorausgegangen waren intensive Diskussionen in verschiedensten Gremien: im Vorstand, mit allen Kreisvorsitzenden im erweiterten Vorstand, in der Arbeitsgruppe Ortsvereine und im Lenkungskreis Struktur. Neben einigen redaktionellen Anpassungen gibt es auch entscheidende Neuerungen in der Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gremien des Verbandes. Auf einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstands im August wurden in die Satzung zu den männlichen Bezeichnungen jetzt auch die weiblichen aufgenommen. Der Verband solle jünger und weiblicher werden, so die Vorgabe. In dieser und in den folgenden Ausgaben sollen nun die Änderungen im Detail vorgestellt werden. Wichtig vorab ist zu wissen, dass diese Änderungen nach Genehmigung durch das Registergericht in Freiburg nicht sofort, sondern zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Bis dahin gilt also noch die bekannte Satzung des BLHV.

Zum grundsätzlichen Aufbau der Satzung des BLHV:

  • §§ 1 bis 3 regeln Name, Zweck und Aufgaben des Verbandes.
  • §§ 4 bis 8 befassen sich mit Fragen rund um die Mitgliedschaft, mit Ausnahme von § 5, der besondere Organisationen innerhalb des BLHV wie Arbeitgeberverband, Landsenioren und den Arbeitskreis Jagdgenossenschaften behandelt.
  • § 9 regelt den Aufbau des Verbandes von der Basis bis zum Präsidium sowie die einzelnen Gremien (Organe). Damit zusammen zu lesen ist § 17 zu den Regularien rund um Amtsdauer, Wahlen und Beschlüsse.

Die folgenden Paragrafen beschäftigen sich dann mit den einzelnen Untergliederungen auf Kreis- und Bezirksebene, so § 10 mit dem Ortsverein, § 11 mit dem Kreisverband und § 12 mit dem Bezirksausschuss.

  • § 13 trifft Bestimmungen über den Verbandsvorstand, dessen Wahl durch den Wahlausschuss nach § 14 erfolgt.
  • § 15 regelt den Verbandsausschuss, das höchste Gremium des Verbandes, und § 16 die Landesversammlung, den Landesbauerntag. Zum Ende der Satzung finden sich dann Regelungen über Fachausschüsse (§ 19), über die Bezirksgeschäftsstellen (§ 20) sowie die üblichen Regularien zu Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes (§§ 21, 22).

Beschlossene Änderungen 
Wie bereits erwähnt sollen, sofern irgend möglich, künftig alle Amtsbezeichnungen in der Satzung auch in der weiblichen Form geführt werden. Schon bisher stellte die Satzung ausdrücklich klar, dass die männliche Bezeichnung nicht als biologisches, sondern als grammatikalisches Geschlecht zu verstehen ist. Die neue Satzung geht nun darüber hinaus und führt ausdrücklich in vielen Paragrafen die weibliche Form bei den Bezeichnungen ein. Dies beginnt bereits bei der Mitgliedschaft. Denn ordentliches Mitglied im BLHV kann jeder Bewirtschafter und jede Bewirtschafterin eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden. Darüber hinaus steht die Mitgliedschaft weiterhin auch Personen offen, die nicht Betriebsinhaber sind, sich aber auch mit der Landwirtschaft und den Zielen des BLHV verbunden fühlen. Schon bisher wurden Landfrauen und Landjugend als besondere Gruppen im BLHV an dieser Stelle in der Satzung genannt. Künftig finden sich dort auch die Landsenioren. Außerdem wurde in § 4 klargestellt, dass die Mitgliedschaft von Gemeinden eine korporative Mitgliedschaft ist. Dies hat Auswirkungen auf das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit, in Ämter gewählt zu werden. Denn dieses steht nur ordentlichen Mitgliedern offen, zugleich aber auch den gesetzlichen Vertretern ordentlicher oder korporativer Mitglieder.

  • Vereinsordnungen 
    Die Satzung ist das Grundgesetz, die Verfassung eines Vereins. Viele Detailregelungen für die Verbandspraxis müssen und sollen deshalb nicht in der Satzung geregelt werden, sondern in Vereinsordnungen, wie zum Beispiel der Geschäftsordnung. Diese Möglichkeit eröffnete die Satzung bislang nur für die Geschäftsordnung. Künftig kann der BLHV zum Beispiel auch eine Wahlordnung oder Disziplinarordnung beschließen, so die Ergänzung von § 6 der Satzung.
  • Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 
    Bei Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im BLHV in § 7 gibt es zwei Änderungen. Gestrichen wurde die theoretisch bestehende Möglichkeit, durch Beitragszahlung und nicht nur durch Beitrittserklärung Mitglied zu werden. Eine unterschriebene Beitrittserklärung ist also zwingende Voraussetzung, will jemand Mitglied im BLHV werden. Die Mitgliedschaft erlosch wiederum automatisch bei Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Aufforderung. Diese Automatik wird beseitigt. Wird der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, kann der Kreisvorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. So kann man auf finanzielle Notlagen eines Mitglieds flexibler reagieren. 
    Der folgende § 8 regelt die Zuständigkeiten für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren.
  • Aufbau und Organe des Verbandes 
    Die Ausführungen zu Aufbau und Organen des Verbandes in § 9 weisen darauf hin, dass dort wesentliche Neuerungen beschlossen wurden. Im Ortsverein wird neben dem Ortsvorstand ein Ortssprecher genannt, auf Landesebene das Präsidium als geschäftsführender Vorstand und der eigentliche Vorstand. Geregelt wird auch die Einladung zu Gremiensitzungen und dabei neu, dass die Einladung zur Kreisversammlung künftig über die BBZ erfolgt. Bei anderen Gremien erfolgen Einladungen künftig in Textform, also zum Beispiel maschinell erstellte Briefe, Computerfax, gespeicherte E-Mail, SMS, Telefax oder Telegramm. Der Verband wird digitaler: Die Mitglieder eines Gremiums können künftig beschließen, ihre Sitzungen nicht als Präsenzveranstaltung, sondern auf elektronischem Wege abzuhalten, und auch so wirksam Beschlüsse fassen. Diese Möglichkeit besteht aktuell aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen  während der Corona-Pandemie. Aufgrund der durchweg positiven Erfahrungen mit elektronischen Gremiensitzungen per Videokonferenz soll diese Option dauerhaft in der Satzung verankert werden.

Nödl