Attraktive Fördermöglichkeiten für FFH-Mähwiesen bietet das Land ab 2023. Darauf weisen das Stuttgarter Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium in einem gemeinsamen Rundschreiben hin.
Eine angepasste extensive Bewirtschaftung von FFH-Mähwiesen wird jetzt deutlich besser als bisher honoriert. Aktuell wurden die Fördersätze in FAKT-II von 280 Euro auf 300 Euro erhöht. Auch LPR-Sätze wurden erhöht. Für einen weitaus größeren Effekt sorgt die Kombinierbarkeit von einigen FAKT-II- beziehungsweise LPR-Maßnahmen mit neuen einjährigen Ökoregelungen (ÖR) im Bereich der Direktzahlungen.
Es gibt nach Ansicht des BLHV keinen vernünftigen Grund, bei FFH-Wiesen auf den FAKT-Ausgleich zu verzichten. Antragsfrist für FAKT II ist der 31. Januar. (Bild: Landpixel)
Die beiden Ministerien betonen, dass davon auszugehen sei, dass Grünland, das als FFH-Mähwiese in FIONA eingestuft ist, auch die Fördervoraussetzungen der ÖR5-„Vier Kennarten“ erfüllt. Bei Nachweis des Vorkommens von mindestens vier Kennarten könnten Antragsteller beide Maßnahmen miteinander kombinieren und gemeinsam auf derselben Fläche ab sofort beantragen: 300 €/ha für FAKT II B5 „FFH-Wiesen“ plus 240 €/ha für ÖR5 „Vier Kennarten“. Das ergibt 540 €/ha. Für Flächen innerhalb eines ausgewiesenen FFH- oder Vogelschutzgebietes seien weitere 40 € in Kombination möglich, in Summe dann also 580 €/ha. Für die ausschließliche Mahd von FAKT-II-Grünlandflächen mit Messerbalken können weitere 50 €/ha beantragt werden, somit zusammen 630 €/ha. Bei weitergehenden naturschutzfachlichen Anforderungen, zum Beispiel beim Schutz von besonderen Arten oder bei der Aufwertung von FFH-Mähwiesen im C-Zustand in den Erhaltungszustand B oder A, sei statt FAKT II B5 auch eine Förderung nach LPR „naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“ in Kombination mit ÖR5 „vier Kennarten“ möglich. Zum Beispiel würde die LPR-Maßnahme „zweischürige Mahd und angepasste Stickstoffdüngung“ (400 €/ha) in Kombination mit ÖR5 (240 €/ha) zusammen 640 €/ha ergeben. Soweit auf der Fläche dann noch gefährdete Arten vorkommen, könnten für zusätzlichen Arbeits- und Beratungsaufwand weitere Zulagen nach LPR gewährt werden. Die konkreten Beträge richteten sich im Rahmen einer LPR-Verpflichtung immer nach den mit den LEV beziehungsweise den Unteren Naturschutzbehörden zu vereinbarenden Bewirtschaftungsauflagen. Bisher habe der Anteil der FFH-Mähwiesen, für den die FAKT-Fördermaßnahme B5 beantragt wurde, bei nur 19600 ha gelegen. Das sei weit weniger als die Hälfte der tatsächlich im Land vorkommenden FFH-Mähwiesen. Der BLHV betont, dass es keinen vernünftigen Grund gebe, auf den FAKT-Ausgleich zu verzichten. Antragsfrist für FAKT II ist der 31. Januar.
Hubert God
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Attraktive Fördermöglichkeiten für FFH-Mähwiesen bietet das Land ab 2023. Darauf weisen das Stuttgarter Umweltministerium und das Landwirtschaftsministerium in einem gemeinsamen Rundschreiben hin.
Eine angepasste extensive Bewirtschaftung von FFH-Mähwiesen wird jetzt deutlich besser als bisher honoriert. Aktuell wurden die Fördersätze in FAKT-II von 280 Euro auf 300 Euro erhöht. Auch LPR-Sätze wurden erhöht. Für einen weitaus größeren Effekt sorgt die Kombinierbarkeit von einigen FAKT-II- beziehungsweise LPR-Maßnahmen mit neuen einjährigen Ökoregelungen (ÖR) im Bereich der Direktzahlungen.
Die beiden Ministerien betonen, dass davon auszugehen sei, dass Grünland, das als FFH-Mähwiese in FIONA eingestuft ist, auch die Fördervoraussetzungen der ÖR5-„Vier Kennarten“ erfüllt. Bei Nachweis des Vorkommens von mindestens vier Kennarten könnten Antragsteller beide Maßnahmen miteinander kombinieren und gemeinsam auf derselben Fläche ab sofort beantragen: 300 €/ha für FAKT II B5 „FFH-Wiesen“ plus 240 €/ha für ÖR5 „Vier Kennarten“. Das ergibt 540 €/ha. Für Flächen innerhalb eines ausgewiesenen FFH- oder Vogelschutzgebietes seien weitere 40 € in Kombination möglich, in Summe dann also 580 €/ha. Für die ausschließliche Mahd von FAKT-II-Grünlandflächen mit Messerbalken können weitere 50 €/ha beantragt werden, somit zusammen 630 €/ha. Bei weitergehenden naturschutzfachlichen Anforderungen, zum Beispiel beim Schutz von besonderen Arten oder bei der Aufwertung von FFH-Mähwiesen im C-Zustand in den Erhaltungszustand B oder A, sei statt FAKT II B5 auch eine Förderung nach LPR „naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“ in Kombination mit ÖR5 „vier Kennarten“ möglich. Zum Beispiel würde die LPR-Maßnahme „zweischürige Mahd und angepasste Stickstoffdüngung“ (400 €/ha) in Kombination mit ÖR5 (240 €/ha) zusammen 640 €/ha ergeben. Soweit auf der Fläche dann noch gefährdete Arten vorkommen, könnten für zusätzlichen Arbeits- und Beratungsaufwand weitere Zulagen nach LPR gewährt werden. Die konkreten Beträge richteten sich im Rahmen einer LPR-Verpflichtung immer nach den mit den LEV beziehungsweise den Unteren Naturschutzbehörden zu vereinbarenden Bewirtschaftungsauflagen. Bisher habe der Anteil der FFH-Mähwiesen, für den die FAKT-Fördermaßnahme B5 beantragt wurde, bei nur 19600 ha gelegen. Das sei weit weniger als die Hälfte der tatsächlich im Land vorkommenden FFH-Mähwiesen. Der BLHV betont, dass es keinen vernünftigen Grund gebe, auf den FAKT-Ausgleich zu verzichten. Antragsfrist für FAKT II ist der 31. Januar.
Hubert God