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Handlungsbedarf wegen neuem GbR-Recht?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird bald in Kraft treten und das könnte auch ihren Betrieb betreffen.

Durch kompetente Vertragsgestaltung mit Hilfe von Profis haben die meisten GbRs bereits jetzt ausführliche Verträge mit Regelungen zu Themen, die nun erstmals eine gesetzliche Regelung erfahren, zum Beispiel zum Todesfall eines Gesellschafters.

Webinar zum Thema

Am 29. November um 10Uhr findet ein BLHV-Webinar statt. Otmar König erklärt was genau das Ganze für bestehende GbRs bedeutet und was es zu beachten gibt. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Zoom-Link: https://us02web.zoom.us/j/87411990459 Download der Vortragsunterlagen

Das Recht der GbR war im alten Gesetz sehr lückenhaft. Wer sich aber an die Rechtsprechung gehalten hat,  hat die jetzigen Gesetzesänderungen in den allermeisten Fällen schon vorweggenommen und keinen Handlungsbedarf. Solcher besteht vor allem, wenn kein schriftlicher oder nur ein sehr knapper GbR-Gesellschaftsvertrag existiert. In diesem Fall greifen automatisch die neuen gesetzlichen Regelungen. Bestehende vertragliche Regelungen sind aber vorrangig und bleiben in Kraft.

Ganz neu – Gesellschaftsregister

Ganz neu ist  die Einführung eines Gesellschaftsregisters. Damit soll sich jeder über die Rechtsverhältnisse in einer GbR informieren können, zum Beispiel hinsichtlich ihrer Gesellschafter. Eine Eintragung macht die GbR zur neuen „eGbR“, die Eintragung ist aber nicht für alle GbRs zwingend. Eine existierende GbR bleibt auch ohne Eintrag bestehen und Inhaberin all ihrer Rechte. Soweit eine GbR allerdings Rechte hat, die in öffentlichen Registern eingetragen sind, und darüber verfügen will (zum Beispiel über Grundstücke) oder solche Rechte erstmals erwerben will, ist eine Voreintragung im Gesellschaftsregister für diese GbRs nun zwingend erforderlich.

Auflösen einer GbR

Nach der alten Regelung zur GbR führte der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Dieses Ergebnis war immer schon in der Praxis unerwünscht. Deshalb wurden in den Gesellschaftsverträgen immer  Fortsetzungsklauseln vereinbart.

Das Gesetz wird nun der gelebten Rechtspraxis angeglichen. Der Tod führt nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen und zur Abfindung der Erben, während die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Ferner können die Erben, so wie es derzeit bereits bei den Handelsgesellschaften geregelt ist, soweit sie in eine GbR eintreten (dürfen), unter bestimmten Voraussetzungen auch verlangen, die Stellung eines haftungsbeschränkten Kommanditisten zu erhalten.

Bestehende Gesellschaftsverträge sollten im Hinblick auf die neue Gesetzeslage und ohnehin immer wieder überprüft werden, ob ihr Inhalt aktuell noch gewünscht ist. Bei neuen GbR-Verträgen sollten die Neuregelungen der Reform freilich bereits berücksichtigt werden.

Otmar König