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Waldgesetzentwurf 

Der Waldausschuss des BLHV tagte jüngst im Haus der Bauern. Breiten Raum nahm die Diskussion der Inhalte der anstehenden Novellierung des Bundeswaldgesetzes ein. Kritisch gesehen wurde die geplante Nachrangigkeit des Waldes als Wirtschaftsfaktor  gegenüber seinen ökologischen Leistungen.

BLHV-Präsident Bernhard Bolkart konnte zahlreiche Teilnehmer begrüßen, darunter den Direktor der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA), Professor Ulrich Schraml.

Stark thematisiert wurde die anstehende Novellierung des Bundeswaldgesetzes. Aufgrund der Änderung der Verfassung erfolgt eine Vollregelung. Wesentliche Regelungen für die Waldbesitzer werden künftig im Bundeswaldgesetz stehen und nicht mehr im Landeswaldgesetz.

Kritisch sei die geplante Nachrangigkeit des Waldes als Wirtschaftsfaktor wie in Form der Holzerzeugung gegenüber den ökologischen Leistungen des Waldes. Ein allgemeines Verbesserungsgebot wird ebenso abgelehnt wie eine Verpflichtung, Schutzgüter und Ökosystemleistungen des Waldes erforderlichenfalls wiederherzustellen. Im Klimawandel unverständlich sei die mehrfach genannte Beschränkung auf standortgerechte, weit überwiegend heimische Baumarten.

Die Nachhaltigkeit definiere das Gesetz nicht mehr im forstlichen Sinne, sondern in einem ökologisch-naturschutzrechtlichen. Ohne ins Detail zu gehen, beschreibt das Gesetz die ordnungsgemäße Bewirtschaftung in 16 Paragrafen. Darunter eine Pflicht zur Wiederaufforstung auch für Kalamitätenflächen von mehr als einem halben Hektar und eine zweiseitige Regelung zu Kahllschlägen im Sinne eines Verbots mit Genehmigungsvorbehalt. Ein Verstoß gegen das Kahlschlagsverbot ist künftig eine Straftat. Kein Kahlhieb ist Holzeinschlag in einer gesicherten, mindestens drei Meter hohen Verjüngung, was aus Sicht  der Praktiker aufgrund der Höhe der Forstpflanzen in diesem Stadium zu erheblichen Schäden führen wird.

Neu eingeführt wird ein Waldmanagementplan, verpflichtend für Forstbetriebe mit  von 100 ha oder mehr, wobei Streubesitz in dieser Größenordnung ausreicht. Der Waldmanagementplan ginge über die bisherige Forsteinrichtung deutlich hinaus. Neue Belastungen bedeuten weitgehende Pflichten im Rahmen des Waldnaturschutzes. Nicht nur zum Belassen von Biotopbäumen und einem ausreichenden Anteil an qualitativem Totholz. Vor allem aber, beim Holzeinschlag Maßnahmen während der Brut- und Setzzeiten von streng geschützten Arten zu unterlassen.

Ausführlich geregelt ist auch der Schutz des Waldbodens. Künftig begeht der Waldbesitzer eine Straftat, wenn er Material, das schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefährdungen für Umwelt und Natur verursachen kann, für den Bau von Waldwegen verwendet. Zum Schutz des Waldbodens werde die Neuanlage von Rückegassen auf nicht mehr als zehn Prozent der bewirtschafteten Holzbodenfläche beschränkt.

Positiv zu bewerten sei die angedachte Neuregelung des Betretens. Sie beschränkt das Radfahren auf Straßen und dafür geeignete Wege, stellt aber klar, dass Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Wildwechsel und Pirschpfade, keine geeigneten Wege sind. Fahrweise und Geschwindigkeit sind den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Fußgänger haben Vorrang. Diese Regelung wäre ein deutlicher Fortschritt gegenüber der von der Praxis ignorierten 2-Meter-Regelung in Baden-Württemberg.

Abzulehnen  ist die angedachte Regelung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden. Sie beinhaltet eine völlige Abkehr von dem bewährten kooperativen Ansatz des Landeswaldgesetzes in Baden-Württemberg. Das Vertrauensverhältnis zwischen Waldeigentum, Waldbewirtschaftung und Forstverwaltung würde vollständig zerstört und die Waldbesitzer würden unzulässig unter Generalverdacht gestellt.

Der Waldausschuss diskutierte die angedachten Regelungen und forderte, dass der BLHV gemeinsam mit anderen Vertretern der Waldbesitzer auf Politiker im Bund und Land zugehen, seine Kritikpunkte am Entwurf des Bundeswaldgesetzes darstellen und Änderungen einfordern soll.

Neben diesem Thema informierte sich der Waldausschuss über die Waldnaturschutzstrategie. Er forderte Freiwilligkeit und ein faires Angebot für die Leistungen der Waldbesitzer sowie die Möglichkeit, anschließend wieder intensiv bewirtschaften zu können. Problematisch sei die ab dem 1. Januar 2025 nach dem Lieferkettengesetz geltende „entwaldungsfreie Lieferfläche“. Dies werde schon jetzt von Holzkäufern verlangt. Ab 4 ha Waldbesitz müsse eine Registrierung bei der EU erfolgen. In Deutschland reichen im Gegensatz zu anderen EU-Ländern die GPS-Daten für den Polter an der Waldstraße nicht aus, sondern nur die Standortdaten des Baumes im Wald selbst. Der Waldausschuss lehnte diese Benachteiligung ab und forderte, dass die PEFC-Zertifizierung ausreichen muss, ebenso wie die Standortdaten des Holzpolters.

Anschließend gab es in  bewährter Weise Informationen über die momentane Situation auf dem Holzmarkt. Der Auftragsmangel und viele Auftragsstornierungen im Hochbau und dadurch eine rückläufige Nachfrage machten sich auch auf dem Holzmarkt und bei den Preisen bemerkbar. Für Waldbesitzer sei es empfehlenswert, von Kalamitäten gefährdetes Altholz mit gesicherter Naturverjüngung rechtzeitig einzuschlagen und zum guten Preis zu verkaufen und nicht erst die Kalamität abzuwarten. Bernd Wöhrle stellte die Aktion des Bündnisses Klimapositive Waldwirtschaft im Kinzigtal vor. Der Waldausschuss  empfiehlt ihre Verbreitung und Unterstützung.

Nach der Sitzung des Waldausschusses ergab sich eine neue Informationslage insoweit, als sich sowohl Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir mittlerweile von dem kursierenden Entwurf distanziert hat als auch dieser vom Bundesfinanzministerium zurückgewiesen wurde. Damit ist der Entwurf schon jetzt überholt. Dennoch verdienen Regelungen eine kritische Würdigung.

Michael Nödl