Jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Dieses freie Betretungsrecht muss jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums entschädigungslos dulden. Seine Pflicht zur Duldung gilt aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Bedingungen und Betretungsverbote sind zu beachten! Was gilt nun im Einzelnen?
Gebot der Rücksichtnahme
Jeder Erholungssuchende muss nach § 43 Landesnaturschutzgesetz auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt er sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich es dann toll, wenn fremde Leute sich so darauf verhalten, wie ich es gerade vorhabe?“
Betreten der freien Landschaft
Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen, aber auch Stoppelfelder nach der Ernte und vor der erneuten Bestellung.
Landwirtschaftliche Flächen unterliegen nach § 44 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz folgenden gesetzlichen Betretungsverboten:
- Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte
- Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h. ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
- Sonderkulturen wie Garten-, Obst- oder Weinbau während des ganzen Jahres
Diese Betretungsverbote gelten immer kraft Gesetzes und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muss es aber nicht.
Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann!
Betreten des Waldes
Aber auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote (auch für Geocacher und Crossläufer) und zwar gemäß dem Waldgesetz für alle Waldbesucher auch ohne Sperrschilder (!):
- für Waldflächen und Wege (!) während der Dauer des Holzeinschlags oder der Aufbereitung von Holz
- für Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten
- für forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen (z.B. Jägerstände) oder
- für gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege, z.B. nach Sturmkatastrophen oder während Treibjagden, die entsprechend kenntlich gemacht sind
Radfahren
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur während des ganzen Jahres außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also, unabhängig von der Nutzung/Nutzungsphase einer landwirtschaftlichen Fläche, ein generelles Befahrensverbot. Freigegeben sind grundsätzlich nur Wege.
Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein und im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen. Abteilungsgrenzen, Rückegassen und Schleifwege sind keine Wege und für Radfahrer, auch für Mountainbiker, tabu. Sollen Strecken explizit als Radwege (z.B. Downhill-Strecken) ausgewiesen werden, sollte der Eigentümer auf einem Vertrag mit der Gemeinde bestehen, der u.a. die Verkehrssicherung und die Haftung regelt.
Reiten
Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten (!) privaten und beschränkt öffentlichen Wegen“ erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Aber dort ist es auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten.
Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig gesperrt wie im Wald Abteilungsgrenzen, Rückegassen oder gar das Bestandesinnere, außer Eigentümer oder Pächter erlauben dies ausdrücklich. Bei eigentlich für das Reiten geeigneten Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der land-/forstwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind.
Die Betretensverbote sind bußgeldbewehrt!
Außerdem muss der Verursacher Schadensersatzansprüche des Landwirts befürchten.
Keine Duldungspflicht bei organisierten Veranstaltungen
Der Eigentümer muss das Betreten, Befahren oder Bereiten seiner Flächen unter den genannten Bedingungen aber nur dulden, wenn es „zum Zwecke der Erholung“ erfolgt. Organisierte Veranstaltungen, wie u.a. Mountainbikewettbewerbe, Nordic-Walking-Kurse, Waldbaden, Ausritte von Reiterhöfen oder die Anlage von Loipen, muss er vorher genehmigen. Dazu ist er weder verpflichtet, noch muss er dies kostenlos dulden.
Hunde
Hundebesitzer, die ihren Vierbeiner sein Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten lassen, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt, wenn sie den Hundehaufen nicht als „abgelegten Gegenstand“ gemäß Naturschutzrecht sofort beseitigen. Hundekot muss außerdem als Abfall i. S. des Abfallrechtes ordnungsgemäß entsorgt werden, ansonsten drohen Bußgelder. Das Verunreinigen von Grundstücken beim Betreten der freien Landschaft durch Müll oder Hundekot ist mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro bewehrt.
Ein Leinenzwang gilt nur in Naturschutzgebieten, falls es in der betreffenden Verordnung dort geregelt ist oder kraft Polizeiverordnung der Gemeinde für bestimmte Teile ihres Gebietes.
Kraftfahrzeugverkehr, Zelten und Feuermachen
Das freie Betretungsrecht der Landschaft und des Waldes zu Erholungszwecken umfasst explizit nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen außerhalb offizieller Grillstellen. Die Feld- und Wald-Wege müssen immer in der gesamten Wegebreite für die ungehinderte Durchfahrt von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen oder auch von Rettungsfahrzeugen wie der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Auch das Parken halb auf dem Weg, halb auf der sonstigen angrenzenden Fläche ist unzulässig. Die Erholungssuchenden haben Ihre Motorfahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen/Wanderparkplätzen abzustellen.
Otmar König
Jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Dieses freie Betretungsrecht muss jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums entschädigungslos dulden. Seine Pflicht zur Duldung gilt aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Bedingungen und Betretungsverbote sind zu beachten! Was gilt nun im Einzelnen?
Gebot der Rücksichtnahme
Jeder Erholungssuchende muss nach § 43 Landesnaturschutzgesetz auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt er sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich es dann toll, wenn fremde Leute sich so darauf verhalten, wie ich es gerade vorhabe?“
Betreten der freien Landschaft
Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen, aber auch Stoppelfelder nach der Ernte und vor der erneuten Bestellung.
Landwirtschaftliche Flächen unterliegen nach § 44 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz folgenden gesetzlichen Betretungsverboten:
Diese Betretungsverbote gelten immer kraft Gesetzes und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muss es aber nicht.
Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann!
Betreten des Waldes
Aber auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote (auch für Geocacher und Crossläufer) und zwar gemäß dem Waldgesetz für alle Waldbesucher auch ohne Sperrschilder (!):
Radfahren
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur während des ganzen Jahres außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also, unabhängig von der Nutzung/Nutzungsphase einer landwirtschaftlichen Fläche, ein generelles Befahrensverbot. Freigegeben sind grundsätzlich nur Wege.
Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein und im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen. Abteilungsgrenzen, Rückegassen und Schleifwege sind keine Wege und für Radfahrer, auch für Mountainbiker, tabu. Sollen Strecken explizit als Radwege (z.B. Downhill-Strecken) ausgewiesen werden, sollte der Eigentümer auf einem Vertrag mit der Gemeinde bestehen, der u.a. die Verkehrssicherung und die Haftung regelt.
Reiten
Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten (!) privaten und beschränkt öffentlichen Wegen“ erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Aber dort ist es auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten.
Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig gesperrt wie im Wald Abteilungsgrenzen, Rückegassen oder gar das Bestandesinnere, außer Eigentümer oder Pächter erlauben dies ausdrücklich. Bei eigentlich für das Reiten geeigneten Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der land-/forstwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind.
Die Betretensverbote sind bußgeldbewehrt!
Außerdem muss der Verursacher Schadensersatzansprüche des Landwirts befürchten.
Keine Duldungspflicht bei organisierten Veranstaltungen
Der Eigentümer muss das Betreten, Befahren oder Bereiten seiner Flächen unter den genannten Bedingungen aber nur dulden, wenn es „zum Zwecke der Erholung“ erfolgt. Organisierte Veranstaltungen, wie u.a. Mountainbikewettbewerbe, Nordic-Walking-Kurse, Waldbaden, Ausritte von Reiterhöfen oder die Anlage von Loipen, muss er vorher genehmigen. Dazu ist er weder verpflichtet, noch muss er dies kostenlos dulden.
Hunde
Hundebesitzer, die ihren Vierbeiner sein Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten lassen, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt, wenn sie den Hundehaufen nicht als „abgelegten Gegenstand“ gemäß Naturschutzrecht sofort beseitigen. Hundekot muss außerdem als Abfall i. S. des Abfallrechtes ordnungsgemäß entsorgt werden, ansonsten drohen Bußgelder. Das Verunreinigen von Grundstücken beim Betreten der freien Landschaft durch Müll oder Hundekot ist mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro bewehrt.
Ein Leinenzwang gilt nur in Naturschutzgebieten, falls es in der betreffenden Verordnung dort geregelt ist oder kraft Polizeiverordnung der Gemeinde für bestimmte Teile ihres Gebietes.
Kraftfahrzeugverkehr, Zelten und Feuermachen
Das freie Betretungsrecht der Landschaft und des Waldes zu Erholungszwecken umfasst explizit nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen außerhalb offizieller Grillstellen. Die Feld- und Wald-Wege müssen immer in der gesamten Wegebreite für die ungehinderte Durchfahrt von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen oder auch von Rettungsfahrzeugen wie der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Auch das Parken halb auf dem Weg, halb auf der sonstigen angrenzenden Fläche ist unzulässig. Die Erholungssuchenden haben Ihre Motorfahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen/Wanderparkplätzen abzustellen.
Otmar König