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Fehltöne im Streuobst

Die neue GLÖZ 6-Mindestbodenbedeckung birgt eine unangenehme Überraschung für Bewirtschafter von Streuobst: Flächen, deren Aufwuchs nicht durch zum Beispiel Beweidung oder Futterwerbung genutzt wird, dürfen erst nach dem 15. August gemulcht werden.

Paragraf 17 der GAP-KondVO gibt vor, dass GAP-Antragsteller den Aufwuchs von Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet, im Zeitraum vom 1. April bis zum 15.August nicht mähen oder mulchen dürfen. Von dieser Regelung ist Streuobst ohne Wiesennutzung (NC 481) betroffen.

Wenn man das Obst im hohen Gras nicht findet

Dabei wird das Grünland unter den Bäumen nicht durch zum Beispiel Beweidung oder Futterwerbung genutzt, sondern lediglich gemulcht. Auch wenn das Obst der Bäume genutzt wird, gilt das Grünland dennoch als unproduktiv und unterliegt nach GLÖZ 6 somit dem Mäh- und Zerkleinerungsverbot für Brachen. Frühes Streuobst lässt sich in hohem Gras nicht finden. Nachteilig ist auch, wenn nach dem Mulchen an dem Fallobst der Mulch anhaftet und durch Fehlgärungen für Fehltöne in den Destillaten sorgt. Für diese Probleme wurde bislang keine praktikable Lösung gefunden.

GAP-Antragsteller dürfen Streuobstflächen ohne Wiesennutzung vom 1. April bis zum 15. August nicht mähen oder mulchen.
Das kritisiert der BLHV und fordert praktikable Lösungen. (Bild: Gernot Raiser)

Auf Anfrage des BLHV teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium nun mit, dass in den nächsten Monaten keine Änderung der betreffenden Verordnung vorgesehen sei. Wenn sich bei Prüfungen der Bedarf ergebe, könne eine Änderung im Jahr 2024 erfolgen. Auch das Land möchte auf den Bund einwirken, um eine praxisgerechte Lösung zu erreichen, wie das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium  dem BLHV in einem Schreiben  versichert. Da keine Länderöffnungsklausel bestehe, seien vom BLHV angeregte Allgemeinverfügungen durch die Landratsämter nicht möglich.  Antragsteller könnten allerdings eine Einzelausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 GAPKondG bei der jeweiligen Unteren Landwirtschaftsbehörde beantragen. Will ein Antragsteller die Nutzung betreffender Bäume nicht aufgeben, muss er für irgendeine Form der Bewirtschaftung des darunterliegenden Grünlandes sorgen. Sei es durch die Mahd, Abfuhr und Verkauf des Aufwuchses oder durch das eigene Beweiden mit einer Schafherde. Wird die Fläche durch einen benachbarten Schäfer durchgeführt, liegt die Vermutung nahe, dass dieser für diese Fläche auch antragsberechtigt ist.

Patrik Heizmann