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Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen

Jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Das freie Betretungsrecht muss jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden, aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Vorgaben und Verbote sind zu beachten!
Gebot der Rücksichtnahme
Jeder Erholungssuchende muss nach § 43 Naturschutzgesetz auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Gute Kontrollfrage: „Wäre das meine Wiese, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich gerade?“


Betreten der freien Landschaft
Die freie Landschaft darf nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen, aber auch Stoppelfelder nach der Ernte und vor der erneuten Bestellung.
Für landwirtschaftliche Flächen gilt nach § 44 Naturschutzgesetz ein Betretungsverbot für:

  • Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte
  • Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h.
    ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
  • Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres

Das Betretungsverbot gilt unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat
oder nicht. Er darf sein Grundstück einzäunen, muß es aber nicht.


Betreten des Waldes
Der Wald darf auf der ganzen Fläche betreten werden. Verboten ist nach dem Waldgesetz
für alle Waldbesucher auch ohne Sperrschilder (!) jedoch das Betreten von

  • Naturverjüngungen (= alle Waldflächen mit Jungwuchs), Forstkulturen, Pflanzgärten
  • forst- oder jagdbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Jägerstände) oder
  • gesperrten Waldflächen, z.B. nach Stürmen oder während Treibjagden
  • Waldflächen und Wegen (!) während des Holzeinschlags und der Aufbereitung

Radfahren
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur ganzjährig außerhalb von
Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also immer ein generelles Wegegebot.
Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine
durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen. Abteilungsgrenzen und Schleifwege
sind keine Wege und für Radfahrer, auch für Mountainbiker, tabu. Werden Weg als Radwege
ausgewiesen, sollte der Eigentümer auf einem Vertrag bestehen, der u.a. die Haftung regelt.

Reiten
Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten (!) privaten und beschränkt
öffentlichen Wegen“ erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Nur ist es dort auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten.
Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig tabu wie im Wald Abteilungsgrenzen oder gar das Bestandesinnere, außer Eigentümer oder Pächter erlauben dies
ausdrücklich. Der Eigentümer von Privatwegen kann das Reiten verbieten, wenn erhebliche
Schäden oder Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind.

Verbote sind bußgeldbewehrt!
Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter
Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ihm eine
Geldbuße von bis zu 15.000 € droht; zusätzlich Schadensersatzansprüche des Landwirts.


Keine Duldungspflicht bei organisierten Veranstaltungen
Der Eigentümer muß das Betreten, Befahren oder Bereiten seiner Flächen nur dulden, wenn
es „zum Zwecke der Erholung“ erfolgt. Organisierte Veranstaltungen, wie u.a. Mountainbikewettbewerbe, Nordic-Walking Kurse, Ausritte von Reiterhöfen oder die Anlage von Loipen,
muß er vorher genehmigen. Dazu ist er weder verpflichtet, noch muß dies kostenlos dulden.


Hundebesitzer, die ihren Vierbeiner sein Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
verrichten lassen, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Hundekot muß als
Abfall i. S. des Abfallrechtes ordnungsgemäß entsorgt werden (sonst Bußgeld bis zu 50 €).
Das Verunreinigen von Grundstücken beim Betreten der freien Landschaft ist mit Bußgeldern
von bis zu 15.000 Euro bewehrt.
Ein Leinenzwang gilt nur in Naturschutzgebieten, falls in der Verordnung geregelt oder kraft
Polizeiverordnung der Gemeinde.

Mit dem Auto zum Spaziergang/Gassi gehen?
Auf allen öffentlichen Feld- und Waldwegen ist gemäß § 3 Abs. 2 Nummer 4 Landesstraßengesetz ausschließlich der Fahrzeugverkehr zum Zwecke der Bewirtschaftung von Feld- und
Waldgrundstücken erlaubt. Das Befahren von Feld- oder Waldwegen und das Abstellen von
Fahrzeugen auf oder an diesen im Rahmen der Erholung ist verboten und wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet. Dies gilt ausdrücklich auch für die Eingangsbereiche
solcher Wege. Diese Wege müssen immer in der gesamten Wegebreite für die ungehinderte
Durchfahrt von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Maschinen oder auch von Rettungsfahrzeugen wie der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen ab.

Ihr BLHV