Coronavirus Recht & Soziales

Impfbedingungen für Landwirte

Nach der Corona-Impfverordnung haben Personen, die in besonders relevanter Position in Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Zur Kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft und damit die Landwirtschaft, siehe KRITIS-Liste.

Der Unternehmer/Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfte in der Regel sicherlich als unersetzbare Person in relevanter Position betrachtet werden. Letztlich ist hierzu ist eine Selbsteinschätzung vorzunehmen, weil die Impfzentren dies nicht leisten können. Zur Beurteilung der Wichtigkeit der Funktion im Unternehmen hat das Sozialministerium einen Leitfaden herausgebracht. Auch (ausländische) Saisonkräfte können einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dies, weil sie aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus haben. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf der CoronaImpfV werden hierzu explizit auch die Saisonarbeiter benannt, wegen ihrer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den Saisonkräften können auch andere Mitarbeiter in nicht relevanter Position einen Anspruch auf priorisierte Impfung nach haben.

Der Nachweis für die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur (Ernährungswirtschaft) kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen. Für den Unternehmer ergibt sich aus diesem i.d.R. auch sein Unternehmerstatus und damit die besonders relevante Position im Unternehmen. Sofern die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens zur kritischen Infrastruktur bezweifelt werden sollte, kann auf die beiliegenden KRITIS-Leitlinien verwiesen bzw. diese ergänzend vorgelegt werden.

Es empfiehlt sich UNBEDINGT, für sich selbst als Unternehmer zusätzlich zum BG-Bescheid und die ggf. weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen bzw. für die Saisonkräfte das entsprechende vom Sozialministerium vorgesehene Formular „Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ zu verwenden und vorzulegen.

Beim Aussteller ist darin anzukreuzen:

 „ein/e weitere/s Einrichtung/Unternehmen der Kritischen Infrastruktur nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV.

Hinsichtlich der berechtigten Person ist beim Unternehmer/leitenden Mitarbeiter anzukreuzen:

in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig ist, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- oder Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung oder Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik oder im Telekommunikationswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV).

Bei der Saisonkraft ist anzukreuzen:

aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV).

Laut unbestätigten Presseberichten soll die Öffnung der Impfungen in Baden-Württemberg für die prioritär Berechtigten der Gruppe 3, also auch die Landwirte und Saisonkräfte, ab dem 17. Mai beginnen. Dies ist jedoch abhängig von der verfügbaren Impfstoffmenge. Das Land behält sich außerdem vor, auch innerhalb der Gruppe 3 mit ihren zahlreichen Berechtigtengruppen zu differenzieren. Der aktuelle Stand, auch der Formulare, kann auf www.impfen-bw.de verfolgt werden. 

 Quelle: DBV/BLHV