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Frage: Mais nach Mais zulässig?

Teile der Oberrheinebene sind als Nitratgebiet und als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Mein Betrieb ist geprägt von einem hohen Maisanteil und Saatmais-Vermehrung. Welche Regelungen sind im Falle von Mais nach Mais zu beachten auch im Hinblick auf die GAP?

Nachfolgend sind einige Regelungen aufgeführt. Sie müssen jede einzelne beachten:

  1. In Problem- und Sanierungsgebieten gibt die SchALVO späte Bodenbearbeitungstermine vor. Bei Saatmais müssen Sie eine winterharte Begrünung bis Ende Juni säen. Sofern keine Befreiung erteilt wurde, dürfen Sie vor Saatmais oder Silomais diese Begrünung dann erst ab 1. März einarbeiten. Folgt dagegen Körnermais, gilt der 1. Februar.
  2. In Nitratgebieten gebietet die Düngeverordnung für den Fall, dass die Vorfrucht bis zum 1. Oktober geerntet wurde, Sie Sommerkulturen nur düngen dürfen, wenn sie eine Winterzwischenfrucht anbaue, die Sie nicht vor dem 15. Januar eingearbeitet haben.
  3. In Maiswurzelbohrer-Gebieten begrenzen Allgemeinverfügungen den Maisanbau auf zweimal hintereinander. Für Saatmais wurden Ausnahmen gefunden.
  4. Für den Erhalt von Direktzahlungen müssen Sie voraussichtlich ab 2023 auf jedem Schlag in der Regel eine andere Hauptkultur als im Vorjahr stehen haben. Den Fruchtwechsel hat der EU-GAP-Trilog vorgegeben. Als Fruchtwechsel gilt auch der Anbau einer „Zweitkultur“, deren Ernte im selben Jahr liegt. Nach derzeitiger Diskussionslage wird die Fruchtwechselvorgabe erstmals 2023 verlangt. Das wirkt zurück auf die Kulturen, die Sie jetzt für die Ernte 2022 anbauen.
    Das Bundeskabinett hat Ende November im Entwurf der GAP-Konditionalitäten-verordnung folgende Ausnahmen vom Fruchtwechselgebot für Deutschland vorgesehen:
    1. Auf bis zu 50 % der Ackerfläche Ihres Betriebes können Sie die Fruchtfolge unterbrechen mit einer Winterbegrünung, die Sie vor dem 15. Oktober gesät haben und bis 15.02. nicht einarbeiten.
    2. Das Land kann für bestimmte Kulturen Ausnahmen geben für einen zweimaligen Anbau. Bayern will das für Körnermaisbetriebe auf 50 % der betrieblichen Ackerfläche nutzen. Das kann man in der Begründung zur Verordnung nachlesen. Das Land hat dem BLHV noch nicht signalisiert, dass es beim Körnermais gleichziehen will.
    3. Das Land kann Ausnahmen geben für Saatmais, Tabak und Roggen in Selbstfolge.
    4. Ausgenommen vom Fruchtwechselgebot ist Ackerland in Betrieben
      – des Ökolandbaus
      – bis 10 ha Ackerfläche
      – bis 50 ha verbleibende Ackerfläche, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes aus Grünfutterpflanzen, Leguminosen oder Brachen bestehen
      – bis 50 ha verbleibende Ackerfläche, wenn mehr als 75 Prozent der Fläche Dauergrünland oder Grünfutterplanzen sind (Beispiel: Ein 200 ha Milchvieh-Betrieb hat 100 ha Grünland und 50 ha Klee-Gras. Auf den verbleibenden 50 ha Ackerbau macht die GAP ihm dann keine Fruchtwechsel-Auflage für Silomais)
    5. Ausgenommen von den Fruchtwechsel-Auflagen sind mehrjährige Kulturen, Gras oder anderer Grünfutterpflanzen oder Brachen.

Wenn Sie ab 2023 Direktzahlungen beantragen, müssen Sie zahlreiche weitere Auflagen wie 4 % Brachefläche, die von April bis 15. August nicht gemulcht werden darf oder eine Winterbodenbedeckung zwischen 1. Dezember und 15. Januar einzuhalten. In vom Land auszuweisenden Moor- und Feuchtgebieten wird Ihnen als Empfänger von Direktzahlungen die Möglichkeit für eine normale Ackernutzung genommen.

Die Länder können in der anstehenden Befassung im Bundesrat am 17. Dezember noch Änderungen zu den beiden deutschen GAP-Verordnungen verlangen. Im ersten Halbjahr 2022 wird Deutschland dann die Regelungen noch mit der EU-Kommission abstimmen.

Hubert God, BLHV