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Rote Gebiete in Baden-Württemberg bleiben

Vor zwei Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg ein Urteil gesprochen: Die digitale Veröffentlichung der Gebietsausweisung der Nitrat- und Phosphatgebiete entspreche nicht der ordnungsgemäßen Verkündung nach dem Landesverkündungsgesetz.

Das Land will drohende nachteilige Auswirkungen jedoch von der Landwirtschaft abwenden. Denn der Fehler ist laut Ministerium Ländlicher Raum (MLR) lediglich formeller Natur.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil die bloß digitale Veröffentlichung der Gebietsausweisung der Nitrat- und Phosphatgebiete bemängelt und die entsprechenden Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 1 bis 4 der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) für unwirksam erklärt. Der Grund ist, dass die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1:5000 nur digital abrufbar ist und nicht mit Karten direkt im Gesetzblatt erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass dies nicht dem Verkündungsgesetz von Baden-Württemberg entspricht. Somit handelt es sich um einen formellen Fehler, der jedoch geheilt werden kann, wie das MLR dem BLHV mitgeteilt hat. Das MLR strebt derzeit eine Anpassung des Landesverkündungsgesetzes an. Künftig soll es möglich sein, bei der Verkündung von Gesetzen und Verordnungen zur Festlegung von Düngekulissen oder auch zu GAP-Erosionsschutzkulissen oder Moorschutzkulissen im Gesetzblatt schlicht auf Online-Karten zu verweisen. Dann wird der Abdruck von sehr umfangreichen Gebietskarten im großen Maßstab 1:5000 im Gesetzblatt entbehrlich sein. 

Inhaltliche Regelungen nicht aufgehoben

Das MLR betont, dass die inhaltlichen Regelungen der VODüVGebiete, insbesondere die Bewirtschaftungsanforderungen und -beschränkungen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem auch konstatiert, dass die Rechtsgrundlagen, auf denen die VODüVGebiete beruhen, nicht zu unbestimmt sind. Bis auf die Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 und die Anlagen 1 bis 4 VODüVGebiete bleibt die Verordnung daher nach wie vor gültig. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und das Ministerium direkt Rechtsmittel eingelegt hat, bleibt es aktuell bei den Nitrat- und Phosphat-Gebieten, wie sie zum Jahreswechsel neu abgegrenzt wurden. Sie würden ihre Gültigkeit erst verlieren, wenn alle Rechtsmittel vergeblich ausgeschöpft sind.

Der BLHV unterstützt die Vorgehensweise des MLR

Das MLR bekundet, dass es derzeit keine Gebietserweiterungen oder Gebietsverkleinerungen vorsehe und auch keine Änderungen in den Bewirtschaftungsanforderungen. Die Kulissen können unverändert bestehen bleiben. Der BLHV unterstützt diese Vorgehensweise, die sicherstellen soll, dass der Umfang der Nitratgebiete in Baden-Württemberg auf 1,9 Prozent der Landwirtschaftsfläche begrenzt bleibt.

Im Falle eines Wegfalls der Gebietsfestlegungen des Landes wäre obligatorisch die Auffangreglung der Düngeverordnung wirksam geworden. Dies hätte bedeutet, dass die Phosphatgebiete auf ganz Baden-Württemberg und die Nitratgebiete auf ganze WRRL-Grundwasserkörper hätten massiv ausgedehnt werden müssen.

Silvia Rueß, BWagrar,

Hubert God, BLHV