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Ortsvereinsversammlungen in Corona-Zeiten

Können Ortsvereinsversammlungen des BLHV momentan durchgeführt werden? Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind Gremienveranstaltungen von juristischen Personen weiterhin zulässig. Dazu zählen auch Ortsvereinsversammlungen.

In jedem Fall sind die Ortsvereine als Veranstalter verpflichtet, dann ein Hygienekonzept zu erstellen, um die Ansteckungsgefahr möglichst niedrig zu halten. Zu denken ist vor allem an das Festhalten der Daten aller Teilnehmer, an die Mindestabstände, die Maskenpflicht und die regelmäßige Handhygiene.

Aktuelle Rechtslage stets im Blick behalten

Findet die Ortsvereinsversammlung wie üblich in einer Gaststätte statt, tut man gut daran, vorher mit deren Eigentümer zu besprechen, welche besonderen Vorgaben er im Zusammenhang mit Corona für solche Veranstaltungen macht. Diese müssen dann auch eingehalten werden. Ebenso sollte man die Meldungen in den Medien im Blick behalten, ob sich die Rechtslage vielleicht verändert. Ortsvereine, die schon länger nicht mehr getagt und gewählt haben, haben nun Sorge, dass sie dadurch die frühere Beitragsrückvergütung, jetzt den Zuschuss für die aktive Vereinsarbeit, riskieren. Um diesen zu erhalten, würde es ausreichen, die Ortsvereinsversammlung noch im späten Frühjahr durchzuführen, da erst zum Juni 2022 die entsprechenden Nachweise über die Versammlung und die Wahlen eingereicht werden müssen.

Gutes Hygienekonzept

Wenn es die Infektionslage zulässt und ein entsprechend gutes Hygienekonzept besteht, können Versammlungen durchgeführt werden. Das liegt in der Verantwortung der jeweiligen Ortsvorstände. Es macht auch Sinn, sich mit anderen örtlichen Vereinen abzustimmen, damit nicht der eine Verein seine Mitgliederversammlung durchführt und der andere wegen Corona darauf verzichtet. Bei weiteren Fragen können sich die Ortsvorstände an ihre Bezirksgeschäftsstelle wenden.

Nödl