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Neue Infos zur Grundsteuer

Abgabe der Feststellungserklärungen zur Grundsteuer A (Landwirtschaft) läuft an – Abgabefristen für Grundsteuer A und B werden automatisch verlängert

Das Finanzamt verschickt derzeit die Unterlagen hinsichtlich der Grundsteuer A an alle Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen. In dem Anschreiben wird das Aktenzeichen genannt, unter dem die Feststellungserklärung abzugeben ist. Zudem ist eine Liste der Eigentumsflurstücke beigefügt. Diese Liste ist aber leider oft nicht vollständig, weil in der Vergangenheit nicht alle Grundstücksgeschäfte bei der Fortschreibung der Einheitswerte gemeldet bzw. von den überlasteten Finanzämtern berücksichtigt wurden. Von daher muss jeder Eigentümer selbst einen Abgleich mit seinem aktuellen Grundbuchstand vornehmen und evtl. Grundstücke nachtragen. Aufzunehmen sind alle Eigentumsgrundstücke, auch welche, die nicht selbst bewirtschaftet werden. Für jede Eigentumsform muss eine separate Erklärung der betreffenden Grundstücke abgegeben werden, z.B. über das Alleineigentum, das Miteigentum von Ehegatten, das Eigentum von Firmen/Gesellschaften.

Die Abgabefrist für die Grundsteuer A ist bereits zweimal verlängert worden und ist nun der 31.03.2023. Bei Fristüberschreitung bei der Grundsteuer A wird Ende des zweiten Quartals 2023 vom Finanzamt eine Erinnerung zusammen mit einer automatischen Nachfristsetzung verschickt. Vorher soll deshalb von Fristverlängerungsanträgen abgesehen werden. Wer die Erklärung dann innerhalb der Nachfrist erledigt, bekommt keine Sanktionen.

Für die Grundsteuer B, welche für die nicht-landwirtschaftlichen Grundstücke (Bauplätze, Gewerbeflächen) und nicht-betrieblichen Teile der Hofstelle, z.B. Wohnhaus, Hausgarten etc. abzugeben ist, galt eigentlich eine Abgabefrist bis zum 31.01.2023. Das Finanzamt wird bei Überschreitung dieser Frist aber nicht gleich anmahnen, sondern erst Ende des ersten Quartals 2023 werden alle säumigen Eigentümer hinsichtlich der Grundsteuer B erinnert werden. Dabei setzt das Finanzamt dann eine Nachfrist und erst wenn auch diese nicht eingehalten wird, drohen Sanktionen. Wegen der automatischen Nachfristsetzung bittet das Finanzamt hier ebenfalls von der Stellung von Fristverlängerungsanträgen abzusehen.