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GAP: Wie umgehen mit Brachen und Selbstbegrünung?

Unser Referent Hubert God beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die neuen GLÖZ-Brachen.

Welche Brachen sind betroffen?

Greening und Cross Compliance gehen ab 2023 in der Konditionalität auf. Unter der Abkürzung  GLÖZ sind in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung verschiedene Grundpflichten zum „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ der Flächen aufgelistet. Die Verordnung verpflichtet ab 1. Januar 2023 alle Antragsteller mit mehr als zehn Hektar Ackerfläche, vier Prozent ihrer Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ-Brache). Solche Pflichten gibt es auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland müssen diese GLÖZ-Brachen ab Ernte der Hauptfrucht des Vorjahres der Selbstbegrünung überlassen bleiben. So eine Pflicht zur Selbstbegrünung von Brachen ist vermutlich nirgendwo sonst in der EU bekannt.

Welche Brachen sind nicht betroffen?

Die Bundesländer hatten im Umweltausschuss zunächst auch den freiwilligen zusätzlichen Brachen eine Selbstbegrünungspflicht verordnen wollen. Das Plenum hat davon dann doch abgesehen, weil das mit der ÖR-Förderung (ÖR: Ökoregelungen) kollidiert wäre. Deshalb muss künftig zwischen den verschiedenen Bracheformen strikt unterschieden werden. Die zusätzlichen freiwilligen Bracheflächen dürfen aktiv begrünt werden, die GLÖZ-Pflichtbrachen hingegen nicht. Für freiwillige Brachen der Eco-Schemes („Ökoregelungen“, ÖR) bietet Deutschland gestaffelte Prämien an. Bis zu einem Umfang von einem Prozent der Ackerfläche sind es 1300 Euro ÖR-Prämie je Hektar, ein weiterer Prozentpunkt bringt 500 Euro je Hektar und ein Anteil von zwei Prozent bis sechs Prozent Brache an der Ackerfläche eines Betriebes noch 300 Euro je Hektar. Auf diesen freiwilligen Bracheflächen können 20 bis 30 Meter breite Blühstreifen oder 0,1 bis 1Hektar große Blühflächen eingesät werden, wofür die Ökoregelungen ein Top-up von 150 Euro je Hektar bieten.

Hat die Selbstbegrünung schon Auswirkungen auf 2022?

Nein. Mit Ausnahme des GLÖZ-Fruchtwechsels greift die Umsetzung der GAP-Regeln dieses Jahr noch nicht. Die GLÖZ-Regelung, dass der Brache-Acker ab Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr der Selbstbegrünung zu überlassen ist, entfaltet keine Rückwirkung. Somit ist dieses Jahr die Ansaat einer Begrünung nach der Ernte der Hauptfrucht erlaubt, auch wenn die betreffende Ackerfläche im Folgejahr stillgelegt werden soll. 2023 ist dann die Auflage der Selbstbegrünung einzuhalten. Ackerbauern fürchten eine starke Vermehrung von Unkrautsamen und ackerbauliche Probleme.

Wie lassen sich ackerbauliche Probleme vermeiden?

Letztlich muss jeder Bewirtschafter seinen eigenen Weg finden. Ackerbauern könnten ab 2023 verschiedene Strategien anwenden. Zu denken wäre beispielsweise an folgende.

  • Strategie mit Dauerbrache: Die GAP-Regeln machen keine Vorgabe, die GLÖZ-Brache in die Fruchtfolge einzubauen. Betriebe könnten ihre weniger wertvollen Standorte jedes Jahr als unproduktive Fläche beantragen. Auf dieser Dauerbrachefläche käme es dann zu großen Unkrautsamenvorräten im Boden. Die übrigen Flächen blieben davon einigermaßen verschont.
  • Strategie mit Ackerfutter: Im Jahr vor der eigentlichen GLÖZ-Brache könnte der Betrieb die betreffenden Schläge mit Ackerfutter einsäen und nutzen. Nach dem letzten Schnitt wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen.
  • Strategie mit ÖR-Brache: Im Jahr vor der eigentlichen GLÖZ-Brache könnte der Betrieb die betreffenden Schläge als ÖR-Brache anmelden und dort Klee-gras oder eine andere Mischung einsäen, die zwei Jahre lang eine dichte Narbe bildet.
  • Strategie mit Untersaaten: Im Jahr vor der eigentlichen GLÖZ-Brache wird in die Hauptfrucht eine Untersaat eingebracht. Es ist noch zu klären, ob das erlaubt ist.
  • Reduktionsstrategie: Betriebe mit etwas mehr als zehn Hektar Ackerfläche reduzieren die Ackerfläche auf unter zehn Hektar und sind dann von der Brachepflicht nicht mehr betroffen.
  • Kooperations-Strategie: Betriebe verlagern die Stilllegung und suchen sich hierfür Partner, die bereit sind, ihre Fläche für eine Brachlegung im Rahmen eines Bewirtschaftungsvertrags bereitzustellen.

Wer hat das verbockt?

Eine Verunkrautung infolge Selbstbegrünung kann schwerlich als guter landwirtschaftlicher Zustand verstanden werden. Die deutsche Selbstbegrünungspflicht ist einmalig in der EU. Sie wurde von der Bundesregierung nicht gewünscht, sondern von den Bundesländern mit grüner Regierung, also auch von Baden-Württemberg, verlangt. Das Plenum des Bundesrates hat dem Antrag des Bundesrat-Umweltausschusses zugestimmt. Der DBV hatte zuvor alle Landwirtschaftsministerien angeschrieben und zu den Anträgen Stellung genommen. Den Antrag auf Selbstbegrünung der Brachen hat der DBV abgelehnt. Die EU-Kommission könnte diese unsägliche deutsche Auflage noch einkassieren.

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Hubert God